Revision verworfen: Versuchter Mord zur Verdeckung einer Vortat und Tateinheit mit schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 672/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, kann einen Tötungsvorsatz im Sinne des § 211 StGB begründen, auch wenn die Vortat der Polizei bereits bekannt war, sofern der Täter von dem Vorsatz geleitet wurde, seine Täterschaft zu verbergen.
Bei unmittelbar zusammenhängenden Handlungen ist das Geschehen als einheitliche Handlung zu würdigen; das Ergreifen und Durchladen einer Waffe mit anschließendem Schuss kann den Vorsatz zur Tötung begründen.
Tateinheit zwischen versuchter Tötung und versuchtem schweren Raub ist zu bejahen, wenn die Handlungen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und einen einheitlichen Handlungswillen erkennen lassen.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen gebunden; Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen, sind gemäß § 337 StPO unbeachtlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 22. Juni 1951
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den arbeitslosen Bergmann Drich aus █, geboren am ███ 1927 daselbst, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Eitle, Dr. Fille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
StGB § 211
Der Täter kann auch dann getötet haben, um eine andere Straftat zu verdecken, wenn: diese Tat der Polizei bereits bekannt und nur seine Täterschaft noch unbekannt war. (ebenso bereits 3 StR 497/51 v. 16. August 1951).
Aktenzeichen: 4 StR 672/51
Urteil vom 6. Dezember 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 22. Juni 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „wegen Verbrechens gegen § 49a StGB“ die Worte „wegen Aufforderung zum Verbrechen des schweren Raubs“ treten.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil
1. wegen erfolgloser Aufforderung zur Teilnahme an einem schweren Raub (§ 49a Abs. 1 in Verbindung mit §§ 249, 250 StGB),
2. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (§§ 211, 249, 250 Ziff. 1 und 3, 43, 73 StGB) und
3. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 211, 43, 113, 73 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren sowie unter Einziehung einer Pistole verurteilt worden.
Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt werden.
Im Fall 1) ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 49a Abs. 1 StGB rechtlich einwandfrei begründet. Die Revision hat sich insoweit auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkt. Jedoch bedurfte der erkennende Teil des angefochtenen Urteils der Klarstellung des Verbrechens, zu dessen Begehung der Angeklagte den ██████ aufgefordert hat (BGH 1 StR 3/51 vom 27. Juli 1951; vgl. auch 4 StR 42/51 vom 21./22. Juni 1951).
Im Fall 2) begegnet die rechtliche Würdigung des Überfalls, den der Angeklagte am 21. Oktober 1950 auf der Autobahn verübt hat, keinem rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht hat die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen. Die hierfür gegebene Begründung ist frei von Widerspruch und lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts und sind deshalb unbeachtlich (§ 337 StPO).
Der Tatrichter hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte den Schuss mit dem Vorsatz abgefeuert hat, zu töten. Auch an diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Darin, dass dieser Schuss zur Durchführung eines Straßenraubs abgegeben wurde, hat das Schwurgericht einen niedrigen Beweggrund gefunden. Diese Würdigung entspricht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung zu § 211 StGB entwickelt worden sind.
Die Merkmale des versuchten schweren Raubs (§§ 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB) sind in den Urteilsgründen eingehend dargelegt worden.
Dass der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Ziff. 1 StGB), hat das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt und rechtlich einwandfrei damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer an der weiteren Durchführung seines Vorhabens durch das Herannahen eines Lastkraftwagens gehindert gesehen hat.
Auch die Annahme von Tateinheit zwischen Mordversuch und versuchtem schweren Raub entspricht der herrschenden Rechtsprechung (RGSt 60, 51, 52, 163, 165 f.; 63, 101, 105; 67, 183, 186).
Das Geschehen vom 21. Dezember 1950 anlässlich der Festnahme des Angeklagten ist im angefochtenen Urteil ebenfalls rechtlich einwandfrei gewürdigt worden.
Das Schwurgericht hat, wie in den Urteilsgründen eingehend dargelegt worden ist, die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte, als er den Revolver aus der Schublade nahm und durchlud, den Tötungsvorsatz gefasst hatte und nicht nur einen Schreckschuss abgeben wollte. Auch die in diesen Zusammenhang gemachten Ausführungen des Tatrichters sind frei von Widerspruch und lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die Revision richtet sich auch hier gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen.
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte, nachdem ihn der Kriminalpolizeivachtmeister ███████ ergriffen hatte, den Schuss mit Tötungsvorsatz abgegeben; durch diese Feststellung wird die Annahme versuchten Mordes getragen. Die Ausführungen der Revision zu dieser Frage sind überdies insofern widersprüchlich, als einerseits geltend gemacht wird, der Angeklagte habe infolge des Zupackens des ████████ die Kontrolle über seine rechte Hand verloren und der Schuss habe sich unabhängig von seinem Willen gelöst, während andererseits ausgeführt wird, die Beweglichkeit des Unterarms sei nicht aufgehoben gewesen, sodass der Angeklagte den █████████ hätte treffen können, wenn er das gewollt hätte.
