Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 340/66
- Datum
- 30.08.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 20a StGB hat das Gericht ausdrücklich anzugeben, welche Alternative des § 20a StGB es zugrunde legt und die hierfür erforderlichen zeitlichen Verhältnisse der Taten und rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen.
Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt eine umfassende Gesamtwürdigung voraus, die gemeinsame Merkmale früherer und gegenwärtiger Verfehlungen (Ursprung, innere Beweggründe) darlegt; ein bloßes Aufzählen früherer Verurteilungen genügt nicht.
Geringe Schadenshöhen schließen die Anwendbarkeit des § 20a StGB nicht aus; sie erfordern jedoch eine besonders ausführliche Begründung, warum trotz Bagateldelikten künftige erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 20a StGB hinreichend festgestellt und begründet sind; mangelhafte Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Sicherungsverwahrung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 8. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Gelegenheitsarbeiter Emil, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1911 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. November 1965 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Er ficht das Urteil nur im Strafausspruch an. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
1. Das Landgericht gibt nicht ausdrücklich an, ob es den Strafausspruch auf den ersten oder den zweiten Absatz des § 20a StGB stützt. Aus der Urteilsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass es § 20a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Denn es bezeichnet als formelle Voraussetzungen jene beiden früheren Verurteilungen, die nach ihrer – ausdrücklich hervorgehobenen – Strafhöhe den Anforderungen des § 20a Abs. 1 StGB genügen (UA S. 9). Indessen tragen die bisherigen Feststellungen die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Das Urteil gibt nicht an, wann die Taten begangen worden und die Verurteilungen rechtskräftig geworden sind; insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, dass die dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. April 1963 zugrunde liegende Tat nach der Rechtskraft des Urteils des Schöffengerichts Frankfurt/Main vom 24. Januar 1961 begangen worden ist. Mag dies auch nahe liegen, so wäre doch für die Anwendbarkeit des § 20a Abs. 1 StGB eine ausdrückliche Feststellung erforderlich gewesen (BGHSt 7, 178, 179).
2. Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB sind bisher nicht ausreichend dargetan.
Die erforderliche Gesamtwürdigung des Täters muss u. a. erkennen lassen, welche gemeinsamen Merkmale die früheren Verfehlungen und die zur Aburteilung stehenden Taten aufweisen (BGH MDR 1957, 562 Nr. 45; vgl. auch BGHSt 16, 296). Die bloße Aufzählung der Verurteilungen nach Art eines Strafregisterauszugs genügt hierzu nicht (BGH Urteil vom 22. November 1960 – 1 StR 419/60 –); mindestens diejenigen Taten, welche die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB erfüllen sollen, müssen nach Ursprung und inneren Beweggründen erforscht werden. Die knappe Angabe „Zechbetrug“ wird nur in seltenen Fällen diesen Erfordernissen gerecht werden können.
Hier bedarf es ausführlicherer Darlegungen umso mehr, als die beiden jetzt zu ahndenden Betrügereien nur geringen Schaden verursacht haben. Auch in solchen Fällen kann allerdings der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden. Die Höhe des Schadens ist nur ein Anzeichen für den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat (BGHSt 1, 94, 102). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, können auch kleine Diebstähle und Betrügereien die Anwendung des § 20a StGB rechtfertigen (Urteile vom 16. September 1958 – 1 StR 254/58 –, vom 1. April 1954 – 4 StR 846/53 –, vom 18. November 1954 – 4 StR 514/54 –). Doch bedarf es in derartigen Fällen einer eingehenden Begründung, da eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens künftig zu erwarten ist, weil der Täter den Rahmen der Kleinkriminalität überschreitet (BGH GA 1964, 245; Urteil vom 17. April 1958 – 4 StR 56/58 –).
Mit der bloßen Wendung, es könne „hier dennoch nicht mehr von bloßen Belästigungen gesprochen werden“, genügte das Landgericht diesen Anforderungen nicht. Insbesondere hätte es sich damit näher auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte, anstatt zu fliehen, nach den Taten und noch am Tatort jedesmal die Herbeirufung der Polizei veranlasste; er beabsichtigte hiernach offenbar selbst nicht, eine Vielzahl von Zechprellereien zu begehen. Vielleicht wollte er lediglich, nach längerem Zuchthausaufenthalt, einmal gut essen und trinken.
Nach alledem musste das Urteil im Strafausspruch, einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung, aufgehoben werden. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass die Feststellungen zum Rückfall bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Loesdau | Fischer | Mai | |||
| Seibert | Pfeiffer |