Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Untreue-Urteil verworfen – Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 849/51
Datum
17.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler gegen seine Verurteilung wegen Untreue (Ablehnung von Beweisanträgen, Belehrung nach §57 StPO, Befangenheitsablehnung, Verzicht auf Obergutachten, kurze Beratungsdauer). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass Beweisanträge nur insoweit geboten sind, als entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben; §57 StPO Ordnungsvorschrift ist; ein weiteres Gutachten nicht erforderlich war. Die Feststellungen zum Vermögensschaden und zur Vermögenslage sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung ist nur verletzt, wenn die Ablehnung von Beweisanträgen dazu führt, dass für die Entscheidung erhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben.

2

§ 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Nichtbeachtung begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.

3

Ein Ablehnungsantrag gegen ein Mitglied des erkennenden Gerichts ist nicht an das Oberlandesgericht zu richten, wenn das Hauptverfahren bereits eröffnet ist (§ 28 Abs. 2 StPO).

4

Ein pauschaler Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ohne konkrete Tatsachenbehauptung ist kein Beweisantrag i.S.v. § 244 StPO; das Gericht darf ein weiteres Gutachten unterlassen, wenn das vorhandene Gutachten die Unzurechnungsfähigkeit ausschließt oder kein berechtigter Zweifel besteht.

5

Zum Tatbestand der Untreue gehört ein Vermögensschaden durch Nichtablieferung vereinnahmter Gelder; behauptete Gegenforderungen rechtfertigen keine Aufrechnung, wenn der Auftraggeber diese nicht geltend machen konnte und der Täter bei Verbrauch der Gelder nicht davon ausgehen konnte, jederzeit gleichwertigen Ersatz zu leisten.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 2. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Friedrich █████ aus ███, geboren am ██ ██ in Köln, wegen Untreue u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] (unleserlich)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Revision rügt zunächst, das Landgericht habe seine Pflicht zur vollen Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es „sämtliche Beweisanträge der Verteidigung“ abgelehnt habe. Gerügt wird also nicht die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisanträge jeweils abgelehnt hat, sondern der Umstand, dass das Landgericht die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Rüge ist unbegründet, wenn man sie überhaupt als ausreichend ausgeführt ansieht. Der Zeuge J[REDACTED] war zum Beweis dafür benannt worden, dass eine 25-mm-Anzeige bestellt wurde. Diese Tatsache war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte von der Firma des Zeugen für die bestellte Anzeige einen Betrag von 144 DM in Empfang genommen, hiervon aber nur 112 DM abgeliefert und den Restbetrag von 32 DM für sich behalten und verbraucht habe. Ebenso war es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Kaufmann █████ den Preis der Anzeige beanstandet hat. Denn auch in diesem Fall hat der Angeklagte nicht den vollen Betrag von 160 DM, den er erhalten hatte, abgeliefert, sondern 20 DM für sich behalten. Die Ehefrau [REDACTED], deren Mann den Angeklagten mit der Anzeigenwerbung für das „Neckar-Echo“ beauftragt hatte, sollte darüber gehört werden, „dass von einem Defizit von 1.000 DM die Rede war“. Weshalb sich dem Landgericht die Notwendigkeit aufdrängen musste, diese Zeugin zu hören, ist weder aus dem Antrag noch aus der Revisionsschrift zu ersehen. Der Antrag, bei sämtlichen Kunden nachzuforschen, wann jeweils die Beträge kassiert wurden und wann sie an das Neckar-Echo abgeliefert wurden, ist ein Beweisermittlungsantrag. Auf seine Ablehnung kann die Revision nur gestützt werden, wenn durch sie die Aufklärungspflicht verletzt ist, was hier nicht der Fall ist.

2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge K[REDACTED] wie im Sitzungsprotokoll vermerkt ist, nach § 57 StPO belehrt worden ist. Denn § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren etwaige Nichtbeachtung die Revision nicht begründen kann (RGSt 56, 67).

3.) Die Revision rügt ferner, die Hauptverhandlung habe stattgefunden „ohne vorherige Entscheidung über verschiedene Beschwerden des Angeklagten an das Oberlandesgericht, z. B. Ablehnung des Herrn Berichterstatters Dr. ████“. Die Akten ergeben, dass der Angeklagte den Landgerichtsrat Aspacher wegen Befangenheit abgelehnt hat. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt (Bl. 129 aA). Im Zeitpunkt der Ablehnung und Entscheidung war das Hauptverfahren eröffnet. Die Ablehnung richtet sich somit gegen ein Mitglied des erkennenden Gerichts; sie war daher mit der Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 2 StPO). Mit der Revision ist sie nicht angefochten, zum mindesten nicht in der in § 344 StPO vorgeschriebenen Form (RGSt 74, 296).

4.) Der Antrag, „über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Obergutachten einer Universitätsnervenklinik einzuholen“, ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO, da ihm keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt. Er ist nur eine Anregung an das Gericht, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen gemäß § 244 Abs. 2 durch ein weiteres Gutachten zu klären (BGH – 2 StR 84/51 – vom 6. April 1951). Eine solche Notwendigkeit musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Es hatte den Sachverständigen Dr. Craner gehört, der mit Bestimmtheit eine völlige Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschloss. Das Landgericht war von der Richtigkeit dieses Gutachtens überzeugt und lehnte die Einholung eines Obergutachtens ab, da es zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Es hat zugunsten des Angeklagten angenommen, er sei vermindert zurechnungsfähig, obwohl der Sachverständige die Frage, ob eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliege, offen gelassen hat. Dadurch ist der Angeklagte nicht belastet.

5.) Die Revision bringt vor, die Urteilsberatung habe nur 4 Minuten gedauert, das Urteil müsse also schon vorher vorgelegen haben. Nach dem Sitzungsprotokoll stellte der Verteidiger in seinen Schlussausführungen verschiedene Beweisanträge. Nach einer Beratung eröffnete das Gericht die Beweisaufnahme nochmals. Es zog sich, nachdem weitere Schlussanträge gestellt waren und der Angeklagte das letzte Wort gehabt hatte, zur Beratung zurück. Dann verkündete es das Urteil. Damit hat das Landgericht den Erfordernissen des § 268 StPO vollauf genügt. Rechtsprechung und Schrifttum haben es stets für zulässig erklärt, dass Beratungen über den Gegenstand der Urteilsfindung auch schon in einem der Urteilsverkündung vorausliegenden Zeitpunkt stattfinden. Das Gericht muss jedoch, wenn sich die Urteilsverkündung nicht unmittelbar an die Beratung anschließt, sondern noch einmal in die Verhandlung eingetreten wird, erneut beraten (RGSt 42, 85; OGHSt 2, 193; BGH 4 StR 42/51 vom 9. Januar 1951). Dass das geschehen ist, wird auch von der Revision nicht bestritten.

6.) Die übrigen Verfahrensrügen sind entweder offensichtlich unbegründet oder, soweit sie auf eine Strafanzeige wegen Meineids, den Akteninhalt und auf „verschiedene“ Schreiben des Angeklagten Bezug nehmen, unzulässig (RGSt 18, 95; 20, 42).

7.) Sachlich-rechtlich enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Insbesondere wird ein Vermögensschaden und damit der Tatbestand der Untreue nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte Forderungen an seinen Auftraggeber gehabt haben soll, wie die Revision vorbringt. Der Angeklagte hat die vereinnahmten Geldbeträge nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht, ohne seinen Auftraggeber zu verständigen. Von einer Aufrechnung kann daher keine Rede sein. Der Auftraggeber war nicht einmal in der Lage, diese Beträge als Gegenforderungen gegen die behaupteten Forderungen des Angeklagten geltend zu machen. Das Landgericht lässt es dahingestellt, ob der Angeklagte die Gelder für dauernd oder nur vorübergehend behalten wollte. Denn er habe bei seiner Vermögenslage im Augenblick des Verbrauchs der eingezogenen Gelder keineswegs der Überzeugung sein können, dass er imstande sein werde, jederzeit aus eigenen Mitteln gleichwertigen Ersatz zu leisten. Wenn die Revision hiergegen vorbringt, das Landgericht habe die Vermögenslage unrichtig beurteilt, greift sie damit nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Tatrichters an.

Die Revision ist somit unbegründet.

Dr. GeierDr. PeetzJagusch
MantelGlanzmann

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