Revision erfolgreich: Fehler bei Notwehrüberschreitung und Schuldfähigkeit (Alkohol)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 58/59
- Datum
- 08.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Notwehrüberschreitung setzt eine tragfähige, mit der Lebenserfahrung vereinbare Begründung dazu voraus, welche Abwehrhandlungen dem Angegriffenen in der konkreten Angriffssituation noch möglich und zumutbar waren.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Verteidigung sind zeitliche Abläufe und Reaktionsmöglichkeiten des Angegriffenen realitätsnah zu würdigen; hypothetische Handlungsalternativen dürfen nicht auf bloße Spekulation gestützt werden.
Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von etwa 2,8 ‰ bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung, aus welchen Gründen eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen wird.
Das Fehlen äußerer Trunkenheitsanzeichen, planvolles Verhalten und Erinnerungsvermögen schließen eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht zuverlässig aus.
Wird neben Alkoholisierung eine relevante Vorerkrankung oder Verletzung (z.B. Kopfverletzung) festgestellt, muss das Urteil deren möglichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit – auch im Zusammenwirken mit Alkohol – erkennbar erörtern.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hünchen II, 8. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Gärtner Alois G. aus ██, Landkreis ████████, geboren am █ 1923 in ███, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hünchen II vom 8. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
I. Unbegründet sind allerdings die im Zusammenhang mit der Fassung des Eröffnungsbeschlusses erhobenen Verfahrensrügen. Daß die Sachverhaltsschilderung des Eröffnungsbeschlusses in direkter Rede abgefaßt ist, gibt zu rechtlichen Bedenken ebensowenig Anlaß wie der Umstand, daß der Beschluß „würdigende Erwägungen“ enthält, die nur der Erläuterung dienen, warum der Angeklagte trotz Zubilligung einer Notwehrlage tatverdächtig erscheint. Dafür, daß die dem Schuldspruch des angefochtenen Urteils zugrunde liegenden Feststellungen und dieser selbst nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sind, sondern aus dem Eröffnungsbeschluß übernommen sein könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt.
II. Dagegen hält die sachlichrechtliche Beurteilung des Falles als versuchter Totschlag der Nachprüfung nicht stand.
1.) Bedenken begegnet schon die Begründung, mit der das Schwurgericht eine Überschreitung der Notwehr für erwiesen erachtet. Der Tatrichter nimmt an, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden hat, meint aber, zur Abwehr des Angriffs hätte es genügt, daß der Beschwerdeführer den Angreifer Ro. unter Vorhalten der Pistole zum Stehenbleiben aufgefordert hätte, gegebenenfalls auch ihn durch einen Warnschuß in die Luft abgeschreckt hätte. Nach der Ansicht des Schwurgerichts hätte der Angeklagte für den „unwahrscheinlichen Fall“, daß sich Ro. durch eine Drohung mit der Pistole oder durch einen Warnschuß nicht von der Fortsetzung des Angriffs hätte abhalten lassen, „noch genugend Zeit“ gehabt, ████ durch einen „genau gezielten Schuß“ auf einen lebensunwichtigen Körperteil kampfunfähig zu machen. Ro. sei zwar – so ist im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt – in dem entscheidenden Zeitpunkt nur noch 1 bis 2 m von dem Angeklagten entfernt gewesen, der Angeklagte hätte jedoch schneller handeln können als Ro., weil seine Waffe nach Abgabe des Warnschusses entsichert gewesen sei und es daher „nur eines neuerlichen Fingerdrucks bedurft hätte, um der neuen Lage gewachsen zu sein“. Eine andere Beurteilung wäre nach der Meinung des Schwurgerichts auch dann nicht am Platze, wenn ███ während des Angriffs nach hinten gegriffen haben sollte, um ein Messer zu ziehen, wie der Angeklagte angenommen haben will (S. 10 UA).
Diese Darlegungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Es ist mit der Lebenserfahrung schwerlich vereinbar, daß der Angeklagte, nachdem ████ ihm bereits bis auf wenige Meter genähert hatte (zugunsten des Beschwerdeführers muß von dieser Entfernung ausgegangen werden), noch hinreichend Zeit gehabt haben sollte, seinen Verteidigungswillen zunächst durch Vorhalten der Pistole oder durch einen Warnschuß zu bekunden, die Reaktion des Angreifers auf diese Drohung abzuwarten und dann erst auf diesen zu schießen, noch dazu, nachdem vorher genau auf einen lebensunwichtigen Körperteil des Angreifers gezielt worden war. Das gilt selbst dann, wenn nicht von der (nach der Gesamtlage glaubhaften) Darstellung des Angeklagten ausgegangen wird, daß Ro. auf ihn zurannte, sondern von der Darstellung des Schwurgerichts, daß Ro. auf den Angeklagten zuging (S. 8, 9 UA). Denn, um die kurze Strecke zurückzulegen, brauchte Ro. nur einen Schritt zu machen, wozu er keinesfalls mehr als 1 bis 2 Sekunden benötigte. In dieser kurzen Zeitspanne konnte der Angeklagte weder die vom Schwurgericht geforderten Handlungen vornehmen noch die ihm zugemuteten Überlegungen anstellen. Das Schwurgericht gibt allerdings seiner Überzeugung Ausdruck, daß das Vorzeigen der Pistole oder die Abgabe eines Schreckschusses schon ausgereicht hätte, um „einen Angriff des Zeugen (gemeint ist ██████) zu unterbinden“, und daß sich der Angeklagte darüber „völlig im klaren war“. Indes setzt es sich insoweit mit seiner eigenen Erwägung an anderer Stelle (S. 11 UA) in Widerspruch, was der Angeklagte in dem „wenn auch unwahrscheinlichen Fall“ hätte tun können und müssen, wenn Ro. „dennoch auf seinem Vorhaben beharrt“ und „weiterhin auf den Beschwerdeführer eingedrungen“ wäre.
