Heimtückischer Mord im Schlaf: Ausnutzen von Wehrlosigkeit genügt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 191/51
- Datum
- 22.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch handelt, wer die Wehrlosigkeit und Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; es ist nicht erforderlich, dass der Täter diese Wehrlosigkeit zuvor herbeigeführt oder verstärkt hat.
Zur Annahme von Heimtücke genügt der bewusst gefasste Entschluss, die bestehende Schutzlosigkeit des Opfers auszunutzen.
Eine bloße depressive Gemütslage des Täters steht der Feststellung von Vorsatz oder Heimtücke nicht zwangsläufig entgegen.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Feststellung der Schuldfähigkeit erfordert weitere stationäre Begutachtung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit.
Für den Mordtatbestand bestimmt § 211 StGB die Strafe des lebenslangen Zuchthauses.
Vorinstanzen
Schwurgericht Amberg, 31. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bühnenhilfsarbeiter Gustav K., geboren am █████ 1888 in ██████, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███,
Leitsatz
StGB § 211
Heimtückisch handelt, wer die Wehrlosigkeit und Arglosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt. Nicht notwendig ist, dass er sie erst bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Amberg vom 31. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Das Schwurgericht hat entgegen dem teilweisen Bestreiten des Angeklagten für erwiesen erachtet:
Der einer Lehrerfamilie entstammende, jetzt 62 Jahre alte Angeklagte hat das Metzgerhandwerk erlernt und im Jahre 1913 in █████████ geheiratet. Er war dort in Kohlengruben beschäftigt. Der Ehe entstammen vier jetzt erwachsene Kinder. Der Angeklagte lebte viel von seiner Familie getrennt. Ihr Familienleben war nie harmonisch. Während des Zweiten Weltkriegs wurde der Angeklagte nach █████ dienstverpflichtet. Dort begann er ein Liebesverhältnis mit einer gewissen ████████ und lebte mit ihr bis 1946 in ███████ zusammen. Seine Angehörigen wurden inzwischen aus der oberschlesischen Heimat vertrieben und in ███ angesiedelt. 1946 war der Angeklagte kurz bei seiner Familie in ███. Er ließ sich dann aber in ███ nieder, wohin ihm die ████████ folgte. Anfangs 1950 wurde er in ███████ krank und arbeitslos. Trotz eindringlichen Strebens nahm ihn seine Frau in ███ bei sich auf. Die ████████ blieb in ████. Das Verhältnis der Ehegatten war nicht gut. Der Angeklagte war mit seiner Lage unzufrieden. Er betrank sich hin und wieder. Schließlich nahm er wieder Verbindung mit der ████ auf, die ihn im August 1950 in ███████ besuchte. Sein Verhalten hatte zur Folge, dass sich die ehelichen Beziehungen weiterhin verschlechterten. Auch die Kinder zogen sich von ihrem Vater zurück. Das Ehepaar lebte nun allein in der Wohnung. Geschlechtlichen Umgang mit seiner Frau hatte der Angeklagte seit November 1944 nicht mehr, weil die Frau ablehnte. Im September oder Oktober 1950 zog sich der Angeklagte beim Verkehr mit anderen Frauen eine Geschlechtskrankheit zu.
In der Nacht vom 12. zum 15. November 1950 hat der Angeklagte seine Ehefrau getötet. Während sie am Spätnachmittag des 12. November, eines Sonntags, in der Kirche war, kam ihm der Gedanke, sich ihrer zu entledigen. Als Werkzeug schien ihm ein 2–3 kg schweres Bügeleisen geeignet, das auf dem Ofen der Wohnung stand. Er überlegte sich, dass er das Bügeleisen seiner Frau während des Schlafes zum Kopf schlagen könne. Um 19.35 Uhr legte er sich ins Bett. Später kam die Frau heim. Er fragte sie, ob es draußen regne. Sie bejahte. Sonst sprachen sie nichts miteinander. Um 22 Uhr ging die Frau zu Bett. Um 4 Uhr morgens erwachte der Angeklagte und entschloss sich, nun sein Vorhaben auszuführen. Als er aufstand, rührte sich die Frau. Er legte sich deshalb wieder nieder, bis er nach einer halben Stunde ein Schnarchen der Frau bemerkte, das sie fest schlief. Er ging nun leise, ohne Licht zu machen, zum Ofen, ergriff das Bügeleisen und trat an das Bett seiner Frau. Mit der Hand fühlte er nach ihrem Kopf, dann hob er das Bügeleisen mit beiden Händen hoch und schlug mit großer Wucht zu. Der Schlag traf die Frau auf der Scheiteldecke. Er hörte, dass sie tief atmete, und er dachte, er habe schlecht getroffen. Er schlug deshalb noch ein zweites Mal in gleicher Weise zu, und rührte sie nur noch. Er machte jetzt Licht, stellte das Eisen auf den Ofen, trank einen Schluck Kaffee und stellte sich um 5 1/2 Uhr morgens bei der Polizei mit der Erklärung, er habe seine Frau ermordet. Der Frau war durch die Wucht der Schläge an zwei Stellen die Schädeldecke zerschmettert worden. Sie starb am 13. November 1950 um 8.20 Uhr im Krankenhaus.
