Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche bei gemeinschaftlichem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 360/62
Datum
10.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten ausschließlich die Strafaussprüche. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht strafschärfende Erwägungen (‚Anlockung durch Wohlstand‘) unzutreffend berücksichtigt hatte. Außerdem darf das Tatbestandsmerkmal der Waffenbeiführung (§250 Abs.1 Nr.1 StGB) nicht nochmals zu Lasten der Angeklagten in der Strafzumessung verwertet werden; mildernde Umstände sind sorgsam zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird bei der Strafzumessung ein rechtsfehlerhaftes strafschärfendes Merkmal berücksichtigt, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Waffenbeiführung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) darf bei der Prüfung mildernder Umstände und der allgemeinen Strafzumessung nicht nochmals als zusätzliches strafschärfendes Gewicht verwertet werden.

3

Bei erstmaliger Strafbarkeit sind mögliche mildernde Umstände besonders sorgfältig zu prüfen; hierzu können u. a. Geständnisbereitschaft und das Fehlen familiärer Bindungen gehören.

4

Beeinflussen fehlerhafte Strafzumessungsgründe auch andere Strafaussprüche (z. B. zusammenhängende Diebstahlstrafen), ist insoweit eine Gesamtrevision der Strafaussprüche erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 10. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████ ██████ aus █ (Pommern), geboren am ████████████, 1940 in ████, zur Zeit ██ ██████████████████,

2. den █████████ aus H. an der M. (Österreich), geboren am ████████████, 1940 in B., zur Zeit ██ ██████████████████,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten P. und █████████████ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 10. Mai 1962 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen beider Angeklagter bekämpfen lediglich die Strafaussprüche. Die Rechtsmittel greifen aus sachlich-rechtlichen Erwägungen durch.

1. Mit Unrecht berücksichtigt das Landgericht strafschärfend, dass die Angeklagten „offenbar von dem Wohlstand angelockt worden“ seien, „der in Westdeutschland herrscht“. Dies trifft nach den bisherigen Feststellungen für beide Angeklagte nicht zu. Der Beschwerdeführer P. ist „anerannter Ostzonenflüchtling“ (UA S. 2); er floh, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage zu entziehen (§ 3 BVFG, BGBl. I 1961, 1883, 1885). Der Angeklagte █████████ kam nach Deutschland, weil er in Österreich seinen Wunsch nicht verwirklichen konnte, „zur See zu fahren“ (UA S. 3). Schon wegen dieses Mangels konnten die Strafen mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen nicht bestehen bleiben, und zwar auch die Strafen wegen der Diebstähle nicht, weil diese durch die nunmehr aufzuhebenden Strafen wegen Raubes mitbeeinflusst sein können.

2. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht beachten müssen, dass die Beschwerdeführer nur deshalb gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden sind, weil sie „bei Begehung der Tat Waffen bei sich führten“. Dieses Gesetzesmerkmal darf weder bei Prüfung der Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, noch bei der allgemeinen Strafzumessung erneut zu Ungunsten der Beschwerdeführer verwertet werden.

Auch sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, bei erstmaliger Strafälligkeit besonders sorgfältig geprüft werden muss (BGH 4 StR 51/55 vom 31. März 1955). Neben den beiden vom Tatrichter angeführten Gesichtspunkten wären ferner zugunsten der Angeklagten unter Umständen auch ihre Geständnisbereitschaft sowie das Fehlen eines familiären Haltes zu beachten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerKersting
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)