Treffer
BGH Urteil

BGH: Öffentlicher Waldweg als „Straße“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 396/53
Datum
24.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung u.a. wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung und Nötigung. Der BGH verwarf die Revisionen, da weder Verfahrensfehler (insbes. § 265 StPO, § 244 Abs. 2 StPO) noch materiell-rechtliche Fehler vorlagen. Ein durch Wald führender Weg, der dem allgemeinen Verkehr der örtlichen Bevölkerung dient, ist ein öffentlicher Weg i.S.d. Straßenraubes; Breite, Nutzungshäufigkeit oder Privateigentum am Grund sind unerheblich. Raub und gefährliche Körperverletzung stehen in Tateinheit, räuberische Erpressung und anschließende Nötigung können bei neuen Tatentschlüssen tatmehrheitlich zusammentreffen; § 51 StGB ist nach dem Zustand beim Täterhandeln zu beurteilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO ist ausreichend, wenn der Angeklagte erkennbar auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt eingestellt und ihm tatsächliche Verteidigung hiergegen ermöglicht wird.

2

Ein durch Wald führender Weg ist ein „öffentlicher Weg“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er dem allgemeinen Verkehr der örtlichen Bevölkerung dient; Eigentumsverhältnisse am Grund sowie Breite oder Nutzungshäufigkeit sind hierfür ohne Bedeutung.

3

Bei gemeinschaftlich begangener Körperverletzung (§ 223a StGB a.F.) genügt für die Gemeinschaftlichkeit, dass ein Beteiligter die Misshandlung als eigene will und als Mittäter nach § 47 StGB a.F. an der Tat mitwirkt, ohne selbst körperlich tätig zu werden.

4

Raub und (gefährliche) Körperverletzung unterliegen keiner Gesetzeseinheit, wenn die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt nicht notwendig oder regelmäßig in einer Körperverletzung besteht.

5

Für § 51 StGB a.F. ist auf den Zustand beim Täterhandeln abzustellen; nachträglich eintretende Unzurechnungsfähigkeit infolge weiteren Alkoholgenusses ist für die Verantwortlichkeit hinsichtlich bereits ausgeführter Tathandlungen unerheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Hilfsarbeiter Heinz ███, geboren ███████ ████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Maurergesellen Bernhard ███████████████████ aus ████████████, dort geboren ████████ 1934, zur Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Raubes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████████████ bei der Verkündung, Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 18. März 1953 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten █████████ wird die seit dem 18. März 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung und wegen Nötigung verurteilt worden, und zwar ████████ zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren, ██████████ zu einer solchen von zwei Jahren.

Ihre Revisionen rügen Verfahrensverstöße und Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

Revision des Angeklagten ███

A. Verfahrensrügen

I.

Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist nicht begründet.

1.) Der Eröffnungsbeschluss warf dem Beschwerdeführer u. a. einen gemeinschaftlich mit ██ begangenen Raub nach § 249 StGB vor. Er ist insoweit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt. In der Hauptverhandlung sind die Angeklagten darauf hingewiesen worden, dass sie in diesem Fall „wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach §§ 249, 250, 47 StGB .....“ verurteilt werden könnten. Die Erwähnung des Wortes „Diebstahls“ statt „Raubes“ war ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck. Dass schwerer Raub und nicht schwerer Diebstahl gemeint war, wurde durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen für jeden Beteiligten deutlich erkennbar. Ein Hinweis auf die besondere Begehungsform des Raubes auf einem öffentlichen Wege (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift allerdings nicht erfolgt. Dennoch ist § 265 Abs. 1 und 2 StPO nicht verletzt.

Diese Vorschriften wollen dem Angeklagten Gelegenheit geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen schützen (BGHSt 2, 371, 373). Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, erhielten die Angeklagten Gelegenheit, sich gegen den Vorwurf des Straßenraubes zu verteidigen. Sie haben dies auch getan. Die Verteidigung beantragte Beweis darüber zu erheben, dass der betreffende Weg kein öffentlicher sei. Dazu sind zwei Zeugen gehört worden. Somit wurde den Anforderungen des § 265 Abs. 1 und 2 StPO genügt.

