Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 265 StPO bei geänderter Rechtsqualifikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/51
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem in der Anklageschrift genannten setzt voraus, dass die Angeklagte nach § 265 StPO besonders darauf hingewiesen und zur Verteidigung Gelegenheit gegeben worden ist.
Die Anklageschrift muss den einschlägigen Einzeltatbestand hinreichend kennzeichnen; die bloße Bezeichnung als "Verbrechen" ohne genaue Bestimmung des gesetzlichen Tatbestands ist unzureichend.
Ändert das Tatgericht in wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Art der Tötungshandlung oder Bewertung des Versuchsbegriffs) die der Anklage zugrunde liegende Rechtsansicht, bedarf es eines doppelten Hinweises, damit die Verteidigung sich darauf einstellen kann.
Die Aufforderung zur Tötung im Sinne von § 49a StGB erfordert nicht zwingend die Erteilung eines Ratschlags; es genügt, beim Angesprochenen den Entschluss zur Tötung zu erwecken; Motive der Aufforderung (z. B. niedrige Beweggründe) sind für die Würdigung der Schuld und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 17. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die ███████ █████ ████ aus ████, geb. 1892, ███████, em. ██ ███ bei ████, wegen erfolgloser Aufforderung zu einem Verbrechen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Schriftführer Großident Dr. ███████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Brumme, Bundesrichter Sagel, Bundesrichter Dr. August, Bundesrichter Dr. ████████, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 17. Oktober 1950 – 2 Ks 1/50 – mit den folgenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Arbeiterin Waltraud ███ gebar am █ 1949 außerhelich einen Knaben, als dessen Erzeuger der Sohn der Angeklagten in Anspruch genommen wurde. Zu dieser Zeit war das Kind etwa drei Wochen alt. Nach der Geburt suchte die Angeklagte die Kindesmutter in deren Wohnung auf und wollte sie dazu überreden, den Tod ihres Sohnes vor den Behörden zu verheimlichen. Als die Kindesmutter darauf nicht einging, sagte die Angeklagte in ihrer Wohnung, die Kindesmutter solle einer Frau einen neugeborenen Knaben unvorsichtig Zuckerwasser zu trinken geben, worauf das Kind bald an Blähungen versterben würde. Dieser Schilderung setzte die Angeklagte hinzu: „In einem solchen Falle wäre uns allen geholfen.“ Die Kindesmutter faßte die Worte der Angeklagten sofort dahin auf, sie solle in gleicher Weise ihr Kind töten. Sie entgegnete, das Kind solle auch am Leben bleiben. Nachdem die Angeklagte darauf hingewiesen hatte, sie beide hätten Pflichtlinge, die sich das Leben gegenseitig nicht schwer machen sollten, es wäre doch besser, wenn das Kind nicht da wäre, weil es einen richtigen Vater habe, trat sie an die Kindesmutter heran und sagte: „Du bist auf dieser Welt nicht erwünscht.“
Das Landgericht hat in Anschluss an ein sachverständiges Gutachten angenommen, das empfohlene Mittel sei objektiv nicht geeignet gewesen, den erstrebten Tod des Kindes herbeizuführen. Es hat deshalb die Angeklagte auf Grund der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen wegen erfolgloser Aufforderung zu einem (mit untauglichen Mitteln) versuchten Mord zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts.
Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, der Beschluss sei mangelhaft, weil er die der Angeklagten zur Last gelegte Tat und das anzuwendende Strafgesetz nicht hinreichend bezeichne (§ 207 StPO). Denn ein Eröffnungsbeschluss ist nicht erlassen worden, auch nicht, weil die Anklageschrift und die Akten am 21. September 1950, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, des bürgerlichen Rechts, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) bei dem Landgericht eingegangen waren (Art. 8 Ziff. 114 dieses Gesetzes).
Mit Recht rügt die Revision aber die Verletzung des § 265 StPO. Danach durfte eine Verurteilung der Angeklagten auf Grund eines anderen als des in der Anklageschrift angeführten Strafgesetzes nicht ausgesprochen werden, ohne dass diese zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden wäre. Die Hauptverhandlung ist dem Gesetz zuwider unterblieben.
