Aufhebung und Zurückverweisung: Unklare Feststellungen zu niedrigen Beweggründen (Mord)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1/50
- Datum
- 05.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Vereidigung eines Zeugen ist kein Beweisantrag im Sinne von § 245 Abs. 3 StPO; die Entscheidung über Vereidigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und bedurfte danach keiner weiteren Begründung.
Die teilweise Verlesung von Vernehmungsniederschriften zum Zwecke der Konfrontation des Angeklagten und der Herbeiführung einer Erklärung ist zulässig; die Protokolle dürfen jedoch nicht als eigenständiges Beweismittel verwertet werden (§ 254 StPO).
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach der bis 1.10.1950 geltenden Fassung des § 245 Abs. 3 StPO ist nur bei völliger Ungeeignetheit oder Unzugänglichkeit des Beweismittels gerechtfertigt.
Für die Qualifikation einer vorsätzlichen Tötung als Mord wegen niedriger Beweggründe ist erforderlich, dass der Täter sich der den niedrigen Beweggrund ausmachenden Umstände bewusst ist; bloße gefühlsmäßige Erregung ohne Bewusstheit der spezifischen Motive genügt nicht.
Hat der Täter sein ursprüngliches Vorhaben (z. B. die Erreichung eines Sexualakts) endgültig aufgegeben, bevor er tötet, begründen die nachfolgenden Tötungshandlungen eigene, selbständige Tatbestände; es liegt Tatmehrheit statt Tateinheit vor.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 10. Februar 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Bauschlosser Johann, gen. Hans, M aus BC, (Landkreis KC), An der K___O, geb. ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft im Gefängnis in KC, wegen Mordes und versuchter Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Professor Dr. Busch, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 10. Februar 1950 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Von Rechts wegen!
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder und wegen eines tateinheitlich begangenen Notzuchtversuchs zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Oberstaatsanwalt erhebt die allgemeine Sachrüge, der Verteidiger Sach- und Verfahrensrügen.
I. Verfahrensrügen.
1.) Die Revision des Verteidigers erblickt eine Verletzung des § 245 Abs. 3 StPO in der zur Zeit der Verhandlung und Entscheidung für das Schwurgericht Köln maßgebenden Fassung darin, dass dieses den Antrag der Verteidigung auf Vereidigung der Zeugen ███████ Bhemann (CC) und Ehefrau ████████ mit der Begründung abgelehnt hat, ihre Vereidigung erscheine nicht erforderlich. Diese Auffassung ist irrig. Die angezogene Vorschrift findet nur auf Beweisanträge Anwendung. Bei dem Antrag auf Vereidigung eines Zeugen handelt es sich nicht um einen Beweisantrag. Unter einem solchen ist nur das von einem Prozessbeteiligten vorgebrachte Verlangen zu verstehen, dass Beweis über eine bestimmt bezeichnete Tatsache durch Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels erhoben werde. Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge zu vereidigen sei, war nach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Fassung des § 59 StPO, abgesehen von den Eidesverboten des § 60 StPO, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Der die Vereidigung ablehnende Beschluss bedurfte damals deshalb keiner weiteren Begründung.
2.) Auch die Vorschrift des § 254 StPO ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht verletzt. Ausweislich des Protokolls sind in der Hauptverhandlung die Niederschriften über die Vernehmung des Angeklagten durch die Polizei und durch den Staatsanwalt teilweise auszugsweise verlesen, dem Angeklagten vorgehalten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, enthalten die Vernehmungsniederschriften vom 14. und 17. März 1949 Teilgeständnisse.
Die Verlesung hat, wie schon das Sitzungsprotokoll ergibt, ferner aber auch aus den Urteilsgründen hervorgeht, nur den Zweck gehabt, dem die Täterschaft leugnenden Angeklagten seine anders gearteten, Teilgeständnisse enthaltenden Angaben vor Polizei und Staatsanwalt vorzuhalten und ihn zur Erklärung hierüber zu veranlassen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, diese Teilgeständnisse gemacht zu haben, und nur ihre Richtigkeit bestritten. Diese seine Erklärung hat dem Gericht als Beweis dafür gedient, dass er die Geständnisse abgelegt habe; nicht aber sind die verlesenen Protokolle als Beweismittel hierfür verwendet worden. Nur dies letztere verbietet § 254 StPO.
3.) Die Revision des Verteidigers macht ferner geltend, es verstoße gegen verfahrensmäßige Normen, dass sein Beweisantrag auf Beiziehung der Akten gegen ███ wegen Mordes und auf Ladung des Kriminaloberinspektors aus Hameln als Sachverständiger mit der Begründung abgelehnt worden sei, beide Beweismittel seien für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung.
Die Ablehnung des Beweisantrages in dieser Form findet in der hier maßgebenden Vorschrift des § 245 Abs. 3 Satz 2 StPO in der bis zum 1.10.1950 in der Britischen Zone geltenden Fassung allerdings keine Stütze. Nach dieser Vorschrift, die sich mit dem seit dem 1.10.1950 geltenden § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO inhaltlich deckt, können nur die völlige Ungeeignetheit oder die Unerreichbarkeit, nicht aber andere Eigenschaften des Beweismittels zur Ablehnung eines Beweisantrages führen.
Es kann jedoch unerörtert bleiben, ob das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, weil es aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.
II. Sachrügen.
1.) Unbegründet ist allerdings die Sachrüge des Verteidigers insoweit, als geltend gemacht wird, die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen böten auch ohne Berücksichtigung ihres verfahrenswidrigen Zustandekommens keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Notzuchtversuchs und für die Annahme, dass der Angeklagte die █████████████ vorsätzlich getötet habe. Die Urteilsausführungen ergeben, dass das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe dem sich wehrenden Mädchen wider ihren Willen die Kleider heruntergerissen und mit dieser Handlung die Gewaltanwendung begonnen, mit welcher er das Mädchen zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigen wollte. Ferner hat das Schwurgericht festgestellt, der Angeklagte habe den Tod des Mädchens dadurch verursacht, dass er ihr die Luft entweder durch Erwürgen oder durch Erdrosseln abschnitt, und er habe den Tod des Mädchens auch gewollt oder mindestens billigend in Kauf genommen. Damit sind die Merkmale des Notzuchtversuchs und der vorsätzlichen Tötung ausreichend dargetan.
2.) Dagegen findet die Bewertung dieser vorsätzlichen Tötung als Mord in den hierfür angegebenen Tatumständen keine hinreichende Grundlage. Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe die █████████████ aus niedrigen Beweggründen getötet. Die niedrigen Beweggründe sieht es darin, dass er seiner durch die Abwehr des Mädchens hervorgerufenen Wut und Enttäuschung sowie seinem Rachegefühl durch die Tat Luft gemacht habe. Wenn damit gesagt sein soll, er habe in dem durch die Worte „Wut und Enttäuschung“ gekennzeichneten Erregungszustand dem Verlangen nach Rache dafür, dass das Mädchen sich seinem geschlechtlichen Verlangen versagte, bewusst nachgegeben, so würden keine Bedenken gegen die Anwendung des § 211 StGB bestehen. Gegen eine solche Auslegung sprechen aber andere Ausführungen des Urteils. Auf Seite 24 wird gesagt, der Angeklagte habe in einem Ausbruch unmenschlicher Wut gehandelt. Auf Seite 27 wird anlässlich der Strafbemessung die Tat als ein Ausbruch leidenschaftlicher dunkler Triebe, verstärkt durch den Alkoholgenuss, bezeichnet. Das können Anzeichen dafür sein, dass der Angeklagte sich eines ihn zur Tat bewegenden Racheverlangens nicht bewusst gewesen sei.
Mord ist im Gegensatz zum Totschlag die besonders verwerfliche vorsätzliche Tötung. Der gesteigerte Vorwurf, der die schwerste Strafe zur Folge hat, ist nach allgemeinen Schuldgrundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter sich derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die zur Steigerung des Vorwurfs führen. Das gilt auch hinsichtlich des niedrigen Beweggrundes (so auch OGHSt. Band 2 Seite 344, 345; ferner Stock, SJZ 1947 Sp. 531/32, Niethammer, Lehrbuch des Bes. Teiles des Strafrechts, S. 123, sowie diejenigen, die das wesentliche Element des Beweggrundes nicht im Gefühlsmäßigen, sondern in Vorstellungen des Handelnden sehen, z. B. Schönke, 4. Aufl. Erl. IV 1 zu § 211 StGB). Dabei genügt es, dass der Täter diejenigen Umstände kennt, die den Antrieb zu seinem Handeln zu einem besonders verwerflichen, niedrigen machen. Der Erkenntnis, dass diese Umstände einen niedrigen Beweggrund im Sinne des Strafrechts darstellen, bedarf es nicht.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht dieses Merkmal des Mordtatbestandes verkannt und deshalb die Frage nicht hinreichend geprüft hat, ob sich der Angeklagte in seinem Erregungszustand bei Ausführung der Tat dessen bewusst gewesen ist, dass ihn der Wunsch nach Rache für die Enttäuschung seines geschlechtlichen Verlangens dazu trieb, das Mädchen zu töten. Dieser durch die Urteilsbegründung hervorgerufene Zweifel zwingt dazu, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
Sollte dieses zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte sich des ihn zur Tat treibenden Beweggrundes bewusst gewesen ist, so wird weiter zu erörtern sein, ob er das Mädchen etwa auch oder allein zu dem Zwecke getötet hat, die Gefahr der Entdeckung des verübten Notzuchtversuchs zu beseitigen.
Ferner wird bei der neuen Entscheidung folgendes zu beachten sein: Wenn die neuen Feststellungen wiederum ergeben sollten, dass der Angeklagte den Entschluss, das Mädchen zu töten, erst gefasst hat, nachdem er eingesehen hatte, dass er trotz Gewaltanwendung nicht zum Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen kommen konnte, und nachdem er es deshalb in seiner Wut niedergeschlagen hatte, so würden zwei getrennte selbständige Handlungen vorliegen. Denn dann hätte der Angeklagte sein Vorhaben, das Mädchen zu vergewaltigen, aufgegeben und die darauf zielende Handlung abgebrochen gehabt, als er mit der Tötungshandlung begann. Die zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs verübte Gewalt hätte dann zur späteren Tötung nichts beigetragen. Die Ausführungshandlungen der beiden Verbrechen würden sich in keinem Teilstück überschneiden. Die Voraussetzungen tateinheitlichen Zusammentreffens wären daher nicht gegeben. Notzuchtversuch und vorsätzliche Tötung stünden vielmehr im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) zueinander.
Gebühr:
| Richter | Dr. Geier | Dr. Busch | |||
| Dr. Engels | Krauss |