Revision gegen Sicherungsverwahrung bei Serien-Einbruchdiebstählen erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 153/55
- Datum
- 25.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 20a Abs. 2 StGB ist als Hilfsvorschrift anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht sicher feststellbar sind; ein Darlegungsmangel zu Abs. 1 ist unschädlich, wenn Abs. 2 die Anwendung trägt.
Ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter die weitere Tatausführung freiwillig aufgibt; das Absehen von der Fortsetzung aus Furcht vor Entdeckung oder wegen Ausbleibens von Tatbeute ist nicht freiwillig.
Die Einordnung als (gefährlicher) Gewohnheitsverbrecher kann aus einer über längere Zeit ununterbrochenen, gleichartigen Deliktsserie und der daraus folgenden Hang- und Gefährlichkeitsprognose auch anhand der abgeurteilten Taten selbst hergeleitet werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt nicht voraus, dass die Strafe nach § 20a StGB tatsächlich geschärft worden ist.
Von der Sicherungsverwahrung ist nicht schon deshalb abzusehen, weil lediglich eine unbestimmte Hoffnung auf künftige Besserung besteht; erforderlich ist eine tragfähige Prognose, dass mildere Mittel die Gefährdung der Allgemeinheit ausreichend abwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████ █████████ aus ███, geboren am ███ 1914 in ██, ██████ █████ ██ ██████████████████, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hasger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 16. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der im Jahre 1914 geborene Angeklagte ist gelernter Bauschlosser. Im Jahre 1937 wurde er zum ersten Mal strafällig. In der Folgezeit wurde er mehrfach, meist wegen Betruges und in zwei Fällen wegen Diebstahls, bestraft. Im letzten Krieg erlitt er eine Verwundung am rechten Arm, dessen Bewegungsfähigkeit dadurch stark eingeschränkt ist. In den Jahren 1946 und 1947 erfolgten weitere Verurteilungen wegen schweren und einfachen Diebstahls durch Leipziger Gerichte. Nachdem gegen ihn 1949 wegen erneuten Einbruchsdiebstahls ein Strafverfahren eingeleitet war, entfloh er in das Bundesgebiet, wo er sich zunächst in Dortmund niederließ. Um Arbeit bemühte er sich nicht, sondern lebte mit einer Frau zusammen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus Einbruchsdiebstählen. Im Frühjahr 1950 wurde er von der Polizei festgenommen. Es gelang ihm jedoch mit Hilfe seiner Gefährtin, aus der Haft zu entkommen. Er begab sich nunmehr nach Hagen, wo er unter falschem Namen mit einer anderen Frau zusammenlebte. Im täglichen Leben trat er als wohlsituierter Biedermann auf und verkehrte in vielen Lokalen, nicht zuletzt, um Gelegenheiten für neue Einbrüche auszukundschaften. Unterdessen unternahm er möglicherweise mit anderen ungenannt gebliebenen Tätern eine große Zahl weiterer nächtlicher Einbrüche. Insgesamt hat er von November 1949 bis September 1953 635 vollendete und 8 versuchte Einbruchsdiebstähle begangen oder an ihnen teilgenommen, was ihm den Beinamen „Gastwirtsschreck“ eintrug. Der Gesamtwert der Beute belief sich auf 19.000 bis 20.000 DM, die zum Teil bei Hehlern abgesetzt wurde.
Die Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung im Übrigen, wegen vollendeten schweren Diebstahls in 63 und wegen versuchten schweren Diebstahls in 8 Fällen, sämtlich im Rückfall, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und wendet sich besonders gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Bei dem Vorfall Nr. 36 zum Nachteil St——— hat der Angeklagte, da der Hund bellte, bei der Flucht nur Zigarren im Wert von etwa 15,— DM mitgenommen. Diese Entwendung erfolgte aber ersichtlich nicht zum alsbaldigen Verbrauch, so dass nicht etwa lediglich versuchter schwerer Rückfalldiebstahl in Tateinheit mit Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB; RGSt 53, 198) in Betracht kam (BGH 4 StR 324/53 vom 20. August 1953).
In den Fällen Nr. 16, 19, 21 b, 34, 38, 43 b und 60 lag kein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB vor. Die Täter hatten bei diesen Vorkommnissen die weitere Durchführung des Verbrechensplans aus Furcht vor Entdeckung oder deshalb aufgegeben, weil sie nichts vorfanden.
Die Annahme der Strafkammer, dass keine Fortsetzungstat gegeben war, sondern mehrere selbständige Handlungen vorlagen, ist rechtlich nicht angreifbar. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan. Der Beschwerdeführer ist, wie die Strafkammer ferner darlegt, für sein Tun voll verantwortlich.
Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 2 dieser Vorschrift für gegeben erachtet. Dieser Ausgangspunkt ist allerdings rechtlich bedenklich.
