Treffer
BGH Urteil

Untauglicher Tötungsversuch durch Unterlassen nach Raubüberfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 145/53
Datum
30.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte überfielen nachts einen Werkswächter, fesselten und knebelten ihn und ließen ihn anschließend in vermeintlich noch lebendem, hilflosen Zustand zurück, um ihre Tat zu verdecken. Streitpunkt der Revisionen war u.a. bedingter Tötungsvorsatz und die Strafbarkeit eines Tötungsversuchs, obwohl der Tod vermutlich bereits eingetreten war. Der BGH bejahte bedingten Tötungsvorsatz beim pflichtwidrigen Unterlassen der Rettung und bestätigte einen untauglichen Versuch. Auch die Qualifikationen (versuchter schwerer Raub nach § 251 StGB sowie Körperverletzung mit Todesfolge) hielt er im Ergebnis für rechtsfehlerfrei; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz kann auch darin liegen, dass der Täter ein Opfer in erkannter Lebensgefahr aus Gleichgültigkeit pflichtwidrig ohne Hilfe zurücklässt, obwohl Rettung nach seiner Vorstellung noch möglich ist.

2

Ein Tötungsversuch durch Unterlassen ist als untauglicher Versuch strafbar, wenn das Opfer tatsächlich bereits tot ist, der Täter aber irrig von Fortleben ausgeht und die Rettungshandlung für möglich hält.

3

Die Beschränkung der Revision auf einzelne tateinheitliche Schuldsprüche ist unzulässig, wenn über die Schuldfrage nur einheitlich entschieden werden kann.

4

Ein versuchter schwerer Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn die Wegnahme nicht vollendet wird; der durch die Gewalt verursachte Tod wirkt gleichwohl strafschärfend fort.

5

Zwischen schwerem Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) besteht nicht notwendig Gesetzeseinheit; beide Tatbestände können nebeneinander verwirklicht werden, wenn sich ihre Merkmale nicht vollständig decken.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 30. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ████████ Johannes █, aus ███, █ dort geboren am 1928,

███ ███████████ Reinhard █, aus █████ geboren 1931 in █████,

den ██████████████████████ ███████ █ ███, aus ████ dort geboren am █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes usw.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

████████████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 30. September 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten stiegen im März 1952 kurz nach 21 Uhr in Ausführung eines in allen Einzelheiten verabredeten Plans durch ein offenstehendes Abortfenster in die Kesselfabrik ███ in ██ ein und begaben sich in die angrenzende Werkshalle, um die kupferne Schleifleitung der elektrischen Transportkrane zu stehlen. Als der 64 Jahre alte Wächter █████████ in die Halle eintrat, um einen Kontrollgang zu machen, wurde er von ██████ zu Boden gerissen und von allen drei Angeklagten gefesselt und geknebelt. Da er sich dabei hin- und herwälzte, schlug ihm ██████ mit einer in der Nähe liegenden Verschlusskappe einer Sauerstofflasche auf den Kopf. Darauf ließen die Abwehrbewegungen nach. ███ wälzte und stöhnte noch einige Male, dann verstummte er. Die Angeklagten trugen ihn in eine Ecke der Halle und begannen, die Schleifleitung abzumontieren. ██████ kniff den unteren Leitungsdraht mit einer Zange durch, alle drei hoben den Draht von den Isolatoren und ließen ihn in die Halle fallen. Da es nicht gelang, ihn zu zerkleinern, so dass sie ihn nicht wegbefördern konnten, beschlossen sie, von dem Diebstahl Abstand zu nehmen und die Halle zu verlassen.

Vorher sahen sie noch einmal nach ███, der sich nicht mehr rührte. Als sie an einem in der Mitte der Halle stehenden Schrank vorbeikamen, wies ███████, der als Lehrling in dem Betrieb war, darauf hin, dass wertvolle Schweißgeräte in dem Schrank aufbewahrt würden. ████████ kniff darauf mit der Zange das Vorhängeschloss durch. Sie nahmen die Geräte heraus, um sie mitzunehmen. Da sie aber Bedenken bekamen, ob sie die Sachen auch absetzen könnten, gaben sie dieses Vorhaben wieder auf und entfernten sich auf demselben Wege, auf dem sie gekommen waren. Kurz darauf kehrte der Werksleiter von einer Ausfahrt zurück, betrat die Werkshalle, erblickte den aufgebrochenen Schrank und benachrichtigte die Polizei. Diese fand ███ um 1.50 Uhr tot auf.

Nach der Annahme des Landgerichts handelten die Angeklagten, als sie ███, den sie irrtümlicherweise noch für lebend hielten, in hilfloser Lage verließen, mit bedingtem Tötungsvorsatz. Sie sind deshalb wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Ihre Revisionen können im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Beschränkung des Rechtsmittels des Angeklagten ███ auf seine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes ist unzulässig, weil über die Schuldfrage nur im ganzen entschieden werden kann.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ████ ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

Die von allen Beschwerdeführern gegen die Verurteilung wegen Mordversuchs erhobene sachlich-rechtliche Rüge geht fehl.