Den Tatbestand des Mordes hält das Schwurgericht für gegeben, weil der Angeklagte vorsätzlich und heimtückisch gehandelt habe.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
a) Sie vertritt vor allem die Meinung, dass sich aus dem Handeln des Angeklagten keine Heimtücke ergebe. Er habe wohl heimlich, nicht aber heimtückisch gehandelt.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Angeklagte war von vornherein entschlossen, seine Frau im Schlaf zu töten. Er hat sie einschlafen lassen, um sie wegzubringen. Die schlafende Frau war wehrlos. Sie war auch ohne Arg. Der Angeklagte war trotz aller Spannungen immerhin ihr Ehegatte. Er schlief mit ihr im gleichen Raum. Im Entschluss, die Tat zu begehen, hatte er sich selbst zu Bett gelegt. An die heimkehrende Frau hatte er noch eine belanglose Frage gerichtet. Sie hat sich deshalb von der bösen Tat des Angeklagten nichts versprechen und sich schlafen gelegt. Diese Wehrlosigkeit und Arglosigkeit der Ehefrau hat der Angeklagte bewusst ausgenutzt. Damit offenbart sich in seiner Tat seine Heimtücke. Heimtückisch handelt nicht nur der Täter, der die Wehrlosigkeit und Arglosigkeit seines Opfers erst bewusst herbeigeführt oder bestärkt. Es genügt ein bewusstes Ausnutzen bestehender Wehrlosigkeit und Arglosigkeit (vgl. RGSt 74, 220, 389; BGH vom 16.1.1951 – 4 StR 58/50 = NJW 1951, 204). Das ist hier festgestellt.
Der Angeklagte hat die Umstände benannt, die seine Tat zur heimtückischen machten.
Das Schwurgericht hält es für wahrscheinlich, dass der Angeklagte in einer depressiven Stimmung gehandelt hat, die längere Zeit andauerte und schließlich zu einer Explosion führte. Dies steht der Feststellung der Heimtücke nicht entgegen. Das Schwurgericht will mit seiner Annahme nicht etwa für wahrscheinlich oder möglich erklären, dass der Angeklagte seine Frau in Affekt getötet hätte. Das wäre mit seinen sonstigen Feststellungen nicht vereinbar. Mit der „Explosion“ meint das Schwurgericht vielmehr den Tatentschluss, den der Angeklagte am Nachmittag des 12. November fasste, als er in der Wohnung zurückgeblieben war. Diesen Tatentschluss hat der Angeklagte überlegt und am anderen Morgen planmäßig und heimtückisch ins Werk gesetzt.
b) Die „depressive Stimmung“ des Angeklagten steht ferner der Feststellung des Schwurgerichts nicht entgegen, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das Gutachten des vor ihm vernommenen Gerichtsarztes. Sein sachlich-rechtlicher Irrtum tritt hier nicht zutage. Die Revision ist der Meinung, das Schwurgericht hätte den Geisteszustand des Angeklagten eingehender zu erforschen gehabt. Es hätte ihn in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen und dort beobachten und begutachten lassen müssen. Hierin kann die Rüge gefunden werden, die richterliche Aufklärungspflicht sei verletzt worden (§ 244 Abs. 2 StPO). Das ist aber nicht geschehen. Die Untersuchung des Sachverständigen war eingehend. Die Akten ergeben, dass der Sachverständige sein schriftliches Gutachten wegen der Einwendungen des Verteidigers zweimal ergänzt und dazu Stellung genommen hat. Er ist bei seiner Meinung geblieben. Bei dieser Sachlage konnte das Schwurgericht davon ausgehen, dass der Sachverständige seinerseits die Persönlichkeitsbeobachtung des Angeklagten ernstlich hätte, wenn ernstliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestanden hätten. Jedenfalls drängte sich die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung nicht auf. Nur dann hätte aber die Aufklärungspflicht verletzt sein können.
c) Die Strafe des Mordes ist nach § 211 StGB lebenslanges Zuchthaus. Das Schwurgericht hatte hierauf zu erkennen. Die unbefristete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war nach § 32 StGB zulässig.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Dr. Peetz | Richter | Dr. Geier | |||
| Lantel | Glanzmann |