Aber auch die Willenswürdigung des Tatrichters, das Verhalten des Angeklagten stelle selbst dann eine versuchte Tötung dar, wenn er den Schuss nicht vorsätzlich ausgelöst habe, ist nach Lage des Falls rechtlich nicht zu beanstanden. Das auf wenige Augenblicke zusammengedrängte Geschehen erscheint nach der natürlichen Auffassung als eine einheitliche Handlung. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum bereits in dem Ergreifen und Durchladen des Revolvers durch den Angeklagten, der im unmittelbaren Anschluss hieran einen Schuss auf ██████████ abgeben wollte, als versuchte Tötung gewürdigt (RGSt 68, 336 f.). Ob eine weitere Ausdehnung des Versuchsbegriffs dem Gesetz entspricht (vgl. z. B. RGSt 77, 1 ff., 162 ff.), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den █████████ zu töten versucht hat, „um eine andere Straftat zu verdecken“, wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Wäre es dem Angeklagten nur darauf angekommen, sich der Verhaftung wegen einer Tat zu entziehen, die bereits aufgedeckt, und als deren Täter er bereits bekannt war, so würde allerdings die Annahme der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB rechtlichen Bedenken begegnen (BGH 3 StR 79/50 v. 12. März 1951).
Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt: Der Umstand, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich vor seiner Festnahme zu bewahren, schließe nicht aus, dass er gehandelt hat, um eine andere Straftat zu verdecken; wenn auch die Vortat als solche entdeckt gewesen sei, so komme es doch darauf an, dass sich der Angeklagte von dem Gedanken habe leiten lassen, es zu verdecken, dass er andere Straftaten begangen hatte; er habe seine polizeiliche Festnahme gescheut, weil darin die Gefahr gelegen habe, dass sein ganzes verbrecherisches Vorleben aufgerollt werden könne; die Absicht, sich der Festnahme zu entziehen, decke sich bei ihm mit der Absicht, seine Täterschaft bei früheren Straftaten zu verdecken. Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Dass insbesondere der Überfall vom 21. Oktober 1950 als solcher bereits entdeckt war, schließt die Annahme der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB nicht aus, da es dem Angeklagten darauf ankam, seine Täterschaft nicht ans Licht kommen zu lassen (BGH 3 StR 497/51 vom 16. August 1951; OGH JR 1950, 117; LK 6./7. Aufl. § 211 Anm. II S. 188; Schönke 5. Aufl. § 211 Anm. V 3 Abs. 2). Auch die erwähnte Entscheidung 3 StR 79/50 v. 12. März 1951 geht von dieser grundlegenden Rechtsansicht aus.
Die Feststellung eines Widerstands gegen die Staatsgewalt und die Annahme von Tateinheit zwischen diesem Vergehen und dem versuchten Mord begegnet keinem rechtlichen Bedenken.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Den Ausführungen der Revision kann insoweit nicht beigetreten werden.
Da der Beschwerdeführer im Fall 1) (Ziff. 1) zur Teilnahme an einem schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 – sowie gegebenenfalls Ziff. 2 und 4 – StGB) aufgefordert hat, ist mit der ausgesprochenen Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus die vom Gesetz angedrohte ordentliche Mindeststrafe (§§ 49a Abs. 1, 250 Abs. 1, 48 Abs. 2, 44 StGB) un-
terschritten worden. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Nach alledem war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| SchwG Bochum | Dr. Hirchner | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Groß | Dr. Eitle |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 3/51 · 27.07.1951Aufforderung zum Mord und versuchte Nötigung: Tateinheit; § 49a n.F. gilt auch strafrahmenmäßig
- BGH · 4 StR 42/51 · 21.06.1951Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 265 StPO bei geänderter Rechtsqualifikation
- BGH · 3 StR 79/50 · 12.03.1951BGH: Verdeckungsabsicht bei Flucht – Mordmerkmal und fehlerhafte Strafzumessung
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 50/11 · 17.05.2011BGH: Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) trotz Verdachtslage; lückenhafte Beweiswürdigung
- BGH · 4 StR 131/55 · 26.05.1955Mordversuch zur Verdeckung bei Schüssen auf Verfolger eines unbekannten Täters
- BGH · 4 StR 145/53 · 30.04.1953Untauglicher Tötungsversuch durch Unterlassen nach Raubüberfall
- BGH · 4 StR 1021/51 · 18.09.1952Revision: Hehlerei-Verurteilung aufgehoben, Verabredung zum schweren Diebstahl bestätigt
- BGH · 5 StR 614/54 · 03.05.1955Revision: Entziehung des gesetzlichen Richters und unklarer Anfang der Ausführung im Versuch