Treffer
BGH Urteil

Mordversuch zur Verdeckung bei Schüssen auf Verfolger eines unbekannten Täters

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/55
Datum
26.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. seine Verurteilung wegen zweifachen Mordversuchs nach bewaffneter Flucht nach schwerem Raub. Streitpunkt war insbesondere, ob Schüsse auf Verfolger zur Ermöglichung unerkannten Entkommens eine Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) begründen und ob § 20a StGB sowie die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers tragfähig angewandt wurden. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch einschließlich Sicherungsverwahrung wegen Rechtsfehlern bei § 20a StGB und unzureichender Begründung des „Hangs“ teilweise auf und verwies zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt ein Zudecken der Tat voraus; die bloße Flucht vor Festnahme erfüllt es nicht ohne Weiteres.

2

Schießt ein auf frischer Tat verfolgter, in seiner Persönlichkeit noch unbekannter Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf Verfolger, um unerkannt zu entkommen, handelt er in der Absicht, seine vorangegangene Straftat durch Verdeckung der Täterschaft zu verdecken.

3

Die Verdeckung der Täterschaft ist Verdeckung der Straftat, weil die Täterschaft Bestandteil der Tat ist und ihre Aufdeckung zur Tatüberführung gehört.

4

Bei Anwendung von § 20a Abs. 2 StGB steht die Strafschärfung im Ermessen des Tatgerichts; eine Behandlung als zwingende Folge stellt einen Rechtsfehler dar.

5

Jugendstraftaten dürfen zur Begründung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur herangezogen werden, wenn sie nach äußeren Umständen und inneren Beweggründen als symptomatischer Ausdruck eines fest eingewurzelten verbrecherischen Hanges festgestellt sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Arnsberg, 5. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Ewald ████ aus ██████, geboren am ███████ 1931 in ████████, 2-2. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordversuchs u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Seibert Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███

Leitsatz

StGB § 211

Wenn der auf frischer Tat verfolgte, seiner Persönlichkeit nach unbekannte Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine Verfolger schießt, um unerkannt zu entkommen, so handelt er in der Absicht, seine voraufgegangene Straftat zu verdecken.

Aktenzeichen: 4 StR 131/55

Urteil des BGH vom 26. Mai 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 5. Februar 1955 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Mordversuchs in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen (§§ 249, 250 Nr. 1 StGB) und wegen unerlaubten Waffenbesitzes — unter Einbeziehung früher verhängter Gefängnisstrafen für zwei schwere Diebstähle und zwei Unterschlagungen gemäß § 79 StGB — zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt; außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt worden und daher unbeachtlich. Seine allgemeine Sachbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.

1) Dem Schuldspruch liegt kein zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagender Rechtsirrtum zugrunde. Insbesondere ist die Verurteilung wegen zweifachen Mordversuchs rechtlich zutreffend.

Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung und ist rechtlich möglich; ob das Ergebnis der Hauptverhandlung auch anders hätte gewertet werden können, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.

Der ortsfremde Angeklagte hatte am 3. Oktober 1953 in einer Metzgereifiliale in Brilon-Hald, indem er die zur Bedienung erscheinenden Geschwister ███ mit vorgehaltener Pistole bedrohte, aus der Ladenkasse 250 bis 350 DM entwendet und wurde auf dem Fluchtwege von der um Hilfe rufenden Filialleiterin █████████ verfolgt. Außer ihr nahmen der Medizinalrat Dr. ██████, sein Kollege Dr. ██████████, die Geschwister ███████████, deren Vater sowie der Nachbar █████ die Verfolgung auf. Der Angeklagte blieb stehen, drohte seinen Verfolgern mit der Pistole und rief ihnen zu: „Bleiben Sie bitte stehen, sonst schieße ich!“

Anschließend feuerte er auf den unbewaffneten Dr. ████, der inzwischen auf 20 bis 30 m herangekommen war, drei gezielte Pistolenschüsse ab, von denen zwei trafen. Auf seiner weiteren Flucht zwang der Angeklagte seine Verfolger mehrfach in Deckung, indem er die Pistole auf sie richtete. Als Hans ███ jun., der sich mit einem Jagdgewehr bewaffnet hatte, wieder einmal auf den Angeklagten anlegte, sprang dieser hinter einen Baum und gab dann auf den etwa 40 m entfernten Hans ████ drei eindeutig gezielte Pistolenschüsse ab, die jedoch nicht trafen, wenn auch eine der Kugeln nur etwa einen Meter vor ██ einschlug. Dem der Persönlichkeit nach unbekannten Angeklagten gelang es, zu entkommen, obwohl er von einem Schrotschuss getroffen worden war. Das Schwurgericht hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte die Möglichkeit, die mit gezieltem Feuer beschossenen Verfolger ███████████ und Hans █████ könnten tödlich getroffen werden, klar erkannt und kaltblütig gebilligt hat.