Auf eine von mehreren gemeinschaftlich begangene Körperverletzung (§ 223a StGB) ist schon durch den Eröffnungsbeschluss ausreichend hingewiesen.

2.) Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Durch die Beweisaufnahme sind Lage und Art des Waldwegs und die Stelle des Überfalls eindeutig festgestellt worden. Angesichts dessen brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen.

Dass der Mittätervorsatz des Beschwerdeführers ██████ █████ genügend festgestellt sei, ist in Wahrheit eine Sachrüge. Dasselbe gilt, wie die vorgebrachte Begründung zeigt, von den mehrfachen Rügen einer Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO.

3.) Die Beiziehung der Strafakten 5 KLs 21/52 ist kein Revisionsgrund. Diese Akten oder ihr Inhalt werden weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil erwähnt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Urteilsfindung hierdurch beeinflusst worden ist.

II. Sachrügen

1.) Die behaupteten Widersprüche, Denk- und Erfahrungssätze bestehen nicht. Insbesondere ist die Annahme des Tatrichters, dass die Angeklagten sich erst nach Rückgabe der Geldbörse mit Inhalt entschlossen, den Überfallenen zu nötigen, das Geld mit ihnen zu vertrinken, denkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig.

Wenn das Urteil die Einlassungen der Angeklagten als widerlegt bezeichnet, so sollte damit ersichtlich nur gesagt sein, sie seien insoweit widerlegt, als sie den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer widersprachen.

Es liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO), der Einlassung eines Angeklagten nur teilweise zu folgen. Der Tatrichter war auch befugt, die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen ███ zugrunde zu legen, obwohl dieser früher teilweise abweichende Erklärungen abgegeben hatte.

2.) Die Angeklagten waren „bereingekommen, den Zeugen █████ fertigzumachen“, ihn zu überfallen und ihm sein Geld abzunehmen. ██████ versetzte dem Zeugen zunächst „mit der Faust einen Schlag vor das Kinn“ und später, als sie etwa 400 – 500 m tief im Walde waren, einen „Kinnhaken“. Dann forderte er ihn auf, die Hände hochzuheben, wobei er ihm einen Gegenstand vorhielt. Während ████████ mit erhobenen Händen dastand, tastete ███████ ihn ab und nahm ihm seine Geldbörse und die Brieftasche weg. Da sich in der Börse nur 15 DM und in der Brieftasche gar kein Geld vorfand, steckte er dem Zeugen zunächst die Brieftasche wieder zu. Schließlich gaben die Angeklagten dem Zeugen auch die Geldbörse zurück.

Die rechtliche Würdigung dieser Tat als Raub (§ 249 StGB) begegnet keinen Bedenken. Die Urteilsgründe enthalten zwar eine scheinbare Unstimmigkeit: Das Landgericht hebt hier hervor, dass die Wegnahme durch Ausübung von Gewalt und nach Androhung weiterer Schläge verübt sei. Die Drohung erfolgte jedoch nach den Feststellungen erst nach der Wegnahme von Börse und Brieftasche. Die Annahme eines Raubes wird indes schon durch die festgestellte Gewaltanwendung (Kinnhaken) getragen. Zudem lag die Drohung in dem Vorhalten eines Gegenstandes, den der Verletzte für eine Schusswaffe hielt.

Vergeblich greift die Revision die Feststellung eines Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) an. Der Raub ist auf einem durch die „Heide“ (Wald) führenden Weg begangen, der dem „allgemeinen Verkehr der dortigen Bevölkerung diente“. Er ist daher ein öffentlicher Weg (vgl. auch BGH vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52). Ob er breit oder schmal, ob er zeitweise verlassen ist oder ständig benutzt wird und ob auf ihm ein Auflauf im Sinne des § 116 StGB stattfinden könnte, ist für den Tatbestand des Straßenraubes ohne Bedeutung. Die Behauptung der Revision, es handele sich um einen Privatweg, widerspricht den bindenden Feststellungen des Tatrichters. Zudem ist es hier ohne Belang, ob der Grund und Boden, über den der Weg führt, im Privateigentum steht (BGH aaO).

