BGH: Verdeckungsmord setzt Tod als Verdeckungsmittel voraus; Unfallflucht genügt nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/55
- Datum
- 31.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat setzt voraus, dass gerade der Tod des Opfers als Mittel zur Verdeckung gewollt ist; das bloße Inkaufnehmen des Todes als Folge einer Flucht genügt nicht.
Der Begriff des „Verdeckens“ erfordert ein aktives Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von zur Aufdeckung geeigneten Personen; bloßes Sich-Entfernen vom Tatort zur Vermeidung eigener Überführung stellt noch kein Verdecken dar.
Wer nach Verursachung eines lebensgefährlichen Zustands trotz erkannter fortbestehender Lebenszeichen keine Hilfe leistet und wegfährt, kann bedingten Tötungsvorsatz durch Unterlassen verwirklichen, wenn er den möglichen Tod innerlich billigt.
Eine fahrlässige Tötung durch Verursachung des Unfalls und ein danach gefasster Entschluss zur (versuchten) vorsätzlichen Tötung desselben Menschen durch Unterlassen stehen mangels Handlungseinheit zueinander in Tatmehrheit.
Für die Annahme einer Gemeingefahr im Straßenverkehr genügt es, dass auch Mitinsassen durch den fahruntüchtigen Fahrzeugführer gefährdet werden; deren Kenntnis der Fahruntüchtigkeit ist unerheblich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Arnsberg, 3. November 1954
Rubrum
1. Rechtssatz: Eine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, liegt vor, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird.
2. Rechtssatz: Eine Straftat wird nicht schon dadurch verdeckt, dass der unbekannte Täter, ohne sich um das seiner Hilfe bedürfende Opfer zu kümmern, sich vom Tatort entfernt, um seiner Überführung zu entgehen.
3. Rechtssatz: Eine fahrlässige Tötung und eine nach Setzung der Todesursache versuchte vorsätzliche Tötung desselben Menschen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit.
=== TENOR === Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 3. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs in Tateinheit mit Fahrerflucht verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
=== TATBESTAND === Der Angeklagte hat nach Alkoholgenuss am 22. August 1954 gegen 2 Uhr morgens mit seinem Ford-Personenkraftwagen bei einer Geschwindigkeit von 50–60 km/h den betrunkenen, quer auf der Landstraße zwischen Meschede und Remblinghausen liegenden Angestellten ████ ████████████ ███ überfahren. ██ verstarb infolge der schweren Verletzungen in einem Zeitraum von 1/4 Stunde bis 2 Stunden nach dem Unfall und hätte mit größter Wahrscheinlichkeit auch bei sofortiger ärztlicher Behandlung nicht mehr gerettet werden können.
Der Angeklagte, der sein Fahrzeug etwa 80 m hinter der Unfallstelle zum Stehen gebracht hatte und dann über 1 km bis zur Kreuzung in Lottmaringhausen zurückgefahren war, kehrte zur Unfallstelle um und betrachtete mit seinen beiden 17-jährigen Begleitern MC—> und RC) den Verunglückten, der noch Lebenszeichen von sich gab. Nachdem das Herbeiholen von Hilfe erörtert worden war, beschloss der Angeklagte wegzufahren, weil er Alkohol getrunken hatte, veranlasste seine Begleiter zum Einsteigen, verpflichtete sie zum Schweigen über den Vorfall und fuhr nach Hause, ohne sich weiter um den Verunglückten zu kümmern.
Das Schwurgericht hat ihn wegen Mordversuchs in Tateinheit mit Fahrerflucht in einem schweren Fall und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt sowie die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.
=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === 1.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet.
Die „Erläuterungen“, die von dem Angeklagten und dem Zeugen bei den im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen Besichtigungen des Unfallortes gegeben worden sind, bildeten einen Bestandteil ihrer Einlassung oder Bekundung; sie mussten daher vom Schwurgericht der Wahrheitsfindung zugrunde gelegt werden.
Der Hergang des Unfalls war einfach und bot keine besonderen fahrtechnischen Schwierigkeiten. Die Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen brauchte sich daher dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, wie sie ersichtlich auch von der Verteidigung für entbehrlich gehalten worden ist.
Die Rüge, dass die Benutzung der polizeilichen Unfallskizze nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei, betrifft nur die Vollständigkeit des Protokolls, auf dem das Urteil nicht beruht, und ist daher unbeachtlich (sog. Protokollrüge).