Abs. 2 des § 20a StGB ist eine Hilfsvorschrift, die eingreift, wenn die besonderen Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt oder nicht nachweisbar sind. Welche „früheren Verurteilungen“ für Abs. 1 des § 20a StGB zugrunde gelegt worden sind, ist den allgemein gehaltenen Ausführungen des Landgerichts nicht sicher zu entnehmen. Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes das Urteil nicht. Denn die Anwendung des § 20a StGB ist an Hand der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen auf Grund des Abs. 2 dieser Vorschrift gerechtfertigt (vgl. auch BGH 3 StR 93/55 vom 14. April 1955; 4 StR 133/55 vom 12. Mai 1955). Eine Strafschärfung, die im Fall des Abs. 2 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtmäßige Ermessen des Tatrichters gestellt ist, hat das Landgericht nicht vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage von derjenigen, die den Entscheidungen BGHSt 7, 178 f. und 4 StR 131/55 vom 26. Mai 1955 zugrunde lag.
Die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB sind dargetan. Der Beschwerdeführer hat, über die Mindesterfordernisse des § 20a Abs. 2 StGB weit hinausgehend, wie oben ausgeführt, eine erhebliche Anzahl vollendeter oder versuchter schwerer Rückfalldiebstähle begangen. Die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher folgert die Strafkammer aus der ununterbrochenen Folge dieser Straftaten, die erst durch seine Festnahme ihr Ende fanden. Daraus entnimmt das Landgericht, dass er durch fortgesetzte Übung einen Hang zu gewohnheitsmäßiger Begehung von Diebstählen dieser Art in sich entwickelt hat. Diese, etwas missverständliche Wendung lässt jedoch nicht die Annahme zu, dass das Landgericht irrtümlich die gewohnheitsmäßige Begehung als ausschlaggebend angesehen hat (vgl. dazu RGSt 68, 149, 155; Schafheutle JZ 1955, 45). Die Strafkammer hat vielmehr ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte sei eine Persönlichkeit, die infolge eines durch Übung erworbenen inneren Hanges wiederholt Rechtsbrüche begangen habe und zu deren Wiederholung neige. Die Stärke dieses verbrecherischen Hanges entnimmt der Tatrichter daraus, dass die Kette der vom Angeklagten begangenen Straftaten sich über den Zeitraum von drei Jahren erstreckt hat, und dass er, als er 1950 von der Polizei gestellt wurde, seine verbrecherische Tätigkeit nicht etwa aufgab, sondern sie nach einem Ortswechsel in neuer Umgebung fortsetzte, und zwar, wie das Landgericht sicherlich erwogen hat, hier in viel erheblicherer Zahl als vorher im Bezirk Dortmund (letzte Dortmunder Tat Nr. 11 – im April 1950 begangen; schon im Mai 1950 Nr. 12 ff. – setzen die Hagener Taten ein).
Zur Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, legt die Strafkammer dar, dass seine im Umfang erheblichen und eine große verbrecherische Energie beweisenden Taten eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt hätten. Infolge ihrer Häufigkeit und raffinierten Begehungsweise hätten sie eine erhebliche Unsicherheit und schwere Beunruhigung, besonders in den Kreisen der Gastwirte, ausgelöst. Nach der Überzeugung der Strafkammer bestehe auch eine nahezu bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten und damit eine erhebliche Gefährdung des Rechtsfriedens für die Zukunft. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Gerade die Feststellungen, die das Landgericht zu den im Einzelnen dargestellten – jetzt abgeurteilten – Straftaten getroffen hat, deuten zwingend darauf hin, dass es sich bei diesen nicht etwa um Gelegenheits-, sondern um Hangverbrechen handelte und dass, vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus gesehen, bei dem Angeklagten die begründete Besorgnis der Begehung weiterer erheblicher Rechtsbrüche bestand.
Allerdings könnte es, für sich betrachtet, bedenklich erscheinen, dass das Landgericht diese Überzeugung ohne nähere Darlegungen aus dem Vorleben des Beschwerdeführers ableitet, der bereits früher „vielfach und zwar teilweise einschlägig, teilweise wegen Betruges, also auch eines Eigentumsdeliktes, vorbestraft“ sei. Einmal ist Betrug ein Vermögensdelikt. Zum anderen führt das Urteil nur die früheren Verurteilungen auf, ohne die ihnen zugrunde liegenden Taten nach Beweggrund und Ausführung zu schildern (vgl. BGH NJW 1953, 673 Nr. 16), wenn dies auch daran liegen mag, dass es sich um im Bereich der jetzigen Sowjetzone abgeurteilte und daher nicht mehr im Einzelnen aufzuklärende Vorkommnisse gehandelt hat. Durchgreifende Bedenken sind indes aus diesem Umstand nicht herzuleiten. Es hat sich hierbei, trotz der etwas missverständlichen Ausdrucksweise des Landgerichts, offenbar nur um eine Hilfserwägung gehandelt. Die Strafkammer konnte die Gefahrlichkeit des Angeklagten schon an Hand der jetzt abgeurteilten, zahlreichen, gleichartigen Eigentumsverbrechen und ihrer kennzeichnenden Beziehung zu seiner kriminellen Persönlichkeit feststellen. Sie hat dies auch getan, unbeschadet jener, auf die Vorstrafen hinweisenden Wendung.
Der Tatrichter hebt noch hervor, dass der Angeklagte sich nie um Arbeit bemüht, sondern es vorgezogen habe, sich seinen Lebensunterhalt durch Einbrüche zu verdienen. Wenn die Strafkammer bemerkt, dass der Beschwerdeführer gerade als Körperbehinderter bei der Arbeitsvermittlung bevorzugt behandelt worden wäre, so ist dabei zwar nicht der Umstand berücksichtigt, dass er aus der Sowjetzone geflohen war, um dort einer weiteren Bestrafung zu entgehen, und dass er möglicherweise auch aus diesem Grunde als Arbeitssuchender nicht in Erscheinung treten wollte. Das hindert aber nichts an der Feststellung, dass er arbeitscheu war.
Dass der Angeklagte, worauf die Revision hinweist, bei seinen jetzt abgeurteilten Straftaten in keinem Fall zur Gewaltanwendung gegen Menschen geschritten ist, ist unerheblich. Einmal ist er bei seinen nächtlichen Einbrüchen nie auf einen der Betroffenen gestoßen. Zum anderen ist die Anwendung des § 20a StGB nicht auf die Begehung von Gewaltverbrechen – etwa im Sinne des § 1 der früheren Gewaltverbrechergesetze vom 5. Dezember 1939, RGBl. I S. 2378 – beschränkt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zwar knapp, aber doch noch ausreichend begründet. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Strafe nach § 20a StGB geschärft war (LK, 7. Aufl. Anm. II 1 zu § 42e). Die Strafkammer hat von dem Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen, dass er von der Schwere der von ihm begangenen Straftaten in keiner Weise beeindruckt war und dass ihn auch empfindliche Strafen nicht davon abhalten würden, sich wiederum als Verbrecher zu betätigen. Die öffentliche Sicherheit erfordere deshalb seine Sicherungsverwahrung. Diese sei die einzige Maßnahme, die geeignet und erforderlich erscheine, die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen. Damit hat das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die erhebliche verbrecherische Energie des Beschwerdeführers könne selbst durch die beträchtliche, durch Anrechnung der Untersuchungshaft nur teilweise verbüßte Zuchthausstrafe nicht gebrochen oder abgeschwächt werden. Diese Energie werde vielmehr auch nach Verbüßung der Strafe noch ungemindert fortbestehen. Bei dieser wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung tritt ein Rechtsverstoß nicht zutage. Der Hinweis der Verteidigung auf das Alter des Angeklagten ist nicht beachtlich. Er würde im Zeitpunkt der Verbüßung noch keine 50 Jahre alt sein. Auch setzt der § 42e StGB, entgegen der Ansicht der Revision, nicht voraus, dass der Verurteilte schon eine Zuchthaus- oder überhaupt eine Freiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. § 20 Abs. 2 StGB).
Dass andere, mildere Maßnahmen geeignet seien, eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den alleinstehenden Angeklagten zu vermeiden, macht auch die Revision nicht geltend.
Die bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten, rechtfertigt es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH 4 StR 488/53 vom 19. November 1953).
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die teilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erschien aus Billigkeitsgründen angezeigt.
Engels Gilde Seibert zugleich für den durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen
| Hasger | |
Zitiert (5)
- BGH · 4 StR 488/53 · 19.11.1953Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- BGH · 4 StR 131/55 · 26.05.1955Mordversuch zur Verdeckung bei Schüssen auf Verfolger eines unbekannten Täters
- BGH · 3 StR 93/55 · 01.12.1954Revisionen verworfen: Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) und Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB)
- BGH · 4 StR 324/53 · 20.08.1953Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zum schweren Diebstahl
- BGH · 4 StR 133/55 · 12.05.1955Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 536/61 · 23.01.1962Räuberische Erpressung mit Pistolenattrappe: Drohungsbegriff, Rücktritt, Sicherungsverwahrung
- BGH · 1 StR 234/55 · 09.12.1954Revision gegen Sicherungsverwahrung bei Betrug als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- BGH · 1 StR 346/71 · 08.02.1972Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Einzelstrafenkriterium (§ 42e StGB)
- BGH · 2 StR 384/66 · 23.11.1966Revision verworfen: Sicherungsverwahrung nach Sexualdelikten bestätigt