Die Annahme eines Handelns in Mittäterschaft (§ 47 StGB) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten haben die Tat gemeinsam gewollt und mit verteilten Rollen durchgeführt.

████████████ dem Zeugen ████████ und im Zusammenhang mit dem Raubüberfall zunächst „einen Schlag vor das Kinn“ und dann einen „Kinnhaken“ versetzt. Ohne Rechtsverstoß hat der Tatrichter in der Verabfolgung dieser Schläge eine von beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangene, also eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB erblickt.

Die Annahme der Gemeinschaftlichkeit erfordert, dass mindestens zwei Personen als Mittäter an der Körperverletzung teilgenommen haben (BGH vom 11. Oktober 1951 – 4 StR 459/51). Die Mittäterschaft beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 47 StGB (RGSt 55, 60, 61; Lindenmaier-Möhring, § 223a Ur. 2).

██████████ ist zwar nicht selbst tätig geworden. Das war aber auch nicht erforderlich (RG LZ 1925, Sp. 213; OGHSt 1, 305, 306). Er hat diese Misshandlungen des Opfers, wie die Strafkammer feststellt, als eigene gewollt. Dies hat der Tatrichter, wie der Zusammenhang ergibt, rechtsirrtumsfrei auch aus der vorherigen Verabredung, den Zeugen „fertigzumachen“, gefolgert. Das Bewusstsein der Täter, den rechtswidrigen Erfolg zusammen mit dem anderen mit vereinten Kräften herbeizuführen (RGSt 63, 101), ist den Urteilsfeststellungen als Überzeugung des Tatrichters ebenfalls eindeutig zu entnehmen.

Die spätere Bemerkung des ██ zu ███, wegen der 15 DM könne er ███ doch nicht umlegen, steht der Annahme nicht entgegen, dass die früheren Misshandlungen von Täterwillen des Beschwerdeführers umfasst waren. Ob die nach Rückgabe der Wertgegenstände dem Zeugen ████████████████ durch ███████ versetzten weiteren Schläge von ████████████████ als eigene Misshandlungen gewollt waren, kann daher auf sich beruhen.

Zwischen Raub und gefährlicher Körperverletzung besteht keine Gesetzeseinheit; denn die Gewaltanwendung braucht nicht notwendig oder regelmäßig in einer Körperverletzung zu bestehen (BGH vom 30. April 1953 – 4 StR 145/53).

4.) Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Angeklagten haben nach dem Raubüberfall, und zwar nach Rückgabe der Wertgegenstände, den Zeugen █████ durch die Drohung, ihn zusammenzuschlagen, genötigt, mit ihnen einen Teil seiner Barschaft zu vertrinken, wobei ████████ von ████ „unterstützt“ wurde. Dazu genügte angesichts des voraufgegangenen Geschehens sein weiteres einverständliches Verhalten.

Das Urteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass █████ auch noch die in der Bahnhofswirtschaft von den Angeklagten getrunkenen zwei Glas Bier bezahlen musste. Dies ergibt jedoch der Zusammenhang der Urteilsgründe. Denn es wird im Urteil ausgeführt: „Die Drohung, unter deren Einwirkung der Zeuge ███████ der Gastwirtschaft ██████████ und auch später in der Bahnhofswirtschaft stand, hat ihn veranlasst, für beide Angeklagte Getränke zu bestellen.“ Andererseits hat █████ im Einverständnis mit ████ vor der Bahnhofswirtschaft erklärt: „Hier wird das letzte Geld versoffen.“

Dass bei ██████████████ auch noch „einige Runden ausgeknobelt“ wurden, ist den Angeklagten nicht zur Last gelegt.

Die Würdigung des schweren Raubes und der räuberischen Erpressung als rechtlich selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie festgestellt, haben die Täter nach Vollendung des schweren Raubes einen neuen selbständigen Tatentschluss gefasst.

