BGH: Rückverweisung wegen unterlassener Prüfung des §20a StGB (Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/63
- Datum
- 22.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die bisherigen Verurteilungen und die Gesamtumstände gesondert geprüft und in der Urteilsbegründung darlegt werden.
Ob ein Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen ist, ist unter Würdigung aller Umstände zu ermitteln; maßgeblich sind insbesondere frühere Verurteilungen, Beginn der Straffälligkeit, Wiederholungsdichte und der Einfluss früherer Strafen.
Ergeben die Feststellungen ernsthafte Anhaltspunkte für eine Neigung zu wiederholten Straftaten, besteht für das Gericht eine Verpflichtung, die Anwendbarkeit des § 20a StGB zu prüfen.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Prüfung oder Begründung zur Anwendung des § 20a StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Sprechen die Verhaltensweisen des Täters und die bisherigen Verurteilungen für eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens, ist zugleich zu prüfen, ob Sicherungsverwahrung (vgl. § 42e StGB) anzuordnen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Krefeld, 22. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter █, geboren am ██ in ███, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als ███████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 22. Mai 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre wegen versuchten Totschlags an dem Schüler Heinz ████████ zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in zulässiger Beschränkung nur noch dagegen, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat.
Sie ist begründet.
1. Die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist, abgesehen von dem in diesem Verfahren ergangenen Schuldspruch, im Jahre 1955 wegen versuchter Notzucht und im Jahre 1959 wegen vollendeter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von neun Monaten und von einem Jahr sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
2. Trotz der Urteilsfeststellungen hat das Schwurgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen ist.
a) Die Besonderheit des Gewohnheitsverbrechers besteht darin, dass er durch verantwortliches Fehlverhalten einen Hang zur Wiederholung von Straftaten erworben hat, der dem bloßen Zufalls- und Konfliktverbrecher fehlt. Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung als Gewohnheitsverbrecher ist der Grund eines solchen verbrecherischen Hanges. Ein allgemeiner Hang zu Verbrechen ganz verschiedener Art genügt. Steigert sich die bloße Möglichkeit der Wiederholung von Straftaten zu der Wahrscheinlichkeit, dass der Täter den Rechtsfrieden wegen seines Hanges auch künftig erheblich stören werde, so ist er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (Leipziger Kommentar zum StGB, 1957, II a, b, c, 2 zu § 20a mit Nachweisen).
Ob der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln und zu begründen (BGHSt 1, 94 = LM § 20a Nr. 4; RGSt 68, 149, 154). In erster Linie kann dafür auch seine kriminelle Vergangenheit maßgebend sein. Bedeutsam kann ferner sein, ob der Täter schon früh straffällig geworden ist, sodann die Wiederholungsdichte seiner strafbaren Handlungen und der Einfluss des Strafvollzugs auf sein späteres Verhalten, aber auch seine sonstige Grundhaltung im Leben, ferner seine geistig-körperliche Veranlagung.
b) Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu ergibt sich, dass der Angeklagte schon in jungen Jahren in erheblicher Weise straffällig geworden ist und dass er sich ohne nennenswerte Unterbrechungen kurz nach der Strafverbüßung immer wieder strafbar gemacht hat. Die bisherigen Strafen scheinen auf sein Verhalten keinen nachhaltigen Einfluss gehabt zu haben. Es liegt nicht fern, dass seine Sittlichkeitsverbrechen, aber auch seine sonstigen Straftaten eine Neigung zu kriminellen Handlungen erkennen lassen, die beachtliche Anzeichen dafür aufweisen, dass der Angeklagte ein Hangverbrecher im Sinne des § 20a StGB sein könnte. Das Schwurgericht hätte die Anwendbarkeit des § 20a StGB daher prüfen müssen. Dabei war zu untersuchen, ob sich in der hier abzuurteilenden Tat und in mindestens zwei seiner zuvor abgeurteilten strafbaren Handlungen eine Eigenart des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher ausprägt (RGSt 68, 149, 156; 70, 214, 215; 72, 295). Dabei sind die bisherigen einschlägigen Urteilsfeststellungen von Bedeutung.
3. Das angefochtene Urteil muss daher im gesamten Strafaussprach aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Es wird auch zu prüfen haben, ob die in den abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen, dem versuchten Totschlag und den Einbruchsdiebstählen hervortretende Neigung des Angeklagten zur Gewaltanwendung nicht eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens bedeutet. Das wäre von Bedeutung dafür, ob neben der Strafe auch Sicherungsverwahrung angeordnet werden musste, weil die öffentliche Sicherheit dies etwa erfordert (§ 42e StGB). Diese Prüfung wird das Schwurgericht im Hinblick auf das Alter des Angeklagten besonders sorgsam durchzuführen haben (4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 143).
Jagusch Lang-Hinrichsen Krumme Flitner
Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt, ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.
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