Treffer
BGH Urteil

Revision im Betrugsverfahren: Einstellung mangels Eröffnungsbeschluss; StFG-Einstellung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 452/58
Datum
24.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen sowie gegen eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein. Der BGH hob die Verurteilung im Fall „Ausbildungsbeihilfe“ auf und stellte das Verfahren insoweit ein, weil die Tat nicht vom Eröffnungsbeschluss erfasst war und ein nach § 266 StPO erforderlicher Eröffnungsbeschluss zur Nachtragsanklage fehlte. Im Übrigen verwarf der BGH die Revision, insbesondere hielt er die Einstellung nach § 3 Abs. 1 StFG 1954 (Einstellungsbetrug) sowie die weitere Betrugsverurteilung (Weiterbezug Wartegeld) für rechtsfehlerfrei. Die Gesamtstrafe wurde wegen des Wegfalls eines Verurteilungsteils aufgehoben; die ausscheidbaren Kosten trägt insoweit die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand des Strafverfahrens kann nur sein, was vom Eröffnungsbeschluss erfasst ist; fehlt es daran, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung führt.

2

Wird eine Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung erhoben, bedarf es zu ihrer Einbeziehung in das Verfahren eines Eröffnungsbeschlusses nach § 266 StPO; sein Unterbleiben lässt eine Verurteilung nicht zu.

3

Beratungen des Gerichts können bereits vor dem letzten Wort stattfinden; tritt das Gericht nach der Beratung erneut in die Verhandlung ein, hat es vor der Urteilsverkündung erneut zu beraten.

4

Beantragt die Verteidigung trotz Belehrung nach § 17 StFG 1954 in erster Linie Freispruch, ist dies als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu werten und verpflichtet das Tatgericht zur abschließenden Prüfung der Schuldfrage und ggf. zur Einstellung durch Urteil nach dem StFG.

5

Ein Vermögensschaden der Anstellungsbehörde kann auch dann vorliegen, wenn durch Täuschung die Einstellung eines Bewerbers bewirkt wird, der wegen persönlicher Ungeeignetheit für das Amt nicht in Betracht kommt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Amtsgerichtsrat Dr. Franz S. (___), aus T., geboren am ___ 1911 in Re., wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1958, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Pests als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof — als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter — als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1958 aufgehoben, soweit er wegen Betrugs (Fall Ausbildungsbeihilfe) verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die hierher treffenden ausscheidbaren Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2.) Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht unter 1.) der Staatskasse auferlegt worden sind.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Fall (Einstellungsbetrug) hat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des § 3 Abs. 1 StFG 1954 eingestellt.

Der Angeklagte hat die Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung und der Einstellung des Verfahrens angefochten. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

1.) Die Ausführungen in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 1958 (Bd. V Bl. 607), durch die er die Revisionsbegründung seines Verteidigers ergänzte, können nicht berücksichtigt werden (§ 345 Abs. 2 StPO).

Soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Fall Ausbildungsbeihilfe für seinen ältesten Sohn verurteilt worden ist, muss die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

Die strafbare Handlung war nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Dezember 1956. Der Staatsanwalt erhob zwar insoweit am 23. Januar 1958 (12. Verhandlungstag) Nachkriegsanklage, deren Inhalt dem § 200 Abs. 1 StPO entspricht. Das Gericht hat jedoch keinen Eröffnungsbeschluss, wie es § 266 StPO erfordert, erlassen. Es fehlte somit an einer Verfahrensvoraussetzung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 10, 137). Der Mangel führt zur Einstellung des Verfahrens.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es zu diesem Sachverhalt den bereits an einem früheren Verhandlungstag vernommenen und entlassenen ärztlichen Sachverständigen nicht nach nochmaliger Ladung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe.

Die Rüge, die Strafkammer habe § 258 StPO verletzt, ist unbegründet.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll die Strafkammer, nachdem am 17. Dezember 1957 (7. Verhandlungstag) der Staatsanwalt und am 18. Dezember 1957 (8. Verhandlungstag) der Verteidiger ihre Anträge gestellt hatten, vor dem für den 23. Dezember 1957 vorgesehenen letzten Wort des Angeklagten die Beratung „so weitgehend durchgeführt“ haben, „dass die Entscheidung schon festlag“.

