Treffer
BGH Urteil

BGH: Verdeckungsabsicht bei Flucht – Mordmerkmal und fehlerhafte Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 79/50
Datum
12.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision seine Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie die Strafzumessung beim schweren Diebstahl. Der BGH hielt die Verfahrensrügen teils für unzulässig, teils für unbegründet, bestätigte aber die Feststellungen zum Tötungsvorsatz. Die Annahme von Mord wegen Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) beanstandete der Senat als rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft und widersprüchlich waren. Zudem hob er den Strafausspruch zum schweren Diebstahl wegen unzureichender und widersprüchlicher Strafzumessungserwägungen auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf § 267 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht klar die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen darlegt, sondern lediglich die Beweiswürdigung angreift (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO greift nicht durch, wenn weder aus dem Protokoll noch aus dem Vorbringen ersichtlich ist, dass ein notwendiger Vorhalt bzw. ein entsprechender Beweisantrag in der Hauptverhandlung unterblieben ist und das Urteil tragend auf einem mündlich erstatteten Gutachten beruht.

3

Für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, ob nach der Tätervorstellung die Vortat noch verdeckbar war und ob die Tötungshandlung ihm zur Verdeckung geeignet erschien; widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Subsumtion nicht.

4

Erfolgt das Verhalten des Täters objektiv als „Aufdecken“ (z.B. Zeigen der Waffe), kann dies der Annahme einer Verdeckungsabsicht widersprechen und bedarf besonders sorgfältiger tatrichterlicher Begründung.

5

Bei der Versagung mildernder Umstände und der Strafzumessung sind die hierfür maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darzustellen; widersprüchliche Persönlichkeitsbewertungen und die Heranziehung bloßer, nicht abgeurteilter Taten ohne vertiefte Würdigung können den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen (§ 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 27. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Horst E ██, wohnhaft in ████ ██ ██, geboren am ███████████ 1929 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft im Gefängnis K___D ██, wegen Mordversuchs u. a., hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 27. September 1950, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, nur im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Einbruchdiebstahls, bei dessen Ausführung er einen Trommelrevolver bei sich trug, nach § 243 Nr. 2 und 5 StGB unter Versagung mildernder Umstände zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen versuchten Mordes nach § 211 Abs. 2 letzter Satzteil und § 43 StGB zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, woraus eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus gebildet worden ist.

Die Revision des Angeklagten greift hinsichtlich des schweren Diebstahls nur die Strafzumessung, dagegen hinsichtlich des versuchten Mordes den Schuld- und Strafausspruch an, und zwar mit der allgemeinen Sachrüge sowie verfahrensrechtlich mit der Rüge, § 267 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 StPO seien verletzt.

I.

Mit den Verfahrensrügen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn in der Revisionsbegründung die den prozessualen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diesem Erfordernis ist nicht genügt. § 344 Abs. 2 StPO erwartet eine bestimmte, klare Hervorhebung solcher Tatsachen. Diese Klarheit lässt die Revisionsbegründung vermissen. Die allgemeinen Ausführungen der Revisionsbegründung lassen erkennen, dass tatsächlich gar nicht eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden will in dem Sinne, dass die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, nicht vollständig in den Urteilsgründen angegeben seien. Vielmehr will die Revision mit ihren Ausführungen nur die Richtigkeit der vom Schwurgericht als erwiesen erachteten, in den Urteilsgründen angegebenen Tatsachen anfechten. Die Beweiswürdigung ist aber in der Revisionsinstanz unanfechtbar. Die auf eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO gestützte Revisionsrüge ist hiernach unzulässig.

Die weitere Verfahrensrüge, das Urteil beruhe auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Die Revision meint, das Schwurgericht habe versäumt, den Schießsachverständigen bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Widersprüche zu seinem früher zu den Akten gegebenen schriftlichen Gutachten hinzuweisen. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich über eine solche Versäumnis nichts, insbesondere nichts darüber, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen solchen Vorhalt gemacht oder einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Das Urteil beruht ausschließlich auf dem mündlich erstatteten, als überzeugend bezeichneten Gutachten, dem sich das Schwurgericht in vollem Umfang angeschlossen hat. Die Urteilsausführungen zu der Frage, ob der Angeklagte auf der Flucht in Richtung auf den verfolgenden Polizeibeamten den Revolver zweimal abgedrückt hat, sind frei von Widersprüchen und Unklarheiten.

II.

Der Revisionsangriff geht fehl, soweit er gegen die Annahme eines Tötungsversuchs gerichtet ist.

Die Ausführungen der Revision bewegen sich durchaus auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Diese ist der Nachprüfung durch den Revisionsrichter entzogen. Das Revisionsvorbringen ist insoweit unzulässig.

Die Schlussfolgerungen, die das Schwurgericht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zwecks Feststellung des Sachverhalts gezogen hat, lassen keinen Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen die Denkgesetze erkennen. Es ist zwar sehr schwer, aus vollem Lauf unter kurzer Halbrechtsschwenkung des rechten Armes auf einen nahen Verfolger anzulegen und einen tödlichen Revolverschuss abzufeuern. Es ist auch möglich, dass die vom Gericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellten Eindrücke auf den Zündplittohen der beiden Patronen nicht vom Abdrücken des Revolvers zur Zeit der Flucht vor den Polizeibeamten herrührten. Aber der Tatrichter hat diese Möglichkeit, wie die Urteilsgründe zeigen, sorgfältig geprüft, sie auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme ausgeschlossen und sich voll davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Revolver zweimal auf den verfolgenden Polizeibeamten gerichtet und abgedrückt hat, wobei er die Tötung des Polizeibeamten zumindest als möglich erkannt und beim Abdrücken in Kauf genommen hat. Diese tatsächliche Feststellung ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach den Denkgesetzen mögliche Schlussfolgerung aus den vom Tatrichter festgestellten Untertatsachen. Hiernach liegt kein Rechtsfehler vor.

Der Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines versuchten Totschlags nach §§ 212, 59 und 43 StGB.

Dagegen ist die Annahme, der Angeklagte habe als Mörder nach § 211 StGB gehandelt, nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Mörder unterscheidet sich vom Totschläger u. a. durch die im Zweck der Tat erkennbar gewordene besonders verwerfliche Gesinnung des Täters. Das Schwurgericht hat angenommen, der Angeklagte habe seinen Revolver auf den Polizeibeamten zu dem Zweck abgedrückt, um durch dessen Tötung eine andere Straftat zu verdecken, und sei deshalb als Mörder zu bestrafen. Dabei hat es als zu verdeckende Straftat die Zuwiderhandlung gegen das allgemeine Verbot des Waffenbesitzes und daneben die durch das Beisichführen der Waffe nach § 243 Nr. 5 StGB erschwerte Begehungsart des Diebstahls angenommen. Der schwere Diebstahl und der verbotene Waffenbesitz sind andere Straftaten im Sinne des § 211 StGB. Darauf kommt es nicht an, ob die Tötung des Polizeibeamten objektiv geeignet war, diese beiden Straftaten zu verdecken. Aber für die Prüfung des vom Angeklagten mit der Tötung verfolgten Zwecks und seiner dadurch erkennbar gewordenen Gesinnung ist es von Bedeutung, klarzustellen, ob nach der Vorstellung des Angeklagten zur Zeit des Tötungsversuchs die anderen Straftaten überhaupt noch zu verdecken waren und – zutreffendenfalls – ob die Tötungshandlung ihm geeignet erschien, den beabsichtigten Erfolg der Verdeckung zu bewirken. Die Feststellungen des Urteils zu dieser inneren Tatseite, der Gesinnung des Täters und des hieraus begründeten Zwecks der Tat, der die bedenkenlose Opferung eines Menschenlebens zwecks Abwendung der Bestrafung für geringfügigere Straftaten erkennen lässt, sind lückenhaft und widersprüchlich. Sie geben keine ausreichend sichere tatsächliche Grundlage für die Prüfung der schwerwiegenden rechtlichen Frage, ob § 211 StGB auf den gegebenen Fall richtig angewendet ist.

