Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 236/59
- Datum
- 30.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend darlegt, inwiefern formelle Verfahrensvorschriften verletzt sein sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Vernehmungsniederschrift eines Polizeibeamten darf nicht als unzulässige Grundlage des Urteils gelten, wenn der Beamte in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde (kein Verstoß gegen § 249 StPO).
Gutachten bzw. Blutalkoholbefunde einer öffentlichen Stelle sind als Erklärungen einer Behörde nach § 256 StPO verlesbar und verwertbar.
Die Revision ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts; bloße Angriffe auf die Wertung richterlicher Feststellungen sind nur eingeschränkt zulässig und führen nicht ohne Rechtsfehler zur Aufhebung.
Ein Blutalkoholwert unter etwa 2,5 ‰ begründet regelmäßig nicht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB; Alkoholisierung kann jedoch strafmildernd berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth – Jugendkammer –, 23. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Graveur Adolf █████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1938, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Jugendkammer – vom 23. Februar 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die Untersuchungshaft seit dem 24. Februar 1959 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt, weil er in der Nacht vom 26./27. September 1958 seine Mutter mit einem Küchenmesser zu töten versucht und einen der Mutter zu Hilfe eilenden Polizeibeamten mit dem Messer bedroht hat.
Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Verfahrensrügen
1.) Inwiefern § 261 StPO verletzt sein soll, hat die Revision nicht dargelegt. Die Rüge ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.) Der Polizeibeamte ████████, der der Mutter des Angeklagten, Frau ████, zusammen mit einem weiteren Polizeibeamten zu Hilfe gekommen war und sie unmittelbar nach der Tat vernommen hat, wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 249 StPO die Vernehmungsniederschrift zur Urteilsgrundlage gemacht, ist daher unrichtig.
3.) Ein Blutalkoholgutachten des chemischen Instituts eines städtischen Krankenhauses ist eine nach § 256 StPO verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde (BGH VRS 6, 148, 149; BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24).
4.) Der Revisionsvortrag lässt nicht erkennen, dass ein Augenschein im Schlafzimmer der Frau ████ für die Entscheidung von Bedeutung und die Strafkammer deshalb verpflichtet war, ihn von Amts wegen einzunehmen (§ 244 Abs. 2, 5 StPO).
Die Nichtberücksichtigung von Umständen, in denen der Angeklagte Strafmilderungsgründe sieht, kann nicht als Verstoß gegen § 267 StPO, sondern allenfalls als sachlich-rechtlicher Mangel gerügt werden. Auch ein solcher ist hier aber nicht ersichtlich. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer bei der Bemessung der Strafe zugutegehalten, dass er sich bisher straffrei geführt hat. Zu mehr sah es sich nicht veranlasst. Dass der Angeklagte über das für junge Menschen selbstverständliche Maß hinaus fleißig war, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Ob ein Jugendlicher, der dem Trunke ergeben und jähzornig ist wie der Angeklagte, noch als „ordentlich“ bezeichnet werden kann, ist eine Auslegungsfrage, mit der sich die Strafkammer nicht ausdrücklich zu befassen brauchte.
II. Sachbeschwerde
Sie richtet sich gegen die Feststellung, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt und sei bei Ausführung der Straftaten nicht zurechnungsunfähig gewesen. Beide Angriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.) Was die vom Landgericht für die „Tötungsabsicht“ des Angeklagten angeführten Beweisgründe angeht, so ist der Revision einzuräumen, dass das Herbeiholen der Polizei an sich nur den Schluss zulässt, wie die dafür verantwortlichen Personen die Gefahrlage beurteilt haben, nicht auch, dass der Beschwerdeführer seine Mutter tatsächlich töten wollte. Indes sind die Ausführungen der Strafkammer bei vernünftiger Auslegung dahin zu verstehen, dass die beteiligten Personen – die Schwester und der Schwager des Angeklagten sowie der aus der Nachbarschaft zu Hilfe gerufene Zeuge █████ – die Polizei nur deshalb mitten in der Nacht herbeigeholt haben, weil ihnen der Angeklagte durch sein Verhalten Grund zu der Befürchtung gab, er werde die Mutter töten. Das folgt vor allem aus dem Hinweis, die Schwester des Angeklagten habe diesen rufen hören, er werde die Mutter und den im selben Zimmer schlafenden Sohn seiner Schwester erstechen, und sie habe diese Drohung ernst genommen. Die von der Revision beanstandete, missverständliche Bemerkung im Urteil, für die Tötungsabsicht des Angeklagten spreche schon das Herbeiholen der Polizei, findet seine Erklärung im folgenden Satz der Gründe; in diesem weist das Landgericht die von der Mutter und der Schwester des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebene Darstellung, es habe sich nur um einen harmlosen Streit gehandelt, zurück. Erst anschließend tritt das Landgericht in die eigentliche Beweiswürdigung ein; deren Kern geht dahin, der Angeklagte habe gerufen, er werde seine Mutter und seinen Neffen erstechen, und er habe diese Drohung ernst gemeint.
Diese rechtlich vertretbare Beweiserwägung wird nicht durch den Einwand der Revision entkräftet, das Landgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die Schwester des Angeklagten die Tatlage zutreffend beurteilte. Die Strafkammer hat sich damit in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das rechtfertigt aber nicht den Verdacht, dass sie diese sich aufdrängende Frage übersehen oder rechtsirrig verneint hätte. Bei deren Würdigung sprachen gegen den Angeklagten neben seinem angeborenen Jähzorn vor allem das vor und nach der Tötungsdrohung bewiesene gewalttätige Verhalten.
