Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 517/65
Datum
11.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler gegen das Urteil wegen Notzucht einschließlich Entzug der Fahrerlaubnis. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Rüge für unzulässig mangels Substantiierung nach § 344 Abs. 2 StPO, verneint eine Verletzung der Aufklärungspflicht und bestätigt die Beweiswürdigung und Sachverständigenentscheidung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie nicht substantiiert die angefochtenen Vernehmungsfragen nennt und damit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt.

2

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn der Tatrichter bestimmte Angaben als wahr unterstellt und keine konkreten Anhaltspunkte für deren weitere Aufklärung dargetan sind.

3

Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ist nur geboten, wenn konkrete Tatsachen oder nachvollziehbare Zweifel an der vorliegenden Sachverständigenbeurteilung vorgetragen werden; ein bloßer Meinungswiderspruch genügt nicht.

4

Die Revision darf nicht in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen angreifen; Angriffe gegen festgestellte Tatsachen sind innerhalb der Revisionsgrenzen ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████ aus ████████, geboren den Musiker Julius ███████████ am ███████████ 1922 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, die Erteilung einer neuen solchen Erlaubnis auf fünf Jahre gesperrt und seinen Führerschein eingezogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht die Revision darin, dass die Strafkammer Fragen an den als Zeugen vernommenen Privatdetektiv ███████ zum Leumund des Tatopfers nicht zugelassen habe, nämlich Fragen nach den Verhältnissen der Frau █████████ während ihrer Ehe. Die Rüge ist aus sich heraus nicht verständlich.

Die Revision teilt nämlich die zurückgewiesenen Fragen nicht mit; sie gibt insbesondere nicht an, um was für Verhältnisse es sich dabei gehandelt haben soll und ob der Zeuge eigene Wahrnehmungen darüber oder solche anderer und gegebenenfalls welcher Personen bekunden sollte. Die Beanstandung entspricht deshalb nicht den Bestimmungen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher nicht zulässig (vgl. BGHSt 3, 213, 214).

2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verletzt auch die Ablehnung der verschiedenen Hilfsbeweisanträge das Verfahrensrecht nicht.

Die in das Wissen des geschiedenen Ehemannes der Frau █████████, der bereits einmal vernommenen Händler ██ und ███ gestellten Tatsachen hat die Strafkammer uneingeschränkt als wahr unterstellt (UA 11; UA 12). Irgendwelche Umstände, die den Tatrichter gedrängt haben könnten, diese Auskunftspersonen gleichwohl zu den teilweise neuen Behauptungen des Angeklagten zu vernehmen, sind nicht dargetan. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Wahrunterstellung kann daher keine Rede sein.

In Übereinstimmung mit dem als Sachverständigen gehörten Konservator am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg Dr. Lautenbach hat das Landgericht angenommen, dass durch Schläge verursachte Blutergüsse und Schwellungen sich nicht stets alsbald zeigen müssen, sondern unter Umständen auch erst einige Zeit später in Erscheinung treten können. Die gegenteilige Auffassung des als Zeugen und Sachverständigen vernommenen Assistenzarztes am Stadtkrankenhaus in Fürth Dr. Winter allein nötigte den von der Richtigkeit der einleuchtend begründeten Ansicht Dr. Lautenbachs überzeugten Tatrichter weder nach § 244 Abs. 4 noch nach § 244 Abs. 2 StPO, wie die Revision meint, den Landgerichtsarzt Dr. Bittner als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, zumal der darauf gerichtete Antrag auf keine bestimmte Tatsachenbehauptung gegründet war (vgl. BGH Urt. vom 17. Mai 1952 - 1 StR 849/51 - auszugsweise mitgeteilt in NJW 1952, 137).

Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe gegen die Behandlung des Antrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Vermischung verschiedener in dem untersuchten Taschentuch festgestellter Geschlechtszellen. Mit den Ausführungen, Dr. Lautenbach sei bei der Erörterung dieser Frage von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil er das untersuchte Taschentuch als das vom Angeklagten am Tatort zurückgelassene angesehen habe, greift die Revision in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die Feststellungen des Tatrichters an; denn nach dem Urteil hat die Strafkammer festgestellt, dass es sich bei dem dem Sachverständigen zur Untersuchung übergebenen Taschentuch um jenes Tuch handelte, mit dem der Angeklagte sich nach der Tat reinigte (UA 8, 17). Die Zuziehung eines ordentlichen Professors aus München als weiteren Sachverständigen hat der Tatrichter abgelehnt, weil dieser nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des gehörten Sachverständigen überlegen seien. Das begegnet keinen Bedenken. Forschungsmittel sind nicht die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, das Ansehen und die wissenschaftlichen Verdienste des Sachverständigen, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern die Hilfsmittel und Verfahren, die ihm für seine Untersuchungen zur Verfügung stehen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394, 398 zu § 244 Abs. 4 StPO). Dass die Einrichtungen des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität München denen des gleichartigen Instituts der Universität Erlangen-Nürnberg, an dem Dr. Lautenbach tätig ist, überlegen seien, ist nicht dargetan.

3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zu Tage getreten.

Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Bei den Folgerungen, die sie aus dem zu den Akten gegebenen Bild des Opfers zieht, übersieht die Revision, dass das Lichtbild erst einige Tage nach der Tat angefertigt wurde, wie in dem Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA 15).

Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer geprüft. Sie hat angenommen, der Beschwerdeführer sei infolge Alkoholgenusses etwas enthemmt gewesen, hat diese Herabsetzung seines Hemmungsvermögens jedoch in Übereinstimmung mit dem dazu vernommenen Sachverständigen nicht als erheblich angesehen und deshalb § 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gefunden werden.

LoesdauSeibertPikart
FischerDr.Mai
Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen — Themis