6.) Die Angeklagten haben, bevor sie nach dem Überfall die beiden Gastwirtschaften aufsuchten, unmittelbar vor dem Betreten der Gastwirtschaft █████████ dem Zeugen █████ gedroht, sie würden ihn zusammenschlagen, wenn er etwas verrate; sie würden ihn noch in seiner Hütte totschlagen, wenn sie nach zwei Jahren aus dem Gefängnis kämen. Dadurch haben sie ██████ bestimmt, sich nichts anmerken zu lassen und den Überfall nicht anzuzeigen, solange er mit ihnen zusammen war. Auch dies geschah nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund eines neuen Tatentschlusses.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in diesem Tun eine weitere selbständige Straftat, eine gemeinschaftliche Nötigung, erblickt.

Grundsätzlich ist zwar die Nötigung im Tatbestand der Erpressung mit enthalten (RGSt 41, 277). Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um verschiedene Drohungen auf Grund besonderer Tatentschlüsse, die getrennten Zwecken (einmal der unrechtmäßigen Bereicherung und zum anderen der Nichtanzeige des erfolgten Raubüberfalls) dienten. Es ist daher rechtsbedenkenfrei, wenn der Tatrichter die letzten Drohungen nicht als Ausführungshandlungen der räuberischen Erpressung angesehen hat.

Die Nötigung ist auch keine straflose Nachtat im Verhältnis zu dem schweren Raub; denn durch sie wurde ein neues Rechtsgut, nämlich die Freiheit der Willensentschließung des Genötigten, verletzt. Die Mittel des Raubes (Gewalt oder Drohung) sind zwar ebenfalls dazu bestimmt, die Entschlussfreiheit des Angegriffenen zu beeinträchtigen. Beim Raub sind aber die durch das Gesetz geschützten Rechtsgüter der Besitz und das Eigentum des Beraubten, während hier die Nötigung dazu benutzt wurde, die Strafverfolgung wegen des vorher verübten Raubes zu verhindern.

7.) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der räuberischen Erpressung und der Nötigung wird von der Revision ebenfalls vergeblich bekämpft. Tateinheit zwischen Nötigung und Erpressung ist zwar möglich, wenn es sich um ein und dieselbe Drohung handelt, mögen mit ihr auch verschiedene Zwecke verfolgt werden (RG GA 48, 451). Vorliegend waren es jedoch, wie ausgeführt, verschiedene Drohungen auf Grund mehrerer Willensentschlüsse.

Auch eine natürliche Handlungseinheit (RGSt 58, 113, 116 f; BGH vom 20. Dezember 1951 – 4 StR 723/51) ist hier nach den Feststellungen nicht gegeben. Die einzelnen Willensbetätigungen der Angeklagten stehen zwar in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, sie dienten aber nicht der Verwirklichung eines einheitlichen Erfolges.

Das von der Strafkammer festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllte zwar möglicherweise zugleich den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Der Zeuge ████████ war, soweit ersichtlich, von dem Beginn des Raubüberfalls an bis zu dem Aufenthalt in der Bahnhofswirtschaft seiner persönlichen Freiheit beraubt. Diese Freiheitsberaubung ist jedoch im Verhältnis zum Straßenraub und der räuberischen Erpressung die minderschwere Straftat. Sie ist daher nicht geeignet, die genannten schwereren Gesetzesverletzungen zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165).

8.) Zu § 51 StGB

Auch die Erörterungen der Strafkammer lassen keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen. Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, dem sich der Tatrichter angeschlossen hat, waren bei den Angeklagten zur Zeit der Tat weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des Abs. 2 StGB gegeben.

Der Sachverständige ist dabei lediglich von den Alkoholmengen ausgegangen, die die Angeklagten in der ersten Gaststätte vor dem Raubüberfall getrunken hatten. Dies waren etwa zehn Glas Bier oder, wie eingangs des Urteils festgestellt wird, etwa acht Glas Bier und zwei Korn. Der Unterschied zwischen diesen Feststellungen ist ohne wesentliche Bedeutung.

