Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 388/60
Datum
28.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vollendeten und versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu 2½ Jahren Zuchthaus verurteilt; gegen die gleichzeitig angeordnete Sicherungsverwahrung wandte sich seine Revision. Der BGH ließ die auf die Sicherungsverwahrung beschränkte Revision zu und verwirft sie. Die Kammer hielt die Prognose weiterer erheblicher Straftaten für hinreichend wahrscheinlich, da frühere Strafen nicht abschreckten und charakterliche Veranlagungen fortbestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann zulässig auf die Anfechtung einer Maßregel der Sicherung beschränkt werden, sofern zwischen der Strafzumessung und der Maßregel kein untrennbarer Zusammenhang besteht.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten und die Unzulänglichkeit milderer Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit voraus.

3

Bei der Prognose der künftigen Gefährlichkeit sind Alter, Vorstrafen, bisherige Reaktionen auf Strafe und charakterliche Veranlagungen zu berücksichtigen; eine negative Prognose ist bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auch nach Vollendung des 25. Lebensjahrs gerechtfertigt.

4

Wiederholte strafbare Handlungen und die offensichtliche Unwirkung früherer Strafen können die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Juni 1960

Rubrum

4 StR 388/60

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███████ aus ███████, dort geboren den ████████ █████ ██████████████████, am ████ wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dir. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juni 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten dazu die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Revision unter besonderen Umständen wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden kann, wenn zwischen dieser und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101 ff.).

Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier. Der Angeklagte ficht unzweideutig mit seinem darauf beschränkten Rechtsmittel allein die Anordnung der Sicherungsverwahrung an, während er die Verurteilung im Übrigen, insbesondere im Strafmaß nicht angreift. Dazu besteht in dem hier zu entscheidenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Die gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf die gleichzeitig angeordnete Sicherungsmaßregel bemessen. Die somit zulässige Beschränkung des Rechtsmittels ist vom Revisionsgericht zu beachten (§ 352 Abs. 1 StPO).

2. In ihrer Begründung zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) legt die Strafkammer dar: Die öffentliche Sicherheit erfordere die Verwahrung des Angeklagten. Nach ihren Ausführungen dazu, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, ergebe sich die Wahrscheinlichkeit, dass er auch nach seiner Strafverbüßung weiterhin Straftaten begehen werde. Die bisherigen empfindlichen Strafen hätten den Angeklagten nicht abgeschreckt. Er sei ohne Veranlassung durch äußere Umstände wieder strafällig geworden. Andere Maßnahmen als die Sicherungsverwahrung reichten nicht aus, um den Schutz der Allgemeinheit zu verbürgen.

Diese Ausführungen reichen trotz ihrer knappen Fassung aus, um die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme zu rechntfertigen, gegen die der Beschwerdeführer übrigens keine Einzelangriffe erhoben hat.

Der Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung (4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 143) die Ansicht vertreten, dass der Reifeprozess, zumal des Mannes, erst um das 25., gegebenenfalls sogar erst um das 30. Lebensjahr, seinen Abschluss finde und erst dann im allgemeinen von verfestigten Charakterzügen ausgegangen werden könne. Ferner heißt es in diesem Urteil, die Erfahrung lehre, dass bei jungen Menschen, die unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen sind, gerade die sittliche Reifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflege (LM Nr. 5 zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Aus diesen Gründen vermöge die Voraussage, eine mehrjährige Zuchthausstrafe werde einen eben erst herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder bessern noch abschrecken, nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins Einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt zu werden.

Auch bei diesem Ausgangspunkt erweist sich aber hier die nach § 42e StGB getroffene Anordnung als gerechtfertigt. Denn der vorliegende Fall liegt anders als der damals entschiedene: Während in jenem der Angeklagte noch nicht 25 Jahre alt war, als das Urteil des Tatrichters mit der gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe erging, hatte im vorliegenden Fall der Angeklagte schon ein halbes Jahr vor der Begehung der Straftaten das 25. Lebensjahr vollendet. Ferner betrug die Zuchthausstrafe in jenem Falle fünf Jahre, im vorliegenden belief sie sich dagegen nur auf 2 1/2 Jahre.

Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann als Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, dass bei dem Angeklagten mit hinreichender Sicherheit eine Nachreife nicht mehr zu erwarten ist, durch die er aus seinem zur Begehung strafbarer Handlungen führenden Bummelleben herausgeführt werden könnte. So bestehen rechtlich keine Bedenken gegen die von der Strafkammer für den Zeitpunkt der Entlassung aus der 2 1/2-jährigen Strafhaft getroffene Voraussage.

Das gilt besonders deswegen, weil im angefochtenen Urteil gerade die unglückliche charakterliche Veranlagung des Angeklagten als maßgeblich dafür festgestellt ist, dass er, obwohl er in einer Fürsorgeerziehungsanstalt untergebracht war, zum Hangverbrecher geworden ist. Dazu hat, abgesehen von zahlreichen schnell aufeinander folgenden Strafverbüßungen, insbesondere wegen Diebstahls, selbst die Verbüßung einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bis zum 14. Februar 1959, wiederum wegen Diebstahls verhängt, nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils so wenig Eindruck auf den Angeklagten gemacht, dass er nur etwa drei Monate geregelter Arbeit nachging, danach jedoch die Arbeit aus nichtigen Gründen aufgab und wieder sein schon in der Schulzeit mit 15 Jahren begonnenes Bummelleben aufnahm und erneut wegen schwerwiegender Eigentumsvergehen strafällig wurde, ohne dass ihn, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, äußere Lebensumstände auf diesen Weg gedrängt hätten.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

MartinKrummeLang-Hinrichsen
SauerFlitner

Zitiert (1)

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