Revision wegen Nichtqualifikation als Mord nach Tötung eines Säuglings verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 45/57 (alt: 5 StR 104/55)
- Datum
- 14.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückische Tötung setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; bei Säuglingen liegt Heimtücke nur dann vor, wenn durch täuschendes Verhalten der natürliche Abwehrinstinkt ausgeschaltet wird.
Fehlen die objektiven Voraussetzungen der Täuschung (z. B. dass das Opfer ohne Geschmackstarnung die gefährliche Substanz nicht eingenommen hätte), entfällt die Heimtücke unabhängig von der inneren Einstellung des Täters.
Die bloße Vorstellung des Täters, das Opfer sei arglos oder wehrlos, begründet Heimtücke nur, wenn der Täter diese Lage planmäßig und mit einer durch Falschheit oder Verschlagenheit geprägten inneren Haltung ausnutzt.
Fehlender fortdauernder Tötungsvorsatz nach der Tat schließt eine nachträgliche Qualifikation als Mord oder einen versuchten Mord aus, wenn der Täter nicht bewusst verhindert hat, dass Dritte Hilfe leisten.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 29. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geschiedene Ehefrau Edith ███, geborene ██████ aus ██████████ (Hannover), geboren am █████ in ███ bei ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14. Mai 1957 in der Sitzung vom 28. Mai 1957, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 29. September 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts Verden hat die Angeklagte wegen Totschlags, begangen als Heranwachsende, zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt, dass die Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Angeklagte hat ihr drei Wochen altes Kind dadurch getötet, dass sie ihm in Wasser aufgelöste Sekundal-Tabletten mit Zucker vermischt zu trinken gegeben hat.
Die Revision beanstandet, dass hierin nicht eine heimtückische Tötung gesehen worden ist.
1.) In seinem Urteil vom 7. Juni 1955 (5 StR 104/55), das ein früheres Urteil der Jugendkammer in dieser Sache aufhob, hat der Senat folgendes ausgeführt:
Der Senat halte an der Rechtsprechung fest, dass grundsätzlich die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen könne, nicht heimtückisch sei, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sei, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Trotzdem handele aber, wer ein Schlafmittel unter die Nahrung eines drei Wochen alten Kindes mische, dann heimtückisch, wenn er es tue, weil das Kind das Schlafmittel wegen seines Geschmacks anderenfalls nicht zu sich nehmen, sondern ausspeien würde.
In einem solchen Fall werde durch ein heimliches Verhalten der natürliche Abwehrinstinkt des Kindes ausgeschaltet. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die Strafkammer den Sachverhalt nochmals prüfen.
2.) Die Jugendkammer ist nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht feststellen lasse, dass das getötete Kind, wenn die Angeklagte keinen Zucker in die aufgelösten Sekundal-Tabletten gemischt hätte, diese nicht genommen hätte. Das Verhalten kleiner Kinder gegenüber gezuckerten und ungezuckerten aufgelösten Sekundal-Tabletten sei verschieden.
Da es schon aus diesem Grunde an den objektiven Grundlagen einer heimtückischen Tötung fehle, komme es auf die innere Einstellung der Angeklagten nicht mehr an. Im Übrigen fehle es aber auch an der inneren Tatseite der Heimtücke. Diese sei im Allgemeinen gegeben, wenn der Täter die Umstände kenne, die das äußere Bild der Heimtücke ergeben. Nutze er diese von ihm erkannte Lage planmäßig aus, so beweise er hierdurch regelmäßig eine durch Falschheit und Verschlagenheit gekennzeichnete innere Haltung, durch die er den inneren Tatbestand der Heimtücke erfülle. Hieran fehle es im vorliegenden Falle. Die Angeklagte habe der Sekundal-Lösung den Zucker rein routinemäßig, entsprechend ihrer ständig geübten Gewohnheit, alle Speisen des Säuglings zu süßen, beigegeben, wobei sie ganz allgemein und ebenso auch hier im Falle der Sekundal-Auflösung davon ausgegangen sei, etwas Ungesüßtes werde der Säugling nicht annehmen, ohne dass sie jedoch insoweit aus Falschheit und Verschlagenheit heraus gehandelt oder auch nur vorher irgendwelche Versuche angestellt habe.
3.) Die erwähnte frühere Entscheidung des Senats in dieser Sache geht davon aus, dass ein Säugling dann aus „Arglosigkeit“ wehrlos gegenüber einer Giftbeibringung ist, wenn er das Gift nur infolge einer Täuschung über den Geschmack zu sich nimmt, und es ohne die Geschmackstarnung nicht zu sich nehmen würde.
a) Die Jugendkammer hat nicht feststellen können, dass das Kind ohne die Geschmackstarnung das Sekundal nicht zu sich genommen hätte.
b) Das Urteil ergibt zwar, dass die Angeklagte davon ausgegangen ist, das Kind werde die Sekundal-Lösung ohne die Geschmackstarnung nicht zu sich nehmen. Trotzdem kann die Verurteilung nur wegen Totschlags bei der besonderen Lage des Falles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Tötung auch dann heimtückisch sein kann, wenn das Opfer nicht wirklich, sondern nur nach der Auffassung des Täters aus Arglosigkeit wehrlos ist, oder ob in einem solchen Falle etwa ein versuchter Mord in Tateinheit mit vollendetem Totschlag begangen wird. Denn beides würde jedenfalls voraussetzen, dass der Täter die vermeintliche Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Das aber hat die Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan. Sie hat, wie das Urteil an anderer Stelle eingehend darlegt, auf Grund eines plötzlichen Entschlusses in einem Zustand tiefster Depression gehandelt, in der ihr die besondere Bedeutung, die die Zuckerbeimischung ihrer Tat gab, nicht bewusst wurde und nicht bewusst werden konnte.
4.) Dass die Angeklagte auch nicht die Arglosigkeit ihres schutzbereiten Ehemannes zur Tat bewusst ausgenutzt hat, ergibt das Urteil eindeutig.
Das Urteil legt auch rechtsirrtumsfrei dar, dass die Angeklagte nicht nach der Giftbeibringung ihren schutzbereiten Ehemann heimtückisch mit Tötungsvorsatz daran gehindert hat, dem Kind Hilfe zu bringen. Das wird für die Tage nach der Tat, nämlich den 23. und 24. Dezember 1953, eingehend ausgeführt.
Die Revision vermisst entsprechende Darlegungen für den Abend des 22. Dezember 1953.
Das Urteil ergibt aber eindeutig, dass nach Auffassung der Jugendkammer die Angeklagte in keinem Zeitpunkt nach Beibringung der Sekundal-Tabletten mehr mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Schon aus diesem Grunde entfällt die Möglichkeit, in dem späteren Verhalten der Angeklagten einen Mord oder Mordversuch zu sehen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Dr. Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |