Treffer
BGH Urteil

BGH: Heimtücke bei Kleinstkind und Ausnutzung schutzbereiten Dritten; Bewusstsein niedriger Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 104/55
Datum
07.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, das eine Mutter nach Tötung ihres drei Wochen alten Kindes durch Sekundal nur wegen Totschlags verurteilt hatte. Streitpunkt waren insbesondere Heimtücke und niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB. Der BGH hielt zwar daran fest, dass Kleinstkinder regelmäßig nicht selbst „arglos“ sein können, bejahte Heimtücke aber bei heimlichem Untermischen eines Schlafmittels zur Ausschaltung des Abwehrinstinkts sowie bei Ausnutzung der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten. Zudem beanstandete er die Anforderungen des LG an das Bewusstsein niedriger Beweggründe. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei sehr kleinen Kindern fehlt in der Regel die für Heimtücke erforderliche Arglosigkeit, weil sie noch nicht fähig sind, einem Menschen Vertrauen entgegenzubringen.

2

Wer einem Kleinstkind ein Schlafmittel heimlich in die Nahrung mischt, handelt heimtückisch, wenn er dadurch den natürlichen Abwehrinstinkt des Kindes ausschaltet, weil das Kind das Mittel sonst wegen seines Geschmacks nicht aufnehmen würde.

3

Heimtückisches Verhalten gegenüber einem schutzbereiten Dritten setzt nicht voraus, dass der Täter dessen Arglosigkeit herbeiführt oder bestärkt; es genügt, dass er sie bewusst ausnutzt und dadurch die Schutzlosigkeit des Opfers begründet oder vertieft wird.

4

Schutzbereiter Dritter ist, wer den Schutz des Opfers tatsächlich übernommen hat und ihn im Tatzeitpunkt ausübt oder nur deshalb nicht ausübt, weil er dem Täter vertraut; eine rechtliche Schutzpflicht ist weder erforderlich noch allein ausreichend.

5

Für Mord aus niedrigen Beweggründen ist nicht erforderlich, dass der Täter sich im Tatzeitpunkt der „Niedrigkeit“ seiner Beweggründe bewusst ist; maßgeblich ist, dass ihm seine Bewegmotive als solche bewusst sind und nicht lediglich unbewusst wirken.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 29. Oktober 1954

Leitsatz

1.) An der Rechtsprechung, dass der Täter einem ganz kleinen Kind gegenüber in der Regel nicht heimtückisch handeln kann, weil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGHSt 4, 11), wird festgehalten. Wer ein Schlafmittel in die Nahrung eines solchen Kindes mischt, handelt aber heimtückisch, wenn er es tut, weil das Kind andernfalls das Mittel seines Geschmacks wegen nicht zu sich nehmen würde.

2.) Heimtückisches Verhalten gegenüber einem schutzbereiten Dritten setzt nicht voraus, dass der Täter dessen Arglosigkeit herbeiführt; es genügt, dass er sie ausnutzt (im Anschluss an BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = LM Nr. 5 zu § 211 StGB).

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 29. Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die zur Tatzeit fast 20-jährige verheiratete Angeklagte hatte am ██████ ██ 1953 ein Kind Hans-Peter geboren. Während der Empfängniszeit hatte sie mit ██ ████████ getrieben. Sie sowohl als auch ihr Ehemann glaubten, dass das Kind von ██████ stamme. Der Ehemann hatte der Angeklagten vorher verziehen; er erklärte ihr aber am 21. Dezember 1953, dass er sich scheiden lassen wolle. Die Angeklagte sah den Grund hierfür in dem Kind. Sie äußerte Selbstmordgedanken und erklärte, auch das Kind mitnehmen zu wollen. Es gelang ihrem Ehemann, sie von ihrem Vorhaben abzubringen; er blieb aber bei seinen Scheidungsplänen.