Die Absicht des Angeklagten ging nach seinen Einlassungen ursprünglich, als er aus der Polizeiwache floh und kurz darauf in eine Seitenstraße einbog, dahin, den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckten Revolver, unbemerkt von den Polizeibeamten, wegzuwerfen, weil der Besitz des Revolvers in jedem Fall für ihn belastend war. Schon hat er auch auf der ersten Wegstrecke seiner Flucht den Revolver in der inneren linken Manteltasche weiter verborgen gehalten. Auf diese erste Wegstrecke und die während dieser Zeit verfolgte Absicht kommt es hier aber nicht an. Es war aufzuklären, warum der Angeklagte, nachdem sich der Abstand der Verfolger auf 5 bis 6 Meter verkürzt hatte, die Waffe aus der deckenden Tasche nahm, sie dem verfolgenden Polizeibeamten zeigte und auf ihn abdrückte. Das Schwurgericht nimmt an, dass damit der Angeklagte den Zweck weiter verfolgt habe, den Besitz der Waffe zu verbergen und so die Straftat des Waffenbesitzes zu verdecken. Diese tatsächliche Feststellung steht im Widerspruch mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Zweck des Verdeckens nicht durch Aufdecken verwirklicht werden kann. Im Übrigen scheidet der Zweck des Verdeckens des schweren Diebstahls auch deshalb aus, weil diese Straftat bereits aufgedeckt war, als der Angeklagte die Polizeiwache verließ.

Das Urteil beruht hiernach, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt ist, auf einem Rechtsfehler und muss insoweit samt den zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. Da neue tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, erfolgt die Zurückverweisung. Das Schwurgericht wird den Zweck neu zu erforschen haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte mit dem Zeigen und Abdrücken des Revolvers den Zweck verfolgte, die Verfolger zu erschrecken, so seinen Vorsprung wieder zu vergrößern und sich der Festnahme zu entziehen. Trifft dies zu, so kann er nicht als Mörder bestraft werden.

Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 und 5 StGB verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch nicht angegriffen. Der Revisionsangriff gegen den Strafausspruch ist begründet.

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Gründe einer Versagung mildernder Umstände sowie die Strafzumessungsgründe sorgfältig geprüft und in den Urteilsgründen dargestellt werden. Diese im Urteil gegebene Begründung tut dies nicht ausreichend.

Der Angeklagte war vor den am 9. Mai 1950 begangenen, hier abgeurteilten Straftaten noch nicht gerichtlich bestraft. Diesen Umstand hat das Schwurgericht nach den Urteilsgründen zugunsten des Angeklagten weder bei der allgemeinen Prüfung, ob mildernde Umstände zu bewilligen sind, noch bei der Entscheidung über das Strafmaß berücksichtigt. Die Versagung mildernder Umstände ist im Urteil ausschließlich damit begründet, dass der Angeklagte „schon seit längerer Zeit als Einbrecher tätig“ sei. Diese Feststellung steht nicht im Einklang mit der weiter als Strafschärfungsgrund getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe sich „in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Berufsverbrecher entwickelt“. Vor allem stehen diese beiden Feststellungen im Widerspruch damit, dass im Strafregister noch keine gerichtlichen Strafen eingetragen sind. Die Beurteilung des Angeklagten als „Einbrecher“ und „Berufsverbrecher“ beruht nach den Urteilsausführungen lediglich darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gestanden hat, eine große Zahl anderweitig verfolgter schwerer Diebstähle ausgeführt und bei einem dieser Diebstähle eine Schusswaffe bei sich geführt zu haben. Es ist rechtlich bedenklich, auf Grund eines solchen beiläufigen Geständnisses, bevor die anderen Straftaten gerichtlich untersucht und abgeurteilt sind, in dem ersten hier zur Aburteilung stehenden Fall eines schweren Diebstahls bereits den Angeklagten als Berufsverbrecher zu charakterisieren und demgemäß unter Versagung mildernder Umstände zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus zu verurteilen. Die Urteilsausführungen lassen eine tiefere Persönlichkeitswertung vermissen, die bei der erstmaligen Aburteilung eines 20-jährigen Diebes erforderlich ist. Nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, dass der Strafausspruch wegen Diebstahls, wie die Revision meint, zu Lasten des Angeklagten durch den – nun aufgehobenen – Schuld- und Strafausspruch des Mordversuchs mit beeinflusst worden ist.

Der Strafausspruch war daher, weil er auf Rechtsfehlern beruht, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt ist, samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben unter Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, die hierzu neue Feststellungen wird treffen müssen.

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.

Justizangestellter CoKraussDotterweich
NeumannDr. KoenigerEngels
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