Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Feststellungen zur Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 56/58
- Datum
- 17.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §§ 20a, 42e StGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde künftig durch weitere seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören.
Zur Bejahung der Gefahr im Sinne des § 20a StGB genügt die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen nicht; das Gericht hat die früheren Taten hinsichtlich Unrechts- und Schuldgehalt sowie ihrer Kennzeichnendheit für die Persönlichkeit des Täters eingehend zu würdigen.
Wenn frühere Delikte teilweise aus Zwangslagen (z. B. zur Flucht) begangen wurden, kann ohne besondere Erörterung nicht auf einen ausgeprägten, unwiderstehlichen Hang zu Straftaten geschlossen werden.
Bei geringwertigen Diebstählen bedarf es einer besonders sorgfältigen Begründung dafür, dass die Einzeltat ein verlässliches Indiz für künftige erhebliche Störungen des Rechtsfriedens und somit für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen darstellt.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 23. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser, jetzt Bergmann Helmut R. – D. aus H[C], geboren am ██ ██ in [REDACTED], in dieser Sache in Untersuchungshaft, – Verfahrensbevollmächtigter: – wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 23. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf drei Jahre aberkannt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen im Strafausspruch aufgehoben werden muss. Die Aufklärungsrüge erstreckt sich nur auf Umstände, die für den Strafausspruch von Bedeutung sind.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls wird im Schuldausspruch durch die getroffenen Feststellungen getragen. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, zumal auch die Revision insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil erhebt.
Diese gehen vielmehr dahin, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB, dessen Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB erforderlich sei. Insoweit gibt das Urteil zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte seit 1947 siebenmal bestraft worden ist, davon vorwiegend wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls, Rückfalldiebstahls. Seine letzte Bestrafung vom Jahre 1954 lautete auf zwei Jahre und einen Monat Zuchthaus.
Bei der neuen, den gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegenden Tat vom 1. Juni 1957 handelte es sich darum, dass der Angeklagte aus Booten 6 Sitzkissen, 1 Decke, 1 Handtuch und Badhosen entwendete. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Gesamtwürdigung der Taten ergebe, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
Da es sich bei der Anwendung der §§ 20a, 42e StGB um sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen handelt, ist stets eine eingehende Prüfung erforderlich, ob die Merkmale der genannten Vorschriften gegeben sind. Hierzu bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller besonderen Umstände des Falles sowie der früheren Bestrafungen. Dies gilt in erhöhtem Maße, wenn es sich um einen Täter in noch jüngerem Alter handelt (vgl. 4 StR 131/55 vom 26. Mai 1955 = LM § 211 Nr. 30 = NJW 1955, 1119, insoweit nicht veröffentlicht).
Insbesondere muss im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214; 72, 259 und 236; 74, 217; BGHSt 1, 94, 99 ff.). Den bisherigen Feststellungen kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass die früher von ihm verübten Taten nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt diese Schlüsse zulassen. Insbesondere fehlt es an einer eingehenden Darlegung, ob diese Straftaten auf einen Hang der vorbezeichneten Art schließen lassen, ob sie also kennzeichnend für die Persönlichkeit des Täters waren. Hierzu war ein näheres Eingehen auf die früher begangenen Gesetzesverletzungen notwendig.
Aus dem Urteil geht hervor, dass der Täter „teilweise“ bei seinen früheren Straftaten aus einer „Zwangslage“ gehandelt habe, da er die Diebstähle zur Förderung seiner Flucht aus der Fürsorgeerziehung oder Strafhaft oder nach der Flucht ausgeführt habe. Ohne nähere Erörterung, die das Urteil vermissen lässt, kann in solchen Fällen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte einen ausgesprochenen und unwiderstehlichen Hang zu Diebstählen habe.
Was die dem Verfahren zugrunde liegende Tat anlangt, so hätte es ebenfalls einer genauen Prüfung bedurft, ob aus ihr auf eine erhebliche künftige Störung des Rechtsfriedens zu schließen ist. Gerade wenn der Wert des gestohlenen Gutes gering ist, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung. Hinzu kommt noch, dass dem Angeklagten nach seiner unwiderlegten Einlassung wenige Tage vorher aus dem von ihm entliehenen Boot Sitzkissen entwendet worden waren. Wenn er nunmehr auf den Gedanken kam, sich diese Kissen aus anderen Booten wieder zu beschaffen und sich ihm hierfür eine günstige Gelegenheit bot, so muss es besonders zweifelhaft erscheinen, ob in dieser Tat ein hinreichend sicheres Anzeichen für die Gefahrlichkeit des Täters und künftiger erheblicher Rechtsstörungen zu finden, also die Tat kennzeichnend für seine Gesamtpersönlichkeit war.
Das Urteil konnte daher im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Aufhebung erstreckt sich notwendigerweise auch auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Krumme ist infolge Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Seibert |