Auch ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum sich der Angeklagte der sofortigen Beendigung des Angriffs durch eine bloße Drohung mit der Pistole allein um deswillen sicher sein durfte, weil ████ bei dem Vorfall mit der Assistenz auf die Warnschüsse des Beschwerdeführers weggelaufen war. Die neue Lage unterschied sich von der Ausgangslage immerhin dadurch, daß Ro. mit dem Angriff begonnen und sich dem Angeklagten schon bis auf kurze Entfernung genähert hatte, so daß es ihm weniger gefährlich erscheinen konnte, sich auf den Angeklagten zu stürzen als wegzulaufen. Wegen dieser veränderten Lage begegnet auch die Erwägung des Tatrichters rechtlichen Bedenken, der Beschwerdeführer sei nicht aus Furcht über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen, weil er zuvor, insbesondere als ████ sich in einiger Entfernung vom Hause aufstellte und mit einer Eisenstange drohte, keine Angst empfunden habe. Indes können diese Bedenken auf sich beruhen, weil nach dem Gesagten schon die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe durch die Abgabe der Schüsse auf ████ die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten und deshalb rechtswidrig gehandelt, durch die Feststellungen nicht getragen wird.
2.) Auch die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sind nicht rechtsirrtumsfrei. Der Angeklagte wies zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,2 bis 2,8 ‰ auf. Zu seinen Gunsten ist von dem höheren Wert von 2,8 ‰ auszugehen. Er kann nach wissenschaftlich anerkannter Erfahrung eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde, wenn nicht sogar aufhebende Bewußtseinsstörung mit sich gebracht haben (vgl. BGH 4 StR 396/53 vom 24.9.1953, S. 137; 3 StR 357/54 vom 30. September 1954; 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957; vgl. auch Weltzien in DAR 1953, 48, 51 unter VII). Das hat sich auch das Schwurgericht nicht verkannt, wie sich daraus ergibt, daß es hierzu einen Sachverständigen gehört hat. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Sachverständige eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen erachtet hat. Andererseits sind die im Urteil wiedergegebenen eigenen Gedanken des Schwurgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Daß der Angeklagte auf keine der beteiligten Personen den Eindruck eines schwer Betrunkenen gemacht hat, schließt nicht aus, daß er unter erheblichem Alkoholeinfluß stand; denn eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung setzt keine sinnlose, für jedermann erkennbare Trunkenheit voraus (u. a. BGH 4 StR 96/55 vom 23.4.1955, GA 55, 271; BGH 3 StR 242/52 vom 26. Juni 1952; 4 StR 538/53 vom 26. Mai 1954). Auch die Plan- und Zweckmäßigkeit der Handlungsweise des Angeklagten sowie sein Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten der Tat lassen nach ständiger Rechtsprechung keinen unbedingt zuverlässigen Schluß dahin zu, daß der Beschwerdeführer bei Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Fälle rauschbedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, daß der Täter zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen noch verstandesmäßig erfaßt, infolge der Alkoholbenommenheit aber nicht mehr über die Hemmungen verfügt, die ihn in nüchternem Zustand von der Tat abgehalten haben würden (BGH a. a. O.; BGHSt 1, 384, 385; BGH DAR 1955, 22 Nr. 63; RGSt 72, 149).
Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Beschwerdeführer einmal eine Kopfverletzung erlitten hat, deren Art und möglicher Einfluß auf seine Zurechnungsfähigkeit – sei es überhaupt, sei es im Zusammenwirken mit Alkoholgenuß – im Urteil nicht erörtert ist. Das Schwurgericht beschränkt sich auf den Hinweis, der Sachverständige, Landgerichtsarzt Dir. Masel, habe die Verletzung „als nicht ausschlaggebend für das Verhalten des Angeklagten“ gewertet. Diese knappe und in ihrem Sinn durchaus nicht eindeutige Bemerkung ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, sich ein Urteil von der gedanklichen Schlüssigkeit und rechtlichen Vertretbarkeit der Ansicht zu bilden, daß die Kopfverletzung des Angeklagten weder für sich noch unter Berücksichtigung des genossenen Alkohols für die Entscheidung der Schuldfrage bedeutungslos war. Auch das ist, wie die Revision zutreffend rügt, ein Rechtsfehler (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; BGH 4 StR 399/58 vom 18. Dezember 1958, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).