Die Angeklagten haben allerdings nach dem Raubüberfall sowohl bei █████████████ wie in der Bahnhofswirtschaft weitere alkoholische Getränke zu sich genommen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige diesen zusätzlichen Alkoholgenuss bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten außer Betracht gelassen hat. Die Angeklagten hatten damals den schweren Raub schon begangen. Ferner hatten sie die den Gegenstand der räuberischen Erpressung und der Nötigung bildenden Drohungen bereits ausgesprochen, bevor sie weitertranken. Die räuberische Erpressung ist zwar erst mit dem Eintritt des Vermögensnachteils und die Nötigung dann vollendet, wenn der andere infolge des ausgeübten Zwanges handelt oder die ihm versagte Handlung unterlässt.

Der § 51 StGB stellt aber auf das Handeln des Täters ab, nicht auf den Erfolg der Tat. Hatte der rechtswidrig Handelnde in zurechnungsfähigem Zustand das seinerseits Getane getan, so ist es auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Einfluss, wenn er anschließend in einen Zustand gerät, der eine Zurechnungsfähigkeit ausschließt oder erheblich beeinträchtigt (vgl. H. Mayer, Strafrecht 1953, 243). Zudem vollendete sich die Nötigung schon beim Betreten der Gastwirtschaft ██████████████ und die räuberische Erpressung in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge ██ die erste Runde für eigene Rechnung bestellen musste.

Der Sachverständige hat daher mit Recht nur auf die vor dem Überfall genossenen Alkoholmengen (etwa acht Glas Bier und zwei Korn oder zehn Glas Bier) abgestellt. Dass hierdurch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten ausgeschlossen gewesen sei, macht die Revision selbst nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Aber auch § 51 Abs. 2 StGB ist nicht verletzt. Der Sachverständige hat in Anbetracht des verschiedenen Körpergewichts der Angeklagten (███████ 206 Pfund – ██████████ Pfund) bei ██ einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1 ‰, bei ██████████████ solchen von höchstens 2 ‰ angenommen. Er hat auf Grund dessen die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten bejaht. Diese Auffassung des Sachverständigen über die Wirkung des Blutalkoholgehalts von 1 oder 2 ‰ steht mit den medizinischen Erfahrungen nicht im Widerspruch.

Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang zwar auch auf das zweckbestimmte und folgerichtige Verhalten der Angeklagten hingewiesen. Das könnte bedenklich sein, weil diese Umstände nur die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit bezeugen, eine Störung der übrigen Geisteskräfte, insbesondere eine Beseitigung der inneren Hemmungen aber nicht ausschließen (BGHSt 1, 385; BGH vom 21. Mai 1953 – 4 StR 611/52; JZ 1952, 297). Diese grundsätzliche Begründung des Sachverständigengutachtens hat sich jedoch auf das Urteil ersichtlich nicht ausgewirkt; denn die Strafkammer ist auch unabhängig von dieser Erwägung zu einer Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB gelangt. Der Tatrichter hat dabei mit Recht die Frage der Enthemmung geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Tatzeit nur eine leichte Enthemmung vorlag. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann übrigens auch darin nicht gefunden werden, dass bei den Beschwerdeführern nach den Urteilsausführungen auch nach der Begehung der Straftaten während ihres Aufenthalts in den beiden Wirtschaften noch keine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit wahrnehmbar gewesen sein soll, obwohl diese nach dem Sachverständigengutachten im Hinblick auf den weiteren Alkoholgenuss längst eingetreten sein musste; denn der Sachverständige hat nur dargelegt, dass die Unzurechnungsfähigkeit frühestens bei einem Alkoholgehalt im Blut von 3 ‰ und die verminderte Zurechnungsfähigkeit ebenfalls frühestens bei einem solchen von 2,5 ‰ auftritt.

9.) Auch im Übrigen ist der Revisionsangriff gegen die Strafzumessung nicht begründet. Das Verhältnis der gegen die beiden Angeklagten verhängten Strafen zueinander kann einen Revisionsangriff nicht rechtfertigen. Denn dies unterliegt ausschließlich der tatrichterlichen Beurteilung. Zudem kann sich aus der Höhe der Strafe des Mitangeklagten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe des Beschwerdeführers ergeben (BGH NJW 1951, 532; BGH vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52).

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen nun allerdings die Urteilsgründe die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen. Eine erschöpfende Darstellung aller Gesichtspunkte ist jedoch weder vorgeschrieben noch möglich. Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind zwar bei dem Angeklagten ███████ recht knapp. Es ist aber aus ihnen zu ersehen, dass diesen Angeklagten eine weniger empfindliche Strafe als den vorbestraften Mitangeklagten ███ treffen sollte. Ferner sind das jugendliche Alter, die leichte Enthemmung und die bisherige straffreie Führung des ███ strafmildernd berücksichtigt. Dadurch, dass der Tatrichter bei diesem Angeklagten ausschließlich strafmildernde Umstände anführt, ist dieser nicht beschwert.

B.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Die Revision meint, es sei nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Gewahrsam des Zeugen ███ an der Geldbörse in Zueignungsabsicht gebrochen hätten. Sie hätten vielmehr erst feststellen wollen, welchen Geldinhalt die Börse hatte. Die Feststellungen der Strafkammer ließen den Schluss zu, dass sie nur dann das Geld für sich behalten wollten, wenn es sich um einen namhaften Betrag handelte. Von einem etwaigen Versuch des schweren Raubes seien die Angeklagten freiwillig zurückgetreten.

Dieser Angriff ist nicht begründet. Den Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass sich die Angeklagten die Brieftasche und die Börse mit Inhalt zunächst auf jeden Fall aneignen wollten, ohne Rücksicht darauf, wieviel Geld sich darin befand.

Die Angeklagten haben dann nach vollendeter Wegnahme von ███████████ und Geldbörse mit Inhalt, weil sie nur 15 DM fanden und ███████████████ äußerte, den Beraubten wegen dieses geringen Betrages „umzulegen“, ihren ursprünglichen Plan aufgegeben und die Börse dem ██ wieder zurückgegeben. Von einem nur versuchten Gewahrsamsbruch (RGSt 70, 1 ff; BGHSt 4, 56 ff) kann daher keine Rede sein.

3.) Die Revision meint ferner, Erpressung liege nicht vor, weil dem Zeugen ███████ kein weiterer Vermögensnachteil erwachsen sei. Die Angeklagten hätten dem Zeugen das Geld zugleich mit dem Vorschlag zurückgegeben, es mit ihnen zu vertrinken.

Diese Darstellung widerspricht jedoch dem festgestellten Sachverhalt. Danach hatte der Verletzte sein Geld zunächst durch Rückgabe wiedererlangt. Durch die sodann auf Grund eines neuen Entschlusses begangene Erpressung wurde seine Vermögenslage wiederum verschlechtert.

Die Revision vermisst schließlich die nähere Darlegung, inwiefern der Angeklagte █████ die Drohung des Angeklagten ██████ „unterstützt“ habe. Diese Unterstützung durch Verstärkung der Drohung mit Täterwillen lag nach der Überzeugung der Strafkammer ersichtlich darin, dass ██ bei dem Vorgehen des █████████████████ zugegen war, dass er anschließend hinter den beiden herfuhr und schließlich den Zeugen ██████ auf seinem Fahrrad mitnahm, um die bei ihm vorgefundene Barschaft mit ihm zu vertrinken.

Da das Urteil auch sonst keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen lässt, sind ihre Rechtsmittel zu verwerfen.

Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft bei dem Angeklagten ████████████████, soweit sie drei Monate übersteigt, ist aus Billigkeitsgründen geboten.

██████████████ befindet sich seit dem 19. Mai 1953 in Strafhaft.

HilleKrummeMartin
Dr. AugustinSeibert

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