Mittäterschaft beim Mordversuch trotz Schuss auf Mittäter (Verdeckungsabsicht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 613/57
- Datum
- 23.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abrede unter Tatbeteiligten, zur Verhinderung der Festnahme „auf Verfolger zu schießen“, kann die Zurechnung eines darauf beruhenden Tötungsversuchs als Mittäterschaft begründen.
Schießt ein Tatbeteiligter aufgrund einer solchen Abrede in Objektsverwechslung irrtümlich auf einen Mittäter, steht dies der Strafbarkeit wegen versuchten Mordes nicht entgegen; der Versuch bleibt strafbar, auch wenn der angegriffene „Verfolger“ tatsächlich kein Dritter ist.
Verdecken i.S.d. Mordmerkmals liegt vor, wenn der Täter durch bedingt gewollte Tötung einen vermeintlichen Verfolger „unschädlich machen“ will, um die Aufdeckung der Vortat zu verhindern.
Für Mittäterschaft genügt eine geistige Mitwirkung (einschließlich vorbereitender Beiträge), wenn der Beteiligte den Erfolg als eigenen mitverursachen und sich zu eigen machen will und in eine Gefahrengemeinschaft eingebunden ist.
Eine nachträgliche Lossagung vom gemeinsamen Tatplan führt nur bei wirksamem Rücktritt zur Straflosigkeit; erforderlich ist insbesondere, den Tatbeitrag zu neutralisieren oder die Mittäter von der Tatausführung abzubringen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Bergmann ███████ in [REDACTED], geboren am [REDACTED], in Strafhaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk Für die amtliche Sammlung
StGB §§ 211, 43, 50 Abs. 2, 47
Rechtsatz: Vereinbaren mehrere Beteiligte einer Straftat, daß jeder auf etwaige Verfolger zu schießen habe, um ihre Festnahme um jeden Preis zu verhindern, und schießt einer von ihnen auf Grund dieser Abrede irrtümlich auf einen Mitbeteiligten, den er nur verletzt, so ist auch dieser als Täter wegen versuchten Mordes zu bestrafen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. April 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, alles begangen in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, ferner wegen vier weiterer schwerer Diebstähle im Rückfall, eines schweren Diebstahls und zweier Vergehen nach § 317 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 13. Februar 1953 – 5 Ks 1/52 – gegen ihn erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und gegen ihn die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision ist zulässigerweise auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes beschränkt. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.
Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat zusammen mit den früheren Mitangeklagten Werner [REDACTED] und [REDACTED] in der Nacht zum 21. April 1952 versucht, in das Lebensmittelgeschäft von [REDACTED] in [REDACTED] einzudringen, um dort zu stehlen. Jeder von ihnen war dabei mit einer geladenen Pistole bewaffnet. Als [REDACTED] die Fensterscheibe des Schlafzimmers der Eheleute [REDACTED], das er für einen Büroraum gehalten hatte, eindrückte und [REDACTED] die Fensterflügel ins Zimmer hinein aufgestoßen hatte, war [REDACTED] ans Fenster gegangen, hatte die Fensterflügel wieder zugestoßen und sich „gestikulierend und wie ein Bär brüllend“ vor das Fenster gestellt. Darauf gaben [REDACTED] und [REDACTED] je einen Schuss auf das Fenster ab, wobei die sich gerade aus ihrem Bett erhebende Frau ██████ schwer verletzt wurde. Danach liefen [REDACTED] und ████ hintereinander auf die Straße zu. An der vorderen Hausecke bemerkte [REDACTED] rückwärts schauend, dass ihm in einer Entfernung von nicht mehr als 2 bis 3 m eine Person folgte. Diese war [REDACTED]. [REDACTED] hielt ihn aber für einen Verfolger und fürchtete, von ihm ergriffen zu werden. Um der vermeintlich drohenden Festnahme und der Aufdeckung seiner Täterschaft zu entgehen, schoss er auf die hinter ihm hergehende Person; dabei rechnete er mit einer tödlichen Wirkung seines Schusses und billigte diese Möglichkeit. Das Geschoss traf ███ am rechten Oberarm, durchschlug aber nur den gefütterten Ärmel seines Rockes und verfing sich im aufgekrempelten Hemdärmel.
[REDACTED] hatte schon 1950 einmal mindestens fünf Schüsse auf Polizeibeamte abgegeben, als diese ihn bei dem Versuch, aus einer Brennerei Schnaps zu stehlen, störten. Die Angeklagten hatten auch sonst bei ihren jetzt abgeurteilten Diebesfahrten wiederholt geladene Schusswaffen bei sich. Über deren Verwendung hatten sie besprochen, dass auch auf Menschen gefeuert werden solle, wenn die Gefahr der Festnahme eines der Teilnehmer drohe (UA S. 64). Soweit die Revisionsbegründungsschrift vom 10. September 1957 in ihrem vorletzten Absatz hierzu von einem anderen Sachverhalt ausgeht, kann sie vom Revisionsgericht nicht beachtet werden.