Rechtsprechung und Schrifttum haben es für zulässig erklärt, dass Beratungen über den Gegenstand der Urteilsfindung schon in einem der Urteilsverkündung vorausliegenden früheren Zeitpunkt stattfinden. Das Gericht muss jedoch, wenn sich die Urteilsverkündung nicht unmittelbar an die Beratung anschließt, sondern noch einmal in die Verhandlung eingetreten wird, erneut beraten (RGSt. 42, 85; OGHSt 2, 193; BGH 1 StR 849/51 vom 17. Juni 1952). Das ist hier geschehen.

Die Strafkammer hat am 23. Dezember 1957 einen Beweisbeschluss erlassen (Bd. V, 424 f.), am 2. Januar 1958 eine Sachverständige – Frau Dr. Sachse – vernommen und den Angeklagten weiter zur Sache gehört; am 13. und 23. Januar 1958 wurde die Verhandlung fortgeführt, die Nachtragsanklage wurde erhoben und hierzu der Angeklagte nebst zwei Zeugen vernommen. Am 23. Januar 1958 stellten, nachdem die Beweisaufnahme geschlossen worden war, der Staatsanwalt und der Verteidiger erneut ihre Schlussanträge.

In Anwesenheit des Angeklagten wurde sodann der Beschluss verkündet, dass die Hauptverhandlung unterbrochen und am 28. Januar 1958, vormittags 10 Uhr, fortgesetzt werde (Bd. V, 480 f., 483). An diesem Tage erschien der Angeklagte nicht, für ihn erhielt sein Verteidiger das letzte Wort, der hiervon Gebrauch machte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift zog sich das Gericht hierauf zur Beratung zurück und verkündete anschließend das Urteil (Bd. V, 489).

4.) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 Abs. 1 StFG 1954 (Fall Einstellungsbetrug) wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten gemäß § 17 StFG 1954 belehrt; sie hat das Verfahren durchgeführt. Der Verteidiger hat in seinem Schlussantrag in erster Reihe auf Freisprechung des Beschwerdeführers beantragt. Hierin lag ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, der das Landgericht verpflichtete, zur Schuldfrage abschließend Stellung zu nehmen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den Angeklagten freizusprechen oder bei Bejahung der Schuldfrage – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des StFG 1954 vorlagen – das Verfahren auf Grund dieses Gesetzes durch Urteil einzustellen (BGH 1 StR 125/56 vom 26. Juli 1956). Demzufolge ist auch das Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, das angefochtene Urteil daraufhin nachzuprüfen, ob der Tatrichter den Angeklagten in diesem Punkt zu Recht eines Vergehens des Betrugs für überführt erachtet hat (RGSt 73, 65).

Zur Schuldfrage bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer in seinen Bewerbungsgesuchen um Aufnahme in den Justizdienst vorsätzlich dem Hessischen Staatsministerium der Justiz und dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz verschwiegen hat, dass er am 1. Juli 1946 in den bayerischen Justizdienst eingestellt wurde und als Richter bei dem Amtsgericht ████████████, dem Landgericht Ansbach tätig war, dass aber sein Beamtenverhältnis am 24. Juli 1948 „wegen seines den Pflichten eines Richters nicht entsprechenden Verhaltens“ widerrufen wurde. Das Hessische Staatsministerium der Justiz lehnte die Einstellung ab. Rheinland-Pfalz bestellte den Angeklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 zum Hilfsrichter in P. In dem nach der Einstellung auszufüllenden Personalbogen verschwieg der Beschwerdeführer wiederum seine richterliche Tätigkeit in Bayern; er machte auch sonst unrichtige Angaben über seinen Lebenslauf. Am 1. Juni 1953 wurde der Angeklagte unter gleichzeitiger Ernennung in eine Planstelle zum Amtsgerichtsrat in Trier ernannt.

Die Strafkammer hat auch im Übrigen die gesetzlichen Merkmale des Betrugs zum äußeren und zum inneren Tatbestand rechtlich bedenkenfrei dargetan. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach ein Vermögensschaden des Staates auch dann gegeben ist, wenn die Anstellungsbehörde durch Täuschung veranlasst wird, einen Bewerber einzustellen, der nach seiner Persönlichkeit, insbesondere wegen charakterlicher Schwächen und Mängel, für sein Amt ungeeignet ist (RGSt 65, 281; RG HRR 1939 Nr. 1491; OGH 2, 82; BGH 1 StR 389/51 vom 23. Oktober 1951; 2 StR 110/55 vom 31. August 1955 = GA 1956, 121; 3 StR 148/51 vom 27. September 1951; vgl. BGHSt 5, 358).