Ohne Rechtsirrtum nimmt das Schwurgericht an, dass der Angeklagte in beiden Fällen seinen bedingten Tötungsvorsatz betätigt hat, um den in der Metzgerei begangenen schweren Raub zu verdecken. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal des Verdeckens einer Straftat nicht schon dadurch erfüllt, dass der Täter sich der Festnahme entzieht; denn seine Verhaftung kann für die Ermittlung der Tat belanglos sein. Der Begriff des Verdeckens setzt vielmehr ein Zudecken der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von Menschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen könnten (BGH 4 StR 51/55 vom 31. März 1955). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der auf frischer Tat verfolgte, seiner Persönlichkeit nach unbekannte Täter die Verfolger zur Aufgabe der Verfolgung zwingt, um unerkannt zu entkommen. Dass die Täterschaft einen Bestandteil der Tat darstellt und somit die Verdeckung der Täterschaft eine Verdeckung der — wenn auch an sich bereits bekannten — Tat bedeutet, ist nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OGH JR 1950, 117; BGH 3 StR 497/51 vom 16. August 1951, 4 StR 672/51 vom 6. Dezember 1951 = JZ 1952, 240). Auf die Täterschaft des Angeklagten deuteten die Wahrnehmungen der Menschen hin, die ihn auf frischer Tat verfolgten und die zu seiner Ergreifung so bereit wie berechtigt waren (§ 127 StPO). Der Wert dieser Wahrnehmungen für die Identifizierung des Angeklagten musste wesentlich beeinträchtigt werden, wenn es ihm zunächst einmal gelang, sich der alsbaldigen Festnahme zu entziehen. Er beabsichtigte daher, durch die bedingt gewollte Tötung von Verfolgern die auf seine Täterschaft hindeutenden Beweisanzeichen, die bei seiner sonst befürchteten Ergreifung zur Überführung dienen mussten, auszurotten und damit seine bereits in der Aufdeckung begriffene Täterschaft vollends wieder zuzudecken.

2) Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Anwendung des § 20a StGB rechtlichen Bedenken begegnet.

a) Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind nicht dargetan. Zwar ist der Angeklagte vor Begehung der Taten, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, schon zweimal rechtskräftig verurteilt worden, nämlich wegen eines mit 14 Jahren begangenen Obstdiebstahls zu einer Woche Jugendarrest und wegen eines mit 17 Jahren begangenen Totschlags zu vier Jahren Jugendgefängnis. Die erste dieser Verurteilungen muss jedoch nach § 20a Abs. 1 Satz 2 StGB außer Betracht bleiben. Als Grundlage für die vom Schwurgericht vorgenommenen Strafschärfungen kam daher nur § 20a Abs. 2 StGB in Betracht. Rechtlich hat das Schwurgericht dabei im Übrigen außer Acht gelassen, dass die Strafschärfung unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB im Ermessen des Gerichts steht, also im Gegensatz zu Abs. 1 StGB nicht zwingend vorgeschrieben ist (RG DR 1939, 1452).

In den Urteilsgründen wird nämlich bemerkt, dass der Angeklagte gemäß § 20a StGB zu bestrafen sei. Dieser Rechtsirrtum kann die Höhe der verhängten Strafen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht mit Rücksicht auf die Jugend des Angeklagten von einer Schärfung einiger oder aller Strafen abgesehen hätte, wenn es sich seiner Ermessensfreiheit bewusst gewesen wäre. Schon aus diesem Grunde muss der gesamte Strafausspruch der Aufhebung unterliegen.

b) Es kommt hinzu, dass die Gründe, aus denen das Schwurgericht den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, zum Teil der Prüfung nicht standhalten.