Der Zeuge KC hat, wie das Urteil ergibt, bei seiner ersten polizeilichen Befragung bewusst wahrheitswidrig geleugnet, etwas von dem Unfall zu wissen. Er konnte daher dem Täter hinsichtlich der fahrlässigen Tötung einer Begünstigung verdächtig erscheinen und ist darum wie übrigens von der Verteidigung selbst beantragt wurde gemäß § 60 Nr. 3 StPO auch insoweit mit Recht unvereidigt geblieben.
2.) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung hält sich von Rechtsirrtum frei.
Die auf das Verhalten des Angeklagten vor und bei dem Unfall sowie die Menge des vorher genossenen Alkohols gestützte Feststellung des Schwurgerichts, dass infolge des Alkoholgenusses das Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen des Angeklagten erheblich herabgesetzt und dieser daher fahruntüchtig gewesen ist, kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Was die Revision insoweit geltend macht, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Es mag sein, dass die vom Schwurgericht in dieser Hinsicht herangezogenen Beweisanzeichen einzeln für sich allein keinen zuverlässigen Rückschluss gestatten und selbst in ihrer Gesamtheit nicht zu der Folgerung zwingen, der Angeklagte sei infolge des Genusses geistiger Getränke zur sicheren Führung seines Fahrzeugs außerstande gewesen. Das schließt aber nicht aus, dass sie insgesamt dem Schwurgericht diese Überzeugung zu vermitteln vermochten.
Zur Begründung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315a, 316 Abs. 2 StGB genügt es schon, wenn die Insassen des Fahrzeugs von dem Führer desselben Fahrzeugs gefährdet werden. Ob diese in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers an der Fahrt teilgenommen haben, ist – im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung – bedeutungslos (BGHSt 6, 232).
Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung ist der äußere Tatbestand ebenfalls bedenkenfrei dargetan. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Möglichkeit ausschließt, ██ könne zunächst durch ein anderes Fahrzeug angefahren und zu Fall gebracht worden sein, sind frei von Widerspruch und stehen im Einklang mit allgemeiner Erfahrung.
Die Schuld des Angeklagten erblickt das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum darin, dass er bei Anwendung gehöriger, ihm möglicher und zumutender Sorgfalt durch Selbstbeobachtung vor und nach dem Beginn der Abfahrt vom Café ████████ in Meschede hätte erkennen können und müssen, dass seine Fahrsicherheit durch den voraufgegangenen Alkoholgenuss beeinträchtigt war und er deshalb die Gesundheit oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte, wenn er in diesem Zustand seinen Wagen selbst steuerte.
3.) Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht unterliegt ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte von der Unfallstelle schnell entfernt, um eine Ermittlung des von ihm genossenen Alkohols zu vereiteln. An der Unfallstelle war eine durch Stoffreste, Blut und Haare gekennzeichnete Schleifspur vorhanden. Dass zunächst niemand anwesend war, der zu Feststellungen fähig und bereit gewesen wäre, ist unerheblich (BGHSt 4, 144; 5, 125, 127). Insoweit wird denn auch von der Revision kein Angriff vorgetragen.
4.) Dagegen ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes durch Rechtsirrtum beeinflusst.
a) Allerdings sind den Urteilsfeststellungen die Merkmale des Versuchs der vorsätzlichen Tötung einwandfrei zu entnehmen. Der Angeklagte war sich darüber klar, dass ihn, weil er „die Ursache der lebensgefährlichen Verletzungen gesetzt hatte, die Verpflichtung traf, auf schnellstem Wege Hilfe zu bringen“. Er rechnete auch damit, dass ██ noch lebte und dass durch die Unterlassung sofortiger Hilfeleistung der Tod eintreten konnte, hat aber den Tod ██ als möglichen Erfolg unterlassener Hilfeleistung innerlich gebilligt. Diesen bedingten Tötungsvorsatz hat er schließlich durch seine Entfernung vom Unfallort betätigt.
Was die Revision hiergegen geltend macht, wendet sich mit tatsächlichen Ausführungen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Schwurgerichts und kann nicht durchgreifen. Dass █████████████████ schon 1/4 Stunde nach dem Unfall verstorben ist, steht der Feststellung, dass er noch lebte, während der Angeklagte mit seinen Begleitern bei ihm stand, nicht entgegen; denn die endgültige Flucht des Angeklagten kann nach den Feststellungen vor Ablauf einer Viertelstunde begonnen haben. Im Übrigen würde sich die Rechtslage durch einen vorherigen Eintritt des Todes nicht zugunsten des Angeklagten ändern; denn seine Pflicht zur Hilfeleistung dauerte fort, bis der Tod mit Sicherheit feststand.