Das Urteil lässt Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gewonnen, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hat.

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. November 1947, durch das gegen den Angeklagten wegen übler Nachrede auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt worden ist, durfte verlesen werden. Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Verlesung der damaligen Revisionsrechtfertigung des Angeklagten festgestellt, dass er das Urteil angefochten hat und dass das Verfahren auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 eingestellt worden ist (Bd. V, 397, 399).

Die Strafkammer hat, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritt, den Brief, der den Gegenstand seiner damaligen Verurteilung bildete, geschrieben zu haben, als Schriftsachverständige Frau Dr. Sachse gehört, also selbst Beweis erhoben. Das Landgericht hat auf Grund dieses Gutachtens und der übrigen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer den mit „Alois Gruber“ unterzeichneten Brief an die Redaktion der Mittelbayerischen Zeitung in Regensburg geschrieben hat. Es bestand daher für den Tatrichter kein Anlass, weitere Beweise von Amts wegen zu erheben oder die in Regensburg durchgeführte Beweisaufnahme zu erneuern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Wesentlichen darauf ankam, ob das Bayerische Staatsministerium der Justiz das dem Urteil des Landgerichts Regensburg zugrunde liegende Verhalten des Angeklagten zum Anlass genommen hat, ihn aus dem bayerischen Justizdienst zu entlassen. Das hat aber die Strafkammer festgestellt. Im Übrigen würde es schon genügen, dass der Angeklagte durch das Verschweigen seiner Tätigkeit in der bayerischen Justiz überhaupt Nachforschungen hierüber, insbesondere die Beiziehung der Personalakten verhindern wollte. Er wäre in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz nach den Feststellungen (UA S. 28, 71 f.) nicht eingestellt worden, wenn der Personalreferent die aus den Akten sich ergebenden Entlassungsgründe gekannt hätte.

Wenn man entgegen der Auffassung des Landgerichts, das zwischen dem im April 1950 gegenüber dem Hessischen Staatsministerium der Justiz begangenen versuchten Betrug und dem vollendeten Betrug gegenüber dem Lande Rheinland-Pfalz eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, eine solche verneint, so ergäbe sich folgende Rechtslage:

Der versuchte Betrug wäre verjährt; das Strafverfahren ist erst am 28. Juni 1955 eingeleitet worden.

Die Strafverfolgung wegen des vollendeten Betrugs ist nicht verjährt; es liegen rechtzeitig vorgenommene richterliche Unterbrechungshandlungen vor, wie die richterliche Anordnung vom 10. September 1956, das die Auslage zustellen ist.

Eine ausdrückliche Freisprechung wegen der Bewerbungsgesuche, hinsichtlich derer die Strafkammer den Angeklagten eines Betrugs nicht für überführt erachtet hat, kommt nicht in Betracht. Diese Fälle waren im Eröffnungsbeschluss in den fortgesetzten Betrug einbezogen worden. Schuldig ist der Angeklagte im Fall Rheinland-Pfalz für sich allein schon eines fortgesetzten Betrugs.

Die Annahme von Fortsetzungshandlungen schadet demnach dem Angeklagten nicht.

Aus alledem folgt, dass die Strafkammer das Verfahren rechtlich bedenkenfrei auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt hat. Sie hat hinsichtlich des fortgesetzten Einstellungsbetrugs eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 festgestellt und ausgesprochen, sie hätte höchstens auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt und aus dieser Strafe und den übrigen Einzelstrafen von vier und vier Monaten eine Gesamtstrafe gebildet, die ein Jahr Gefängnis nicht übersteigen würde.

Gegen die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens des Betrugs (Weiterbezug des Wartegelds) bestehen weder zur Schuld- noch zur Strafaussprache rechtliche Bedenken.

§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe führen die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

Da die Strafkammer in diesem Fall rechtlich bedenkenfrei eine unverschuldete Notlage im Sinne von § 3 Abs. 1 StFG 1954 verneint und eine Gefängnisstrafe von vier Monaten ausgesprochen hat, scheidet die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 aus (vgl. BGHSt 9, 125).

Da auf die Revision das Verfahren wegen eines Vergehens des Betrugs, für das die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten erkannt hat, einzustellen ist, bleibt die Gesamtstrafe bestehen. Die Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis (Nr. 5) ist zur Bewährung ausgesetzt.

Dr. PestsMartinDr. Hengsberger
MantelHübner
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