Am 22. Dezember 1953 stand es für die Angeklagte fest, dass nur der Tod des Kindes ihre Ehe retten könnte. Sie entschloss sich, das Kind mit Schlaftabletten (Sekundal-Tabletten) umzubringen. Sie mischte 5 bis 6 Tabletten in den Brei des Kindes. Nachdem dieses davon gegessen hatte, schlief es ein und kam nicht wieder zu sich.

Dem ██ ███████ fiel es auf, dass Hans-Peter ständig schlief. Die Angeklagte beruhigte ihn mit den Worten, der Junge würde schon aufwachen, wenn er Hunger habe. Am Mittag des 23. Dezember 1953 führte sie dem schlafenden Kind eine weitere aufgelöste Sekundal-Tablette zu und versuchte dasselbe nochmals am Morgen des 24. Dezember. Als sie zu diesem Zeitpunkt ihrem Mann auf Befragen erklärte, dass der Junge immer schliefe, wollte dieser einen Arzt holen. Die Angeklagte hußerte aber, man könne damit noch bis zum Abend warten.

Am Abend erklärte sich dann die Angeklagte damit einverstanden, dass ein Arzt zugezogen würde. Der von dem Ehemann geholte Arzt ███████ wies das Kind in ein Krankenhaus ein, wo es am Morgen des 25.12.1953 verstarb. Der Tod ist auf Kreislaufstörungen zurückzuführen, die durch die Beibringung der Sekundal-Tabletten ausgelöst wurden, und zwar ist die Todesursache bereits am 22. Dezember 1953 gesetzt worden.

II. Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Totschlags, nicht wegen Mordes verurteilt.

Das Urteil führt aus, sie habe weder heimtückisch noch grausam noch aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Heimtücke scheide aus, weil ein drei Wochen altes Kind, das nicht in der Lage sei, einem Menschen Vertrauen entgegenzubringen, nicht arglos sein könne; Grausamkeit deshalb, weil die Tat durch die Art ihrer Ausführung dem Kind keine besonderen Leiden zugefügt habe. Schließlich seien die Beweggründe der Angeklagten auch nicht niedrig gewesen.

„Seit dem Morgen des 22.12.1953 war die Angeklagte von dem Gedanken beherrscht, sie könne ihre Ehe nur aufrechterhalten, wenn sie das Kind opfere, das ihrem Glück entgegenstehe. Diese Vorstellung wurde bei der Angeklagten zu einer überwertigen Idee, die sodann alle anderen Gefühle und Regungen, die gegen eine Tötung sprachen, überwog. Der Zweck der Tat der Angeklagten war, ihre Ehe zu retten. Krasse Selbstsucht, die objektiv insoweit unter Umständen als niedriger Beweggrund angesehen werden könnte, liegt deshalb nicht vor. Erforderlich ist diesbezüglich aber ferner, dass sich die Angeklagte dieses verwerflichen Beweggrundes bei der Tatausführung auch bewusst gewesen ist. Hiergegen spricht aber ihr damaliger Erregungszustand.“

III. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird. Sie führt aus, das Urteil habe die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe zu Unrecht abgelehnt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Heimtücke.

a) Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzusehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sei, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGHSt 3, 332; 4, 11). Die Rechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimtücke auf etwas Heimliches hindeutet, man eine böse Absicht aber nur vor jemandem verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen.

Die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt wenden sich gegen diese Rechtsprechung. Der Senat sieht keine Veranlassung, bei einem Kind von drei Wochen grundsätzlich von ihr abzuweichen. Es trifft nicht zu, dass zwischen der Tötung eines Schlafenden und der eines Kleinstkindes unter dem Gesichtspunkt der Heimtücke kein Unterschied bestehe. Der Schlafende ist arglos, bevor er einschläft. Er sieht von besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit seines Schlafens ab, wenn und weil er demjenigen vertraut, der seinen Schlafraum teilt oder sonst zu ihm Zutritt hat (vgl. BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = LM Nr. 5 zu § 211 StGB). Dieser Gesichtspunkt entfällt bei einem sehr kleinen Kind.

