Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung der Strafschärfung (§ 20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 478/67
- Datum
- 01.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer kann eine behauptete Tatsachenbehauptung zwar unterstellen, ihr aber im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit keine entscheidende Bedeutung beimessen, sofern dies schlüssig begründet ist.
Eine Revisionsrüge, die sich auf angebliche Aussagen weiterer Zeugen stützt, ist unzulässig, wenn die Namen dieser Zeugen in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Nichtvernehmung von Begleitpersonen eines Augenzeugen verletzt die richterliche Aufklärungspflicht nicht, wenn deren Vernehmung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Augenzeugen nach den Umständen ohne wesentliche Bedeutung ist.
Die Anwendung einer Strafschärfung nach § 20a StGB setzt eine deutliche und umfassende Darlegung voraus, dass alle maßgeblichen Umstände und Gesichtspunkte vollständig und rechtlich fehlerfrei gewürdigt wurden; bloße Möglichkeiten dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten als gesicherte Tatsachen angenommen werden.
Verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt die Anwendung des § 20a StGB nicht aus; sie kann jedoch zur Herabsetzung der Strafe unter das dort vorgesehene Mindestmaß führen und muss vom Gericht ausdrücklich berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Arbeiter Lothar ███████████, geboren ███████████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ █████████ als Verteidiger,
██████████████████ ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht dem Hilfsbeweisantrag seines Verteidigers nicht stattgegeben hat, Angehörige des Angeklagten darüber zu vernehmen, dass er zur Tatzeit im Frühjahr 1966 dieselbe Haarfrisur getragen habe, wie zur Zeit der Hauptverhandlung, nämlich kurzes, nach vorn gekämmtes Haar. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, ihr jedoch für die Entscheidung, insbesondere für die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des Kindes Petra ████████, keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Es hat die Aussagen des Kindes sehr eingehend und sorgfältig gewürdigt und sich dabei auch damit auseinandergesetzt, dass das Kind bei einer früheren Vernehmung erklärt hat, der Täter des an ihm verübten Sittlichkeitsverbrechens habe zurückgekämmtes Haar getragen. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Kind hier geirrt habe, was bei der Ähnlichkeit der in Frage stehenden Frisuren verständlich sei. Diese Erwägung ist rechtlich fehlerfrei. Sie verstößt nicht gegen einen Erfahrungssatz, wie die Revision darzutun versucht. Die Behauptung, auch andere Zeugen hätten ähnliche Angaben über die Haartracht des Täters gemacht wie Petra, ist nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, weil in der Revisionsbegründung die Namen dieser Zeugen nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Begleiter des Zeugen ███ nicht vernommen habe. ███ war Augenzeuge des Verbrechens an dem Kind Angelika ████████. Er hat den Angeklagten an Hand von Lichtbildern und bei einer persönlichen Gegenüberstellung wiedererkannt. Die Strafkammer hält den Zeugen für glaubwürdig. Sie hat sich auch mit den aus seiner Person möglicherweise herzuleitenden Bedenken eingehend und ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt. Entscheidend war letztlich die Übereinstimmung zwischen den Aussagen des Kindes und des ███████. Ob dieser zufällig, aus Neugierde oder, wie der Beschwerdeführer vermutet, aus einer gewissen Lust am Betrachten unzüchtiger Vorgänge Augenzeuge geworden ist, war den gesamten Umständen nach für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ohne wesentliche Bedeutung. Daher brauchte sich die Vernehmung seiner Begleiter dem Landgericht nicht aufzudrängen.
II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser wird von den widerspruchsfreien und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen getragen.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Begründung der Strafschärfung nach § 20a StGB nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass das Landgericht dabei alle maßgebenden Umstände und Gesichtspunkte vollständig und rechtlich einwandfrei gewürdigt hat.
Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte einen tief eingewurzelten Hang zu Sittlichkeitsverbrechen habe. Das schließt es aus der „erheblichen qualitativen Intensivierung“ seiner Straftaten im Vergleich zu seinen früheren, im Oktober 1959 und im Juni 1962 verübten Unzuchttaten sowie aus der raschen Folge seiner neuen Taten innerhalb einer kurzen Zeitspanne, „auf dem Hintergrund einer labilen und unausgeglichenen Persönlichkeit“. Der Hang des Angeklagten sei bereits so ausgeprägt, dass der Beginn einer „perversen Sexualität“ bei ihm nicht auszuschließen sei.
Zu dem letzten Satz ist zunächst zu bemerken, dass eine nicht sicher festgestellte, sondern nur mögliche Tatsache nicht zum Nachteil des Angeklagten als feststehend angenommen werden darf, wie es hier möglicherweise geschehen ist. Hiervon abgesehen ist den Ausführungen der Strafkammer nicht zu entnehmen, ob sie sich dessen bewusst war, dass bei noch jungen Straftätern die Frage eines bereits tief eingewurzelten Hanges besonders sorgfältig zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 17. April 1958 – 4 StR 56/58). Dazu bestand hier auch deswegen besonderer Anlass, weil die Taten möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden sind und weil zwischen den früheren und den neuen Taten des Angeklagten jeweils ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, in denen er nicht als Sittlichkeitsverbrecher in Erscheinung getreten ist. Es ist bisher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen, dass es sich bei seinen Verfehlungen weniger um die Auswirkungen eines eingewurzelten Hanges gehandelt hat, als um vorübergehende, auf seinem unsteten und möglicherweise noch unreifen Charakter beruhende Entgleisungen. Wie die weiteren Strafzumessungsgründe ergeben, ist das Landgericht selbst der Ansicht, dass der Hang des Angeklagten zu derartigen Straftaten noch nicht alt und noch „dressierbar“ sei. Diese Feststellung hat es indessen bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht erkennbar berücksichtigt. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob eine etwa tatsächlich schon beginnende widernatürliche Sexualität des Angeklagten nicht durch andere Maßnahmen, als durch eine hohe Zuchthausstrafe wirksam bekämpft werden kann, etwa durch ärztliche Behandlung. In diesem Falle könnte die Frage der Wiederholungsgefahr möglicherweise anders zu beurteilen sein.
An sich schließt verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Anwendung des § 20a StGB nicht aus. Doch kann in diesem Falle die Strafe unter das Mindestmaß des § 20a StGB herabgesetzt werden (BGH NJW 1957, 1932 mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer das berücksichtigt hat. Die Urteilsgründe lassen schließlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, ob ihr bewusst war, dass im Falle des § 20a Abs. 2 StGB die Strafschärfung ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben ist.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Spiegel |