III. 1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung des █████ läßt, von der vorerörterten Frage der Zurechnungsfähigkeit abgesehen, keinen Rechtsirrtum erkennen. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens dieses Vergehens mit dem versuchten Totschlag ist jedoch der Schuldspruch im ganzen aufzuheben.
2.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht die Frage der Notwehr (auch) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob dem Angeklagten unter Berücksichtigung der in Landfahrerkreisen besonders häufigen, im allgemeinen aber nicht lebensgefährlichen Streitigkeiten überhaupt zuzubilligen ist, daß er zur Abwehr der ihm drohenden Schläge – die Annahme des Schwurgerichts, daß Ro. den Angeklagten nur schlagen, nicht töten wollte, ist rechtlich bedenkenfrei – eine Pistole benutzen durfte. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer nicht furchtsam; er scheint auch, wie der Vorfall mit dem Teekessel zeigt, Ro. körperlich nicht unterlegen gewesen zu sein. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er sich von Anfang an auf eine weniger gefährliche Weise als durch Drohungen mit oder gar durch Schüsse aus einer Pistole wirksam hätte verteidigen können und daß er dies auch erkannte. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Ro. bis dahin befreundet war und die Auseinandersetzung dadurch mitverschuldet hat, daß er zu Beginn des Streits auf Ro. und dessen Braut mit einem Teekessel einschlug (vgl. RGSt 63, 215, 221; 71, 133; 72, 57; BGH LM zu § 53 StGB; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954; 4 StR 538/53 vom 26. Mai 1954; 4 StR 553/56 vom 28. Februar 1957; 4 StR 310/57 vom 6. September 1957; 1 StR 535/57 vom 14. Oktober 1958).
Sollte das Schwurgericht in der Benutzung der Pistole kein unangemessenes Abwehrmittel finden, so wird weiter zu klären sein, warum der Angeklagte den Angreifer bis auf Körpernähe herankommen ließ, bevor er Abwehrmaßnahmen ergriff. Nach den bisherigen Feststellungen erkannte er die Angriffabsichten des Ro. bereits, als er seine Kutsche an dessen Püffen knien sah. Es befremdet, daß er nicht schon von diesem Augenblick ab seinen Abwehrwillen bekundete, sei es, indem er den Angreifer unter Vorhalten der Pistole zum Stehenbleiben aufforderte, sei es, indem er einen oder mehrere Warnschüsse in die Luft abgab. Insoweit könnten die Erwägungen angebracht sein, die das Schwurgericht (S. 10 UA) für den letzten Geschehensabschnitt angestellt hat, als sich ███ dem Angeklagten schon bis auf 1 bis 2 m genähert hatte (vgl. oben II 1). Immerhin hätte dieser sich zunächst noch, sich dem Angriff durch rechtzeitiges Verschließen der Haustür entziehen können (S. 10 UA); es liegt nahe, daß er die Pistole schon zu sich nahm, bevor er sich einen Überblick über die Lage verschafft hatte.
Schließlich wird das Schwurgericht, falls es in der neuen Hauptverhandlung den Angeklagten auch dem Gesichtspunkt der Notwehr nicht mehr des versuchten Totschlags für überführt erachten sollte, auch noch zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer sich außer der fahrlässigen Körperverletzung der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) dadurch schuldig gemacht hat, daß er nach der Tat in das Haus zurückging und sich um die Verletzten nicht kümmerte (vgl. dazu BGHSt 11, 353).
| Mantel | Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Willms |
Zitiert (6)
- BGH · 3 StR 357/54 · 30.09.1954BGH: § 113 StGB verdrängt § 114 StGB bei fortdauernder Amtshandlung; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 553/56 · 28.02.1957Notwehrüberschreitung: Tatsachenirrtum über Erforderlichkeit schließt Vorsatz aus
- BGH · 4 StR 396/53 · 24.09.1953BGH: Öffentlicher Waldweg als „Straße“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- BGH · 4 StR 590/53 · 28.01.1954Revision wegen Notwehrüberschreitung bei Körperverletzung mit Todesfolge, Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 535/57 · 14.01.1958Schwurgericht: Hilfsgeschworener nur für Dauer der Verhinderung zulässig
- BGH · 4 StR 136/57 · 03.12.1956Pflichtverteidigung bei Sprengstoffdelikt: Teilaufhebung wegen § 140 Abs. 2 StPO
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 90/64 · 16.11.1963BGH: Freispruch wegen gerechtfertigter Notwehr beim Schuss auf Angreifer
- BGH · 1 StR 236/59 · 30.06.1959Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags
- BGH · 4 StR 548/65 · 19.11.1965BGH: Freispruch wegen zulässiger Verteidigung gegen vermeintlichen Angriff