Eine sehr erhebliche verbrecherische Neigung, ein Hang zur Verübung von Verbrechen gegen Eigentum, Gesundheit und Leben anderer offenbart sich nach Auffassung des Schwurgerichts bereits in den Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer schon als Jugendlicher in erschreckendem Ausmaß verübt habe. Diese Beurteilung wird von den Feststellungen nicht getragen. Kurz nach dem bereits erwähnten Obstdiebstahl war der Angeklagte zusammen mit anderen Jugendlichen an einem Einbruchsdiebstahl in eine Gartenlaube beteiligt, und 1947 entwendete er zusammen mit seinem älteren Bruder Bernhard nachts aus einem Pferch ein Schaf; der Angeklagte wurde dieserhalb offenbar überhaupt nicht verfolgt, wie auch der Jugendarrest wegen des Obstdiebstahls nicht vollstreckt worden ist. Die einzige weitere Jugendstraftat ist die vorsätzliche Tötung des Nachmanns █████, deren wahre Hintergründe indessen, wie das Schwurgericht ausführt, nicht geklärt werden konnten. █████ hatte im Mai 1947 zusammen mit dem inzwischen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilten Bruder Bernhard des Angeklagten zwei Raubüberfälle verübt, wobei ein Polizeibeamter erschossen wurde. Nachdem Bernhard ins Ausland geflohen war, plante █████ gemeinsam mit dem Angeklagten den Raub des Fuldaer Domschatzes; diese Tat kam jedoch nicht zur Durchführung, weil der Angeklagte in der Nacht zum 27. Juli 1948 den █████ durch einen Pistolenschuss tötete. Das Motiv dieser Tat ist nicht völlig aufgeklärt; das Gericht hat damals nur feststellen können, dass der Angeklagte sich von █████ befreien wollte, weil dieser ihn in den Klauen gehabt und unmögliche Forderungen gestellt hatte. Möglicherweise hat hiernach der damals 17-jährige Beschwerdeführer den █████ gerade deshalb getötet, weil er das geplante Verbrechen nicht begehen wollte und keinen anderen Weg sah, sich ihm zu entziehen. Als Beweggrund für die Diebstähle liegt die Not der damaligen Zeit und die Verleitung durch andere nahe. Jedenfalls ist bisher nicht ersichtlich gemacht, dass jede einzelne dieser Jugendstraftaten nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen bereits auf einem fest eingewurzelten, durch Anlage oder Übung bedingten verbrecherischen Hang beruhte; im Gegenteil bleiben die Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in jedem einzelnen Falle unklar. Ist aber insoweit ein gleichgeartetes inneres Verhältnis der einzelnen Tat zu dem Wesen des Angeklagten nicht nachgewiesen, so kann auch die einzelne Jugendstraftat nicht ohne weiteres als symptomatischer Ausfluss eines verbrecherischen Hanges angesprochen werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen können somit die Jugendstraftaten des Angeklagten zur Begründung der Annahme, er sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, überhaupt nicht herangezogen werden (vgl. RGSt 56, 149, 156; 63, 214; RG JW 1934, 1666 Nr. 29; BGH 3 StR 51/51 vom 20. Februar 1951; NJW 1953, 673 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19).

Ob aber die weiteren Straftaten allein dem Schwurgericht diese Überzeugung vermittelt hätten, bleibt zweifelhaft. Denn abgesehen von den beiden Unterschlagungen, die später liegen, ein völlig abweichendes, gewaltloses Erscheinungsbild darbieten und vom Schwurgericht nicht näher erörtert worden sind, drängen sich die gesamten übrigen Straftaten des Angeklagten auf einen Zeitraum von drei Wochen (11. September bis 3. Oktober 1953) zusammen, während er sich vorher nach der Entlassung aus dem Jugendgefängnis fast ein Jahr lang straffrei geführt hatte und auch nachher bis zu seiner erneuten Inhaftierung im April 1954 — abgesehen allein von den für eine Würdigung nach § 20a StGB möglicherweise außer Betracht zu lassenden beiden Unterschlagungen — keiner weiteren Straftat verdächtig ist. Alle jene zusammengedrängten Straftaten sind zudem einheitlich gekennzeichnet einmal durch die Waffenleidenschaft des Angeklagten, die anscheinend mit seinen durch Abenteuer- und Kriminalromane sowie gleichartige Filme genährten phantastisch-abenteuerlichen Wunschträumen zusammenhing, sowie durch das inzwischen gelöste Liebesverhältnis zu der Ende August/Anfang September 1953 von ihm schwanger gewordenen Helga ████████████, deren Rolle keine eindeutige Klärung erfahren hat. Bei solcher Sachgestaltung mag es als zweifelhaft erscheinen, ob sich die abzuurteilenden Straftaten für sich allein betrachtet als symptomatische Ausflüsse eines verbrecherischen Hanges darstellen oder vielmehr als Jugendverirrungen, die durch ein zufälliges, bereits der Vergangenheit angehörendes Zusammentreffen einer entwicklungsbedingten Seelenlage und besonderer Lebensumstände mit ungünstigem Einfluss der früheren Geliebten zu erklären sein können.

Damit würde es übereinstimmen, dass es sich bei dem überdurchschnittlich intelligenten, willensstarken Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht anlagebedingt um einen geborenen Verbrecher handelt.

Güde Engels Seibert zugleich für den durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen

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