Trotzdem handelt aber, wer ein Schlafmittel unter die Nahrung eines drei Wochen alten Kindes mischt, dann heimtückisch, wenn er es tut, weil das Kind andernfalls das Schlafmittel wegen seines Geschmacks nicht zu sich nehmen, sondern ausspeien würde. In einem solchen Fall wird durch ein heimliches Vorgehen der natürliche Abwehrinstinkt des Kindes ausgeschaltet. Dass es hier so war, legt der Sachverhalt sehr nahe. Die Jugendkammer hat diesen Gesichtspunkt übersehen; schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

b) Im Übrigen ist die Tötung eines kleinen Kindes auch dann heimtückisch, wenn der Täter sich einem schützenden Dritten gegenüber heimtückisch verhält. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Jugendkammer den Fall überhaupt nicht geprüft, obwohl der Sachverhalt diese Prüfung sehr nahelegte.

aa) Es ist anerkannt, dass der Täter gegenüber dem Opfer selbst heimtückisch handelt, wenn er dessen Arglosigkeit bewusst ausnutzt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat (vgl. BGH 1 StR 191/51 vom 22.5.1951 = LM Nr. 5 zu § 211 StGB). Dasselbe muss von der Heimtücke gegenüber dem schützenden Dritten gelten. Auch die Arglosigkeit eines solchen kann der Täter ausnutzen, ohne dass er sie herbeigeführt hat; es genügt, dass die Arglosigkeit des Dritten zur Schutzlosigkeit des Kindes führt und dass der Täter sich bei Ausführung der Tat dieses Umstandes bewusst ist. Schutzender Dritter ist dabei jeder, der den Schutz des Kindes dauernd oder vorübergehend übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut. Dass er rechtlich zum Schutz des Kindes verpflichtet ist, ist weder erforderlich noch ausreichend; es kommt auf die tatsächliche Schutzbereitschaft an, für die die rechtliche Verpflichtung ein wichtiges Beweisanzeichen sein kann.

Bei einem in der Ehe geborenen Kind sind beide Eltern nebeneinander schutzverpflichtet, und zwar der Vater, solange die Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auch dann, wenn das Kind nicht von ihm abstammt. Die bisherigen Feststellungen lassen auch auf eine Schutzbereitschaft des Vaters schließen. Er lebte mit der Angeklagten und dem Kind in einem Haushalt; er hat sich wiederholt danach erkundigt, warum das Kind schlafe und ob es etwas zu essen habe, er hat am 24. Dezember 1953 morgens vorgeschlagen, den Arzt zu holen, und hat dies abends auch getan. Die Annahme liegt nahe, dass er für einen Schutz des Kindes während seiner vorübergehenden Abwesenheit von Hause gesorgt hatte, wenn er der Angeklagten nicht vertraut hätte.

Die Jugendkammer wird hierüber nähere Feststellungen treffen müssen. Für die innere Tatseite kommt es darauf an, ob die Angeklagte sich im Augenblick der Tat der Schutzbereitschaft und der Arglosigkeit ihres Mannes bewusst war (vgl. BGHSt 6, 120).

bb) Führt der Gesichtspunkt zu aa) noch nicht dazu, bereits für den 22. Dezember 1953 eine heimtückische Tötungshandlung der Angeklagten anzunehmen, so wird die Jugendkammer das Verhalten der Angeklagten am Vormittag des 24. Dezember 1953 besonders zu prüfen haben. Zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann ██ durch seinen Vorschlag, einen Arzt zu holen, seine Schutzbereitschaft besonders zum Ausdruck gebracht. Die Angeklagte hat ihm sein Vorhaben ausgeredet, und zwar möglicherweise in dem Glauben, das Kind könne vielleicht noch gerettet werden, wenn schon jetzt ein Arzt hinzugezogen würde. Wäre das Kind, falls in diesem Augenblick ein Arzt hinzugezogen worden wäre, mit Sicherheit noch gerettet worden, so läge in der Handlungsweise der Angeklagten, ihren Vorsatz vorausgesetzt, eine neue Tötungshandlung. Handelte sie hierbei objektiv und subjektiv heimtückisch, was nach den oben erörterten Gesichtspunkten zu prüfen ist, so wäre ihre gesamte Tat einheitlich als Mord zu bewerten.