Den Angeklagten war nach den Urteilsausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen, dass sie, „solange ihr Verhalten bei der Gewaltanwendung in einem positiven Tun bestand“, also bei der Fesselung und Knebelung des Wächters und bei dem Schlag auf seinen Kopf, mit Tötungsvorsatz handelten; denn es konnte ihnen nicht widerlegt werden, dass sie auf den bei Planung der Tat nachdrücklich geäußerten Wunsch des ███, das Leben des Wächters während der Ausführung der Gewaltanwendung unter allen Umständen schonen zu wollen, ███, der als Lehrling in dem Betrieb bekannt war, blieb anfangs in dem dunklen Teil der Halle zurück, um nicht von █████████ erkannt zu werden. ██ nahm diesem das Gebiss aus dem Munde und, damit er nicht daran ersticke, steckte es ihm in die Tasche oder um ihm diesen unentbehrlichen Gegenstand zu erhalten.

Als ██████, weil das auch ein armer Kerl sei, um den sich am Boden Wälzenden zu betäuben, zu der schweren und kantigen Kneifzange griff, die er zum Abschneiden des Kupferdrahts mitgebracht hatte, gab ███ ihm zu verstehen, er solle nicht damit schlagen, und reichte ihm die in der Nähe liegende eiserne Verschlusskappe einer Sauerstofflasche. ██ führte den Schlag nur mit der glatten, leicht abgerundeten Seite der Kappe aus, um ███ nicht tödlich zu verletzen. Bei der Knebelung rechneten die Angeklagten noch nicht damit, dass sie infolge der durch diesen Schlag eingetretenen Bewusstlosigkeit zum Tode führen könne. ███ war nach den Urteilsfeststellungen wahrscheinlich sofort durch Einatmen von Erbrochenem in die Lunge erstickt.

„Sie waren durch die heftige Abwehr ihres Opfers in Bestürzung geraten und haben sich über das Zusammenwirken der durch den Schlag herbeigeführten Betäubung und der Knebelung keine Gedanken gemacht.“

Dies änderte sich aber nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters alsbald nach der Knebelung, als ███ liegen blieb und nicht mehr stöhnte, was allen Beteiligten auffiel. ███████ horchte an der Brust des Überfallenen, um festzustellen, ob er noch lebe. Sie fürchteten, sie waren vielleicht doch zu weit gegangen. Es wäre am besten, das Werk zu verlassen. Die anderen widersprachen aber: „Sie konnten nun nicht ohne Schaden nach Hause gehen.“ Sie unterhielten sich darüber, ob jemand ersticken könne. Auch ██ äußerte Bedenken. „So leicht erstickt schon keiner.“ Dabei erklärte er aber: „Nachdem die Erregung und Überstürzung vorbei waren, waren sie sich jetzt, der unmittelbaren Ausführung der Gewaltanwendung vorüber, darüber klar, dass sie eine Lebensgefahr für den Überfallenen heraufbeschworen hatten und zur Hilfeleistung verpflichtet waren, sobald sich Erstickungsanzeichen bei ihm zeigten.“

Auch jetzt billigten sie allerdings seinen Tod noch nicht; sie wünschten vielmehr, er möge nicht sterben. Jedoch wandelte sich auch diese innere Willensrichtung der Angeklagten nach der Überzeugung des Schwurgerichts, als sie sich entschlossen, die Werkshalle unverrichteter Sache zu verlassen und ███ in seiner hilflosen Lage zurückzulassen. Sie traten noch einmal zu ihm hin und überzeugten sich davon, dass er immer noch bewegungslos dalag. ███████ leuchtete den Regungslosen mit der Taschenlampe an und glaubte, noch Leben an ihm zu beobachten. Er flüsterte: „Der liegt immer noch so da.“

Obwohl sie übereinstimmend meinten, ihr Opfer lebe noch, lockerten sie weder Knebel noch Fesseln, noch schafften sie ihm sonst irgendeine Erleichterung. Sie wussten, dass er alt war, viel Blut verloren hatte, in der Atmung auf das Schwerste behindert war und, weil der nächste Tag ein Sonntag war, erst später als sonst gefunden werden würde. Trotzdem ließen sie ihn hilflos zurück in dem Bewusstsein, dass er in diesem Zustand über sechs Stunden liegen bleiben werde und in dieser Zeit sterben könne. Sein Schicksal war ihnen nunmehr gleichgültig geworden, weil es ihnen nur noch darauf ankam, sich in Sicherheit zu bringen und jede Behinderung durch ███ auszuschließen; denn nach ihrem übereinstimmenden Geständnis in der Hauptverhandlung gewährten sie ihm nur deshalb keine Erleichterung, weil sie meinten, er könne sich zu schnell erholen und die Tat zu schnell aufdecken.