In der Anklageschrift wird der Angeklagten zur Last gelegt, sie habe im Februar oder Anfang März 1949 in ████ einen anderen erfolglos zur Begehung eines Verbrechens gegen das Leben eines Dritten aufgefordert zu haben. Sie habe die unverheiratete Pflichtingsarbeiterin Waltraud █████ aufgefordert, ihr neugeborenes uneheliches Kind zu töten. In dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen gab die Anklageschrift dazu folgende Erklärung: Die Angeklagte habe verhindern wollen, dass ihr Sohn als Erzeuger des unehelichen Kindes in Anspruch genommen werde. Das von ihr vorgeschlagene Mittel sei auch geeignet, den Tod eines Säuglings herbeizuführen. Die Anklageschrift enthält insoweit einen Mangel, als sie das anzuwendende Strafgesetz nur mit § 49a StGB bezeichnet und damit der Vorschrift des § 200 StPO nicht genügend Rechnung trägt, wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Begriff „Verbrechen“ nur als Sammelbezeichnung für eine Vielzahl denkbarer Einzeltatbestände gewertet werden kann. Wenn die Anklageschrift weiter von einem Verbrechen nach § 49a StGB spricht, übersieht sie, dass die Verhaltensweisen, die sie diese Gesinnung geahndet sehen will, ohne Kennzeichnung des einschlägigen Einzeltatbestandes nicht völlig selbständige Straftaten mit eigener Strafdrohung sind, worauf schon ihre Stellung im Allgemeinen Teil des StGB und die Verweisung auf die Strafbarkeit „wie ein Anstifter“ oder „als Gehilfe“ hindeuten. Immerhin lässt die Anklageschrift aus dem Zusammenhang der Vorwürfe der Aufforderung erkennen, dass der Angeklagten die Aufforderung zur Tötung eines Menschen gemacht werden sollte. Die Angeklagte hat sich der von ihr nicht bestrittenen Aufforderung zur Tötung eines Kindes schuldig gemacht. Die Anklageschrift spricht zwar mehrfach von der Tötung des Kindes, lässt aber die besonderen Umstände, die eine Tötungshandlung zur vollendeten oder versuchten Tötung machen, nicht erkennen. Sie geht ferner davon aus, dass das empfohlene Mittel geeignet sei, ein neugeborenes Kind zu töten. Wenn demgegenüber die Angeklagte wegen erfolgloser Aufforderung zu versuchtem Mord mit untauglichen Mitteln verurteilt wird, so weicht das Landgericht in zwei wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich einmal in der Art der Tötungshandlung und zum anderen in der Wertung des versuchten Verbrechens von der Anklageschrift ab. Es hätte demnach eines vorherigen doppelten Hinweises bedurft, damit die Angeklagte ihre Verteidigung darauf abstellen konnte (§ 265 StPO). Da das Urteil auf dieser Verletzung des Gesetzes beruhen kann, muss es mit seinen Feststellungen aufgehoben werden.
In sachlich-rechtlicher Beziehung erkennt das Urteil, entgegen der erhobenen Sachrüge, keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem Verhalten der Angeklagten eine ernsthaft gemeinte und gewollte Aufforderung zur Tötung des Kindes gesehen. Die Aufforderung zur Tötung im Sinne des § 49a StGB, dessen Verletzung der 2. Strafsenat mit Urteil vom 16. Februar 1951 – 2 StR 109/50 – bejaht hat, braucht nicht die Erteilung eines Rates zu sein. Es genügt das Erwecken eines Entschlusses zu der Tötungshandlung. Die Behauptung der Revision, das vorgeschlagene Mittel sei als völlig untauglich anzusehen, widerspricht der gegenständlichen Urteilsfeststellung. Keine Bedenken begegnen auch die dahingehenden Feststellungen des Urteils, dass die Kindesmutter wie auch die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätten. Wenn sie, wie sie der Kindesmutter nahegelegt hat, zur Ausführung gekommen wären, hätte neues tatsächliches Vorbringen der Beschwerdeführerin der Revisionsrichter die Beachtung versagen müssen. Auch die Strafzumessungsgründe ergeben keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten.
| Krumme | Dr. Groß | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |