Revisionen verworfen: Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) und Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 93/55
- Datum
- 01.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie keine Tatsachen mitteilt, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB verlangen, dass die der späteren Verurteilung zugrunde liegende Tat jeweils nach Rechtskraft der früheren Verurteilung begangen wurde; maßgeblich ist die „Warnwirkung“ der rechtskräftigen Vorverurteilung.
Zeiten einer Anstaltsverwahrung (insbesondere Sicherungsverwahrung) sind auf die in § 20a Abs. 3 StGB geregelte Fünfjahresfrist nicht anzurechnen, weil es an einer Bewährungsmöglichkeit in Freiheit fehlt.
Liegt eine fehlerhafte Subsumtion unter § 20a Abs. 1 StGB vor, kann der Schuldspruch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gleichwohl Bestand haben, wenn die Feststellungen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB tragen und auszuschließen ist, dass der Tatrichter sein Ermessen anders ausgeübt hätte.
Art und Umfang der zur Gutachtenerstattung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen bestimmen grundsätzlich der beauftragte Sachverständige; eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht allein deshalb vor, weil keine stationäre Beobachtung angeordnet wurde (§ 244 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht in █████, 1. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den █████████ ██████
1. A ████ in ██ zur ████ in ███████, geboren am █████████████,
2. ███ ███████████ Werner L, 1927 in [REDACTED] geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls, Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als beisitzende Richter,
█████████████ ██ in der Verhandlung, ████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████ Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten A und L gegen das Urteil des Landgerichts in █████ vom 1. Dezember 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Beschwerdeführern wird die seit dem 2. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Zusammen mit einem bereits rechtskräftig verurteilten Tatgenossen begingen die beiden Angeklagten A und L im Herbst 1953 einen Einbruchsdiebstahl, bei dem sie aus der Fabrikhalle einer Kleiderfabrik in Schlüchtern etwa 400 Herren-Trenchcoat-Mäntel sowie andere Spinnstoffwaren entwendeten.
Wegen dieses Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wurden die beiden Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) – A dabei als Rückfalldieb – zu Zuchthausstrafen von je vier Jahren verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden den Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt, außerdem bei A Sicherungsverwahrung angeordnet.
Beide Angeklagten fechten dieses Urteil mit der Revision an. Der Angeklagte A hat zur Begründung seines Rechtsmittels nur sachlichrechtliche Hinwendungen erhoben, während auch die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet wird.
Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
Die Revision des Angeklagten A bringt gegen seine
1) Verurteilung als Mittäter des schweren Diebstahls außer der allgemeinen Sachrüge nichts vor; die Entscheidung ist auf Grund des vom Tatrichter festgestellten und in den Urteilsgründen wiedergegebenen Sachverhalts nicht zu beanstanden.
Der im Urteil näher dargestellte Lebenslauf des Beschwerdeführers mit seinen Angaben über frühere Straftaten, Verurteilungen und Vollzugszeiten rechtfertigt die Strafschärfung nach § 244 StGB. Zugleich liegen damit die formellen und sachlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB vor. Es kam deshalb nur die Verhängung einer Zuchthausstrafe in Betracht. Die Ansicht der Revision, dass das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB zu Unrecht versagt habe, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Unrichtig ist die Auffassung der Revision, dass die Verurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1934 für die Feststellung der ersten rechtskräftigen Verurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB ausscheiden müsse, weil nach der Verbüßung der damals verhängten Zuchthausstrafe mehr als fünf Jahre bis zur folgenden Tat vergangen waren. Der zur Begründung dieser Ansicht vorgetragene Gesichtspunkt, dass auf die im § 20a Abs. 3 StGB vorgesehene Fünfjahresfrist die Zeit anzurechnen sei, die der Verurteilte nach der Strafverbüßung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in einer entsprechenden Anstalt verbracht habe, widerspricht dem Gesetz. Der Beschwerdeführer übersieht den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken, dass ein Verurteilter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren, solange er sich in Anstaltsverwahrung befindet (§ 20a Abs. 3 Satz 3 StGB).
Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht in den von ihm gewürdigten Straftaten des Beschwerdeführers, in Verbindung mit einer Beurteilung seiner Persönlichkeit, genügende Anhaltspunkte dafür finden, dass der Angeklagte auf Grund eines vorhandenen Hanges in hohem Maße dazu neigt, immer wieder das Eigentum anderer in strafbarer Weise zu verletzen (BGHSt 1, 94).
Dass ihn dieser Hang zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher werden ließ, hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler entschieden. Bei der Prüfung der hierfür entscheidenden Frage, ob im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte auch in Zukunft wieder Straftaten von Gewicht begehen wird, hat der Tatrichter das Alter des Angeklagten nicht übersehen.
Revision ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 42e StGB liegen vor: Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe wieder Straftaten von Bedeutung begehen wird, er auch nicht auf andere Weise dazu gebracht werden kann, ein ordentliches Leben zu führen, ausreichend begründet. Bei der Beurteilung seines künftigen Verhaltens konnte es ohne Rechtsfehler zu seinem Nachteil verwerten, dass seine Haltlosigkeit durch seine Krankheit verstärkt wird. Zu einem solchen Urteil war der Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde in der Lage, sodass sich die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen erübrigte.
Nach alledem musste die Revision des Angeklagten A verworfen werden.
II.
1) Die Revision des Angeklagten L macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, das Landgericht habe gegen die Vorschriften der §§ 261, 267 und 244 Abs. 4 StPO verstoßen. Zu der behaupteten Verletzung der §§ 261 und 267 StPO hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen angegeben, aus denen sich der Verfahrensverstoß ergeben könnte. Die Revisionsbegründung weist vielmehr darauf hin, dass er auf diesem Wege lediglich sachlichrechtliche Einwände erheben will. In diesem Umfang ist die Verfahrensrüge nicht dem Gesetz entsprechend begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe dem Antrag auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen „nur zum Teil“ entsprochen. Das Landgericht hatte auf Antrag des Verteidigers beschlossen, über den Geisteszustand des Angeklagten einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, und Professor Dr. Wiethold beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige untersuchte den Angeklagten und trug sein Gutachten in der Hauptverhandlung vor. Von einem Verstoß gegen die Beweiserhebungspflicht kann daher keine Rede sein.
Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Ob der Sachverständige sein Gutachten ohne vorherige Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erstatten konnte, musste er selbst entscheiden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen bleiben muss, Art und Umfang der Maßnahmen zu bestimmen, die ihm zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich erscheinen. Hier kommt noch hinzu, dass sich der Sachverständige auf ein früheres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten stützen konnte.
2) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt lässt keine den Bestand des Urteils gefährdenden Mängel erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten L als Mittäter des Einbruchsdiebstahls (§§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB) entspricht dem Gesetz. Dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand der genannten Vorschriften verwirklicht hat, bezweifelt auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, in Bezug auf die innere Tatseite hätte das Landgericht der Darstellung des Angeklagten mehr Beachtung schenken müssen; auch habe der Tatrichter seine Überzeugung, dass der Angeklagte als Mittäter an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt war, nicht ausreichend begründet. Beide Angriffe gehen fehl. Der erste Einwand betrifft nur die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Der andere Einwand geht daran vorbei, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters seinen Mittäter mit dem Kraftwagen zum Tatort fuhr, dort aufpasste, um seine Tatgenossen vor Überraschungen zu schützen, dann beim Hinladen der Beute half und schließlich den mit ihr beladenen Wagen nach Frankfurt und noch weiter nach Köln fuhr. Für diesen Tatbeitrag sollte er in der gleichen Weise wie seine Tatgenossen entschädigt werden. Aus allen diesen Umständen konnte das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte L Mitverantwortung für das Gelingen des Unternehmens übernehmen und den Tatbeitrag seiner Genossen durch seine Mitwirkung ergänzen und vervollständigen wollte. Eine weitere Begründung für die Annahme der Mittäterschaft war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
3) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wird im Ergebnis ebenfalls von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach wurde der Angeklagte erstmals vom Schwurgericht Hanau am 7. Oktober 1949 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Verbrechen, das dieser Verurteilung zugrunde lag, wurde in der Nacht vom 18. zum 19. November 1948 begangen; es richtete sich gegen eine Diamantenschleiferei in Bruchköbel bei Hanau.