Jener Abrede aller drei Angeklagten entsprach auch der auf ██ abgegebene Schuss. [REDACTED] wollte ihn treffen, um ihn als den vermeintlichen Verfolger auszuschalten; er hielt auf ihn, um ihn auf alle Fälle, gleichviel an welcher Stelle des Körpers, zu treffen; es war ihm recht, wenn die Kugel dabei tödlich traf, wenn sie nur überhaupt traf und den Getroffenen als Verfolger erledigte (UA S. 111).
Die Annahme der Strafkammer, dass zunächst der Angeklagte ████ des versuchten Mordes im Sinne der §§ 211 Abs. 2, 43 StGB schuldig ist, weil er versucht hat, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat, nämlich den eben versuchten Einbruchsdiebstahl, zu verdecken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff des Verdeckens im Sinne dieser Vorschrift setzt ein „Zudecken“ der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von Menschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen könnten. Dies suchte der nach seiner Meinung auf frischer Tat verfolgte, dem von dem Einbruchsversuch Betroffenen unbekannte [REDACTED], durch die von ihm bedingt gewollte Tötung seines vermeintlichen Verfolgers zu erreichen (vgl. hierzu 4 StR 131/55 vom 26. Mai 1955, Leitsatz veröffentlicht in NJW 1955, 1119 Nr. 20, ferner BGHSt 7, 287, 289, 290).
Aber auch die Mittäterschaft des Angeklagten ██ ████ an diesem verbrecherischen Versuch ist einwandfrei festgestellt worden.
1. Ihrer Annahme steht nicht etwa entgegen, dass das deutsche Strafrecht nur die Vernichtung fremden menschlichen Lebens ahndet (BGHSt 6, 147, 154 unter b), hier aber der Schuss [REDACTED] sich gegen [REDACTED] selbst richtete. [REDACTED] hat den Entschluss, seinen vermeintlichen Verfolger zu töten, durch die Abgabe eines Schusses aus seiner Pistole betätigt. Der Umstand, dass schon [REDACTED] Tat nicht den in Rechnung gestellten und gebilligten Tötungserfolg hatte und so im Versuch stecken blieb, verdeckt den rechtlichen Gesichtspunkt des untauglichen Versuchs, der zusätzlich nur für die Beteiligung wirksam wird. Wenn z. B. die Diebe vereinbart hätten, ihre Verfolger nicht zu töten, sondern etwa dadurch unschädlich zu machen, dass sie ihnen zum Zwecke der Blendung Gift oder andere Stoffe in die Augen spritzten, deren sachliche Eignung zur Zerstörung der Gesundheit des so Ergriffenen sie kannten, und wenn [REDACTED] auf solcher Abrede █████ in dem Glauben angegriffen hätte, er sei ein Verfolger, so würde sich ███████ Tatbeitrag rechtlich als ein versuchtes Verbrechen nach § 229 StGB darstellen, ███ dagegen hätte sich eines vollendeten Verbrechens nach dieser Vorschrift schuldig gemacht. Denn er hätte vorsätzlich einem anderen die in § 229 StGB bezeichneten Stoffe beigebracht; dass dieser andere ein Tatteilnehmer war, würde an der vollständigen Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch [REDACTED] nichts ändern. Insoweit läge nämlich bei █████ ebenso wie im Falle der Mordabrede eine sog. Objektsverwechslung vor, die nur bei Ungleichwertigkeit der angegriffenen Rechtsgüter strafrechtlich von Bedeutung ist (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 1954, § 24 III 1). Hier aber wäre die Tatsache, dass er selbst der Verletzte, also nicht „ein anderer“ im Sinne jener Vorschriften war, ein „Mangel am Tatbestand“, der aber der Beurteilung der Tat als untauglicher Versuch nicht entgegenstehen würde, weil [REDACTED] durch seinen Tatbeitrag (die Verabredung der Tat und deren geistige Unterstützung durch seine Gegenwart) [REDACTED] Entschluss, einem damals noch unbekannten Menschen Gift beizubringen, und die Verwirklichung dieses Entschlusses mitverursacht und als Ergänzung seines eigenen gleichwertigen Tatanteils von vornherein gewollt haben würde. Dem könnte auch nicht entgegengehalten werden, dass [REDACTED] untauglicher Versuch kein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut gefährdet habe, weil das Gesetz die eigene Gesundheit des Täters gegen ihn selbst nicht schütze. Denn beim untauglichen Versuch kommt es nicht auf die Gefährdung eines bestimmten gegenwärtigen Rechtsguts an, weil schon die allgemeine Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung gefährlich ist (vgl. Jagusch LK 8. Aufl. Anm. II 2 zu § 43 StGB; Maurach aaO § 45 III B 3c, 4 und C, S. 442, 444; BGHSt 4, 199; 5, 254; 10, 388, 390).