Der Angeklagte sah mit eigenen Augen, wie ███ sich noch bewegte. ██, der sich als einziger über ██ beugte, stellte nicht nur fest, dass dieser atmete und stöhnte, sondern bemerkte daraufhin auch zum Angeklagten: „Der muss weggebracht werden, sonst stirbt er.“ Der Angeklagte hat es daraufhin zunächst selbst für erforderlich gehalten, ██ wegzubringen, und dieser Meinung durch die Worte Ausdruck gegeben: „Der muss weggebracht werden.“ Es wurde dann weiter erörtert, dass es das Beste sei, Hilfe herbeizuholen. Hiernach wurde es dem Angeklagten, wie das Schwurgericht im Ergebnis bedenkenfrei feststellt, während des mehrere Minuten dauernden Aufenthalts bei ██ eindeutig klar, dass dieser noch lebte.
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht ferner angenommen, dass die fahrlässige und die versuchte vorsätzliche Tötung im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen.
Die Selbstständigkeit des Tötungsvorsatzes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich das angegriffene Rechtsgut des Lebens infolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bereits in der Vernichtung befand, als der Tatentschluss gefasst wurde (vgl. RG HRR 1942, 608). Unerheblich ist es selbst, dass der durch die Fahrlässigkeit bewirkte und der vom Tötungsvorsatz umfasste Todeserfolg ein und derselbe war. Denn dieser Erfolg ist bei der Fahrlässigkeitstat nicht gewollt und durch den vorsätzlichen Tötungsversuch nicht erreicht worden; vielmehr gereichte bei dem versuchten Verbrechen eben die Voraussicht der Todesfolge neben ihrer Billigung zum Schuldvorwurf, während die Leichtfertigkeit den Inhalt der Fahrlässigkeit ausmachte.
Diese Gegensätzlichkeit der inneren Tatseite allein schließt zwar die Annahme einer Handlungseinheit grundsätzlich nicht aus. Entscheidend kommt aber hinzu, dass auch die äußere Betätigung des Tötungsvorsatzes mit der fahrlässigen Verursachung des Verkehrsunfalls nicht zusammenfiel, sondern erst einsetzte, nachdem dieser sich bereits ereignet hatte. Eine einheitliche Handlung, in der sich die Schuldformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit ineinanderfügen könnten, liegt also nicht vor (RGSt 48, 250, 252; DR 1943, 753 Nr. 11).
c) Rechtlich fehlerhaft ist es indessen, die Unterlassung der Hilfeleistung als versuchten Mord zu werten.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten den Vorsatz des Mordes deshalb zugerechnet, weil er die Hilfeleistung unterlassen habe, um seine voraufgegangene Straftat – fahrlässige Tötung und Verkehrsgefährdung – zu verdecken. Das Urteil führt aus: Die Auffassung gehe fehl, dass nur der tötet, um eine andere Straftat zu verdecken, wer das Bewusstsein habe, durch die Tötung werde das Beweismittel der strafbaren Handlung beseitigt und dadurch die Aufdeckung der Straftat verhindert. Dem stehe der klare Wortlaut des Gesetzes gegenüber, wonach jede Tötung Mord sei, wenn mit ihr der Zweck verfolgt werde, eine Straftat zu verdecken. Daher sei § 211 StGB auch dann anwendbar, wenn etwa der Täter einen Verfolger, der nicht zugleich Tatzeuge sei, tötet, um sich seiner zu entledigen und unerkannt zu entkommen. Gleiches müsse auch hier gelten, weil der Angeklagte in der Absicht, die Entdeckung einer voraufgegangenen Straftat zu verhindern, die Hilfeleistung unterlassen habe, die nach seiner Vorstellung zu seiner sofortigen Feststellung als Täter geführt hätte.
Diese Schlussfolgerung lässt indessen die vom Schwurgericht selbst hervorgehobene Zweckbestimmung außer Acht, die das Gesetz zur Kennzeichnung des Mordvorsatzes verwendet.
Mörder ist, wer tötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Die Tötung muss also den Zweck verfolgen, die andere Straftat zu verdecken; es muss somit gerade der Tod eines anderen als Mittel zur Verdeckung der eigenen Straftat gewollt sein (vgl. LK 6./7. Aufl. II 3 zu § 211). Darin, dass der Täter das Leben eines Mitmenschen so sehr missachtet, dass er seine Vernichtung als Mittel zur Verdeckung eigenen strafbaren Unrechts einsetzt, erblickt das Gesetz die besondere Verwerflichkeit einer solchen Tötung. Die Kennzeichnung gerade der Tötung als Verdeckungsmittels weisen demgemäß auch alle Sachverhalte auf, die bei der Erörterung des § 211 StGB n.F. als Beispiele dieser Begehungsart aufgeführt und in der oberstrichterlichen Rechtsprechung als Anwendungsfälle anerkannt worden sind.