Schon vor dieser Tat war der Angeklagte strafällig geworden; er hatte in der Zeit von Anfang Mai 1948 bis zum 12. November 1948 nacheinander 14 Einbruchs- und Einstiegsdiebstähle ausgeführt. Wegen dieser im Fortsetzungszusammenhang stehenden Diebstähle wurde er aber erst am 17. Januar 1951 verurteilt und zugleich aus der im Jahre 1949 verhängten Zuchthausstrafe und der wegen der Diebstähle erkannten Strafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus gebildet. Diese Strafe verbüßte der Angeklagte zum größten Teil. Für einen Rest von sechs Monaten wurde ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Am 18. Juni 1952 wurde er aus dem Zuchthaus Ziegenhain entlassen; am 4. November 1953 beteiligte er sich an dem Einbruchsdiebstahl in Schlüchtern, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Nach diesen Feststellungen über die Reihenfolge der Straftaten und rechtskräftigen Verurteilungen fehlt es zwar an den formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB, den das Landgericht angewendet hat. Im Falle des § 20a Abs. 1 muss die der späteren Verurteilung zugrunde liegende Straftat jeweils nach Rechtskraft der früheren Verurteilung begangen worden sein. Es kommt darauf an, dass der Täter das spätere Verbrechen oder Vergehen trotz der Warnung durch die vorangegangene, rechtskräftige Verurteilung verübt hat (RGSt 68, 149/151; 68, 427; BGHSt 7, 178/179).
Diese Auslegung der genannten Vorschrift führt zugleich zu ihrer richtigen Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand des § 20a Abs. 2 StGB. Hier wurde die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Straftat vor dem Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Verurteilung begangen. Das Landgericht durfte deshalb den Angeklagten nicht nach § 20a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen. Dieser Rechtsirrtum ist jedoch hier im Ergebnis nicht von Bedeutung. Nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt liegen nämlich die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Absatzes des § 20a StGB vor. Falls die Merkmale des § 20a Abs. 1 nicht erfüllt sind, kann auch derjenige Täter als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden, der mindestens dreimal strafällig geworden ist, sofern die beiden ersten Straftaten noch nicht abgeurteilt sind oder aber, wie hier, die Verurteilungen den Anforderungen des Abs. 1 nicht genügen (RGSt 68, 330/331; BGHSt 1, 313/317).
Im Gegensatz zu der Regelung des Abs. 1 kann der Richter unter den Voraussetzungen des Abs. 2 nach seinem Ermessen darüber befinden, ob die Strafschärfung einzutreten hat.
Das Landgericht hat in dem Angeklagten nach seinen Straftaten und seiner Persönlichkeit einen Gewohnheitsverbrecher gesehen. In dem vom Landgericht abgeurteilten Verbrechen sowie in den von ihm früher begangenen schweren, das Eigentum anderer verletzenden Straftaten offenbarten sich nach der Überzeugung des Tatrichters der den Angeklagten kennzeichnende Hang zum Verbrechen. Die schnelle Aufeinanderfolge der Taten, die Wirkungslosigkeit einer langdauernden Freiheitsstrafe sowie die im Urteil erwähnten, bei Begehung der Verbrechen hervorgetretenen Charakterzüge rechtfertigen die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Straftaten von Bedeutung begehen wird. Der Ausspruch, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist somit auf Grund der tatrichterlichen Würdigung nach § 20a Abs. 2 StGB gerechtfertigt. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen auch keinen Zweifel aufkommen, dass der Tatrichter die Strafe auch dann nach § 20a StGB geschärft hätte, wenn er seine Entscheidung auf der Grundlage des Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen hätte. Das zeigt besonders deutlich die näher begründete Erwägung, alle drei Tatbeteiligten hätten die gleiche Strafe verdient. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Aufhebung des Strafausspruchs, um dem Tatrichter noch Gelegenheit zu geben, nach seinem Ermessen darüber zu befinden, ob die Strafschärfung auszusprechen ist.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechtsfehler aufweist, musste die Revision des Angeklagten L verworfen werden.
| Glanzmann | Maaß | Wirtzfeld | |||
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