Im vorliegenden Falle kann schon [REDACTED] nicht wegen vollendeten Mordes bestraft werden, weil der von ihm bedingt gewollte Erfolg, die Tötung eines Menschen, nicht eintrat. Zu diesem Anwendungsgrund des § 43 StGB tritt in der Person [REDACTED] der besondere Umstand hinzu, dass er zugleich der Verletzte ist. Das bewirkt, dass sein Tatbeitrag unter einem zweiten rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem des untauglichen Versuchs, nur nach § 43 StGB strafbar ist.
2. Diesen gegen den vermeintlichen Verfolger gerichteten Mordversuch muss sich ███████ als seine eigene Tat anrechnen und sich dafür als Mittäter bestrafen lassen.
Eine solche Bestrafung setzt nicht voraus, dass er selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des versuchten Mordes verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, dass der Mittäter dem ausführenden Tätergenossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Tötungswillen stärkt (BGH NJW 1951, 410 Nr. 23); dabei muss er zur Zeit dieser geistigen Mitwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen, d. h. im vorliegenden Falle die etwaige Erschießung eines Verfolgers durch seinen Tatbeitrag sich zu eigen machen wollen. Das hat das Landgericht mit der Feststellung des ein für allemal verabredeten Waffengebrauchs zur Verhinderung drohender Festnahme und der auf dieser Abrede beruhenden Gefahrengemeinschaft aller drei Mittäter, die [REDACTED] gewissermaßen zum Schießen „verpflichtete“, hinreichend begründet (UA S. 14 bis 15, 63 bis 65, 116 bis 117).
[REDACTED] war auch im fraglichen Zeitraum an der Tatherrschaft beteiligt. Er hatte bei der räumlichen Nähe zu seinen Tatgenossen deren Tun jederzeit steuern und sie auffordern können, dieses Mal entgegen der Abrede nicht auf Verfolger zu schießen. Dass er dies bis zur Abgabe des Schusses nicht getan hat, begründet seine Mitverantwortung auch für den auf ihn abgegebenen Schuss (vgl. dazu Maurach aaO S. 504).
Dieser Schuss entsprach, da er einem vermeintlichen Verfolger galt, der Abrede aller Beteiligten, überschritt mithin auch nicht den Rahmen des vom Vorsatz des Angeklagten Umfassten und muss ihm daher voll zugerechnet werden (vgl. RGSt 54, 177, 179).
Entgegen der Meinung der Revision kommt es innerhalb dieses Rahmens nicht darauf an, ob ██████ im Augenblick des Schusses mit diesem selbst einverstanden war. Nachdem er durch seinen früheren Tatbeitrag mit Tätervorsatz den Stein ins Rollen gebracht hatte, hätte eine Sinnesänderung ihn nur nach den Grundsätzen des Rücktritts vom Versuch (§ 46 StGB) straflos machen können. Dazu aber wäre Voraussetzung, dass er entweder auch seine Mittäter zur Aufgabe ihres Tötungsvorsatzes bestimmt oder aber sonstwie seinem eigenen Tatbeitrag die ursächliche Wirkung für das weitere strafbare Tun der anderen entzogen hätte (RGSt 54, 177; 59, 412; JW 1934, 692; BGH NJW 1951, 410, 23). Dass dies hier nicht geschehen ist, der Angeklagte vielmehr bis zum Schluss und zur Zeit der Abgabe des Schusses in ständigem Zusammenwirken mit den beiden anderen an ihrer ursprünglichen Abrede festgehalten hat, ergeben die klaren Feststellungen des Landgerichts.
Auch im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs nicht festzustellen.
| Seibert | Krumme | Hoepner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |
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- BVerwG · 2 WD 3/18 · 24.08.2018Aberkennung des Ruhegehalts wegen mittäterschaftlicher Gefangenenbefreiung und Beleidigungen
- BGH · 3 StR 651/17 · 01.08.2018BGH: Error in persona eines Mittäters bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- BGH · 4 StR 488/23 · 23.10.2024BGH zur Anstiftung bei Identitätsirrtum des Haupttäters (error in objecto)
- BGH · 6 StR 276/25 · 10.12.2025BGH zur Revisionseinlegung per E-Mail-Anhang und untauglichem Mordversuch (JGG)