Dieses, die besondere Verwerflichkeit begründende Merkmal aber fehlt im vorliegenden Fall. Um der Ermittlung als Täter zu entgehen, musste es dem Angeklagten nicht unbedingt auf den Tod ██ ankommen, weil dieser offensichtlich keinerlei ihn persönlich belastende Beobachtungen hatte machen können. Er hat demgemäß den als möglich vorausgesehenen Tod des Verunglückten nicht als Mittel zur Verdeckung des Unfalls eingesetzt, sondern nur als Folge der Flucht in Kauf genommen. Solche pflichtwidrige Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben ist zwar wie jeder Tötungsvorsatz verwerflich; ihr mangelt aber die Kennzeichnung besonderer Verwerflichkeit, die sich im Sinne des Gesetzes dann ergäbe, wenn sich der Täter gerade durch die Vernichtung des Lebens strafrechtlicher Verantwortung hätte entziehen wollen.
Der innere Tatbestand des Mordes ist auch deshalb nicht erfüllt, weil der Angeklagte die Hilfeleistung nicht unterlassen hat, um die fahrlässige Tötung zu verdecken. Der Täter, der sich – wie der Angeklagte – bloß vom Tatort entfernt, verdeckt dadurch noch nicht die Tat. Der Begriff des Verdeckens hat nämlich einen anderen Inhalt als den des Nichtaufdeckens. Er setzt, wie die Grundbedeutung des Wortes richtig erkennen lässt, ein Zudecken der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von Menschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen könnten.
Wer die Pflicht zur Abwendung des tödlichen Erfolges seiner eigenen Straftat nur deshalb versäumt, um seine Täterschaft nicht selbst aufzudecken, will somit die Tat nicht verdecken, sondern bloß dem Geschehen seinen Lauf lassen. Sein pflichtwidriges Unterlassen, Hilfe zu leisten und damit sich selbst der Strafverfolgung zu überantworten, erreicht nicht den Unrechtsgehalt der besonderen Verwerflichkeit, der den Begehungsformen des Mordes insgesamt eigen ist.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordversuchs kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich fehlerhaft.
5.) Das Schwurgericht lässt nämlich den wesentlichen Umstand völlig außer Betracht, dass die Wurzel des ganzen Geschehens die sinnlose Betrunkenheit des Verunglückten war, der entgegen aller Wahrscheinlichkeit in verkehrswidrigster Weise mitten in der Nacht quer auf der Fahrbahn einer Landstraße lag. Bei der Auswertung des Gesprächs, das kurz vor dem Unfall im Wagen stattfand, übersieht das Schwurgericht zudem ersichtlich die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit. Nachdem der Angeklagte so möglicherweise ohne große eigene Schuld den Tod ██ verursacht hatte und in eine Zwangslage geraten war, mag es für einen eben erst herangewachsenen, noch unfertigen und geistig wenig beweglichen Menschen seiner Veranlagung und Erziehung sehr schwer gewesen sein, selbstlos den Weg der Pflichterfüllung zu gehen, mit der sicheren Erwartung, sich dadurch selbst einer empfindlichen Strafe auszuliefern, zumal er sich – tatsächlich zutreffend – sagte, dass dem Verunglückten kaum mehr zu helfen sein werde. Die entehrende Zuchthausstrafe und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sollten bei einer erstmaligen Straffälligkeit nur mit sehr großer Zurückhaltung verhängt werden. Mit Recht beanstandet die Revision schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (vgl. auch BGHSt 5, 168, 176 ff.).
| Dr. Augustin | Krumme | Haager | |||
| Engels | Seibert |
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 131/55 · 26.05.1955Mordversuch zur Verdeckung bei Schüssen auf Verfolger eines unbekannten Täters
- BGH · 4 StR 241/11 · 30.06.2011Mord durch Unterlassen: Aufhebung mangels Prüfung der Strafrahmenmilderung
- BGH · 5 StR 104/55 · 07.06.1955BGH: Heimtücke bei Kleinstkind und Ausnutzung schutzbereiten Dritten; Bewusstsein niedriger Beweggründe
- BGH · 4 StR 476/24 · 28.08.2025BGH: Kognitionspflicht bei Unterlassenstötung nach Unfallflucht; neue Verhandlung
- BGH · 5 StR 360/62 · 10.05.1962Revision: Aufhebung der Strafaussprüche bei gemeinschaftlichem schweren Raub