Lässt sich nicht feststellen, dass das Kind in diesem Augenblick noch zu retten war, so kommt jedenfalls ein Mordversuch der Angeklagten in Betracht. Dieser würde rechtlich keine Rolle spielen, wenn bereits in der Giftbeibringung ein vollendeter Mord zu sehen wäre. Lag in ihr aber nur ein Totschlag, so könnte der nachträgliche Mordversuch von diesem nicht aufgezehrt werden, sondern würde mit ihm in Tateinheit stehen, wie der 4. Senat bereits für das Verhältnis einer fahrlässigen Tötung mit einer nach Setzung der Todesursache versuchten vorsätzlichen Tötung angenommen hat (4 StR 51/55 vom 31.5.1955).

Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

2.) Auch die Begründung, mit der die Jugendkammer niedrige Beweggründe bei der Angeklagten verneint, ist nicht bedenkenfrei.

a) Soweit der Wunsch nach Aufrechterhaltung ihrer Ehe Beweggrund der Angeklagten war, schließen die Feststellungen der Jugendkammer es nicht aus, dass dieser Wunsch auf krassem Egoismus beruhte und deshalb schon aus diesem Grunde niedrige Beweggründe vorlagen. Dies wäre der Fall, wenn die Angeklagte diesen Wunsch nur um ihrer selbst willen gehegt hätte, und nicht ebenso sehr in vermeintlichem Interesse ihres Mannes oder aus einer grundsätzlich ablehnenden Einstellung zu Scheidungen überhaupt. Hierüber fehlt es an Feststellungen.

b) Das Urteil erweckt darüber hinaus Bedenken, ob die Angeklagte nur zu dem Zweck der Aufrechterhaltung ihrer Ehe oder auch deshalb gehandelt hat, damit sie im Falle ihrer Scheidung die Sorge für das Kind los wäre. Bei der rechtlichen Würdigung spricht das Urteil nur von dem Wunsch der Angeklagten nach Aufrechterhaltung ihrer Ehe als einzigem Beweggrund. Bei der Sachverhaltsschilderung heißt es aber:

„Am Morgen des 22.12.1953 stand es für die Angeklagte fest, dass, da offenbar das Kind ihrem Mann und seiner Liebe zu ihr im Wege stand, nur der Tod des Kleinen ihre Ehe retten konnte. Sie hoffte, dann bei ihrem Mann, den sie trotz aller Unstimmigkeiten liebte, bleiben zu können. Sollte ihr Mann hierzu wider Erwarten nicht bereit sein, wäre sie dann frei und hätte für das Kind nicht mehr zu sorgen.“

Nun ist es zwar denkbar, dass der Angeklagten bei Erwägung ihres Plans auch der Gedanke gekommen ist, wie ihre Lage wäre, wenn es nach dem Tod des Kindes noch zur Scheidung käme, ohne dass dieser Gedanke mitbestimmend für ihre Tatausführung geworden wäre. Es lässt sich aber aus dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, dass dies die Überzeugung der Jugendkammer war.

c) Rechtsirrig ist die Auffassung des Landgerichts, die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setze voraus, dass sich der Täter im Augenblick der Tat der Niedrigkeit seiner Beweggründe bewusst war. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob sich die Angeklagte ihrer Beweggründe selbst bewusst geworden ist und diese nicht etwa nur in ihrem Unterbewusstsein vorhanden waren (vgl. BGH 3 StR 1/50 vom 5.12.1950 = LM Nr. 2 zu § 211 StGB).

SarstedtSiemerDr. Borcher
Dr. KoffkaSchmitt

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