Aus alledem hat der Tatrichter in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung entnommen, dass die Angeklagten „den Tod ███ für den Fall seines Eintritts nunmehr innerlich gebilligt und in ihren Willen aufgenommen“ also mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Sie ließen ihr Opfer der von ihnen klar erkannten Rechtspflicht zuwider im Stich, obwohl eine Hilfe nach ihrer Vorstellung noch aussichtsvoll war. Unlösbare Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung sind in dieser Beweisführung nicht zu finden. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich schließlich auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts verschlossen ist.

Auch die Annahme eines strafbaren Tötungsversuchs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Urteilsfeststellungen war der Tod höchstwahrscheinlich schon eingetreten, ehe die Angeklagten den Tatort mit bedingtem Tötungsvorsatz verließen. Da ihr Opfer nach ihrer Vorstellung noch lebte und durch Entfernung der Knebel gerettet werden konnte, haben sie sich nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs durch pflichtwidriges Unterlassen der versuchten Tötung schuldig gemacht.

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes wird dadurch nicht berührt, dass die Täter den Wächter an der Feststellung getragen, also die an ihm verübte Körperverletzung und den versuchten Raub vor der Polizei verbergen wollten. Ob der Mordversuch in Tatmehrheit oder, wie das Schwurgericht angenommen hat, in Tateinheit steht, ist in diesem Zusammenhang belanglos, weil die verdeckte Straftat mit der Tötung auch in Tateinheit zusammentreffen kann (BGH vom 1952, 431).

Die Würdigung der Tat als versuchten schweren Raub und als Körperverletzung mit Todesfolge ist rechtlich ebenfalls bedenkenfrei. Dass die Täter mit der Wegnahme der Schleifleitung nur begonnen, sie aber nicht vollendet haben, steht der Annahme eines versuchten schweren Raubes nach § 251 StGB nicht entgegen. Der durch die Gewaltanwendung herbeigeführte Tod des Opfers muss ebenso wie die im § 250 StGB bezeichneten straferschwerenden Umstände auch dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn die Wegnahme der Sache nicht durchgeführt worden ist, weil sonst der Sinnzweck des Strafgesetzes nicht erfüllt wird (vgl. RGSt 69, 332; 62, 422).

Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer geltend, dass zwischen den Verbrechen nach § 251 und § 226 StGB nur Gesetzeseinheit möglich sei. Ebensowenig wie jede gegen eine Person verübte Gewalt notwendig eine Körperverletzung in sich schließt, braucht der Täter beim Raub durch die den Tod des Verletzten verursachende Gewalt zugleich schuldhaft eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB herbeigeführt zu haben, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (RG JW 1931, 1328 Nr. 21). Beide Straftatbestände decken sich also nicht vollständig. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Merkmale beider Verbrechen nach den Urteilsfeststellungen schuldhaft verwirklicht.

Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die an sich rechtlich mögliche Annahme von Tateinheit zwischen Mordversuch und versuchtem schwerem Raub (RGSt 67, 183; BGH 4 StR 672/51 vom 19. Dezember 1951) begründet hat. Die Angeklagten hatten ihren von vornherein nur auf die Schleifleitung der Transportkrane gerichteten Zueignungswillen wegen der Unmöglichkeit, das Diebesgut wegzuschaffen, endgültig aufgegeben, bevor sie den bedingten Tötungsvorsatz fassten. Damit war die Straftat des versuchten schweren Raubes abgeschlossen. Beim Anblick des in der Werkshalle stehenden Schrankes kamen sie erst auf den Gedanken, wenigstens die in ihm verwahrten Schweißgeräte mitzunehmen. Sie begannen unter Ausnutzung der fortbestehenden Zwangslage des überwältigten Wächters sogleich mit der Tatausführung. Ob dies vor oder nach ihrem Entschluss war, ihn in seiner lebensgefährlichen Lage im Stich zu lassen, konnte zwar nicht festgestellt werden. In jedem Fall handelte es sich aber um einen völlig neuen Tatentschluss, der die Annahme eines einheitlichen versuchten schweren Raubes ausschließt (vgl. BGH 3 StR 330/52 vom 29. August 1952). Durch die tateinheitliche Verurteilung sind die Beschwerdeführer indes nicht benachteiligt.

Aus demselben Grunde bedarf es auch nicht der Erörterung, ob der versuchte schwere Raub geeignet war, Tateinheit zwischen der schwereren Straftat des versuchten Mordes und der vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge zu begründen (vgl. BGHSt 1, 67; 3, 165; NJW 1952, 630).

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen, sind die Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeMartin

Zitiert (1)

Zitiert von (2)