Nun hat das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung allerdings festgestellt, der Angeklagte sei durch das Erscheinen der Polizeibeamten „schließlich so in Wut“ geraten, „dass er beschloss, seine Mutter zu erstechen, falls die Beamten in das Zimmer eindringen sollten“. Das würde bei wörtlicher Auslegung zu dem Schluss zwingen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt noch nicht den Willen zur Tötung der Mutter hatte, dass seine vorangegangene Drohung also nicht ernst gewesen sein konnte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kommt der angeführten Feststellung indes nur der Sinn zu, dass der Angeklagte beim Erscheinen der Polizeibeamten den Entschluss fasste, die bis dahin mehrmals angedrohte Tötung nunmehr endgültig auszuführen, weil ihm nach dem Eindringen der Beamten die Möglichkeit hierzu genommen würde. Der genannten Urteilsstelle kann demnach nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorher nur eine leere Drohung ausgesprochen hatte, die dem Landgericht keinen Schluss in der Richtung erlaubte, ob der Angeklagte seine Mutter töten oder nur verletzen wollte.
Die Revisionsrüge, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob der ganze Geschehensablauf, besonders unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten genossenen Alkohols, nicht rein „demonstrativ“ war, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Ein Gleiches gilt von dem Vortrag, das Landgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte seine Mutter ernstlich habe stechen und erstechen wollen, deren abweichende Aussage in der Hauptverhandlung sowie andere Umstände, insbesondere auch die Wirkung des genossenen Alkohols, außer Acht gelassen.
2.) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vermisst die Revision die Feststellung, welche Alkoholmenge das Blut des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten aufwies. Mit dieser Rüge verfolgt sie das Ziel, dass zugunsten des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 StGB ein möglichst hoher Blutalkoholwert angesetzt wird.
Im Urteil ist nur festgestellt, dass die dem Angeklagten um 3.35 Uhr entnommene Blutprobe einen Alkoholmittelwert von 1,76 ‰ hatte. Die Feststellung ist ersichtlich dahin zu verstehen, dass dieser Wert für den Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe ermittelt ist. Welcher Wert sich daraus für die Tatzeit ergibt, lässt sich den Urteilsgründen ebensowenig sicher entnehmen wie eine Antwort auf die weitere erhebliche Frage, ob zur Tatzeit der Alkoholhöchstwert bereits überschritten, der Blutalkoholspiegel also schon im Sinken war oder nicht. Diese von der Revision bemängelte Lücke in den Urteilsfeststellungen gefährdet jedoch nicht den Bestand des Urteils; denn auch wenn man von den dem Beschwerdeführer günstigsten Annahmen ausgeht – nämlich, dass der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe schon im Abbau begriffen war (also nicht erst angestiegen oder gegenüber dem Tatzeitpunkt gleichgeblieben ist) –, rechtfertigt das nicht den von der Revision gezogenen Schluss, der Angeklagte sei zur Tatzeit möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen. Zwischen Tatausführung und Entnahme der Blutprobe (5.35 Uhr) lag ein Zeitraum von höchstens 1 1/2 Stunden: Bis etwa 1.30 Uhr hatte der Angeklagte im Wirtshaus gesessen; anschließend ging er nach Hause; daheim zog er sich zuerst um, sodann in der Küche und begann anschließend den Streit mit seiner Mutter, der schließlich zur Herbeiholung des Zeugen █████ aus der Nachbarschaft und nach dessen vergeblichem Vermittlungsversuch zur Herbeiholung der Polizei führte, nach deren Erscheinen der Angeklagte auf seine Mutter einstach.
In 1 1/2 Stunden aber sank der Blutalkoholgehalt bei Annahme eines durchschnittlichen Abbaus von 0,1 bis 0,15 ‰ (vgl. BGH 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957 S. 10) nur um 0,15 bis 0,225 ‰, so dass sich für den Zeitpunkt der Taten ein Blutalkoholwert von höchstens 1,985 ‰ errechnen würde. Dieser läge wie übrigens auch der von der Revision behauptete Wert von 2,06 bis 2,1 ‰ – immer noch erheblich unter der Grenze von 2,5 ‰, von der ab im Allgemeinen erst eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB in Frage kommt (BGH aaO; ferner BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954, 1 StR 58/59 vom 28. April 1959). Das Landgericht hat gleichwohl im Anschluss an das Gutachten des als Sachverständigen gehörten Landgerichtsarztes Dr. Bittner zugunsten des Angeklagten „unterstellt“, dass dessen Hemmungsvermögen zur Tatzeit infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war; es hat dies auch strafmildernd berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer um die verderblichen Folgen des Trinkens gerade für ihn bei seiner Veranlagung zum Jähzorn wusste (zur Versagung der Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB bei selbstverschuldeter Trunkenheit vgl. OGHSt 2, 324, 327 f).
3.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Übrigen lässt weder hinsichtlich des versuchten Totschlags noch hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat ergänzend noch vorgetragenen Gesichtspunkte.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, es sei „technisch unmöglich“ und erfahrungswidrig, dass die Mutter des Angeklagten einem gegen ihre linke Brustseite geführten Messerstich durch Herumwerfen des Körpers auf die linke Seite und abwehrendes Ausstrecken der Hand ausgewichen sei. Ebensowenig kann davon die Rede sein, dass der Wutanfall, den das Erscheinen der Polizei im Beschwerdeführer ausgelöst hat, als unverschuldete Zornesreizung im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist.
| Dr. Peetz | Geier | Willms | |||
| Martin | Dr. Hübner |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 357/54 · 30.09.1954BGH: § 113 StGB verdrängt § 114 StGB bei fortdauernder Amtshandlung; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 58/59 · 08.09.1958Revision erfolgreich: Fehler bei Notwehrüberschreitung und Schuldfähigkeit (Alkohol)
- BGH · 4 StR 136/57 · 03.12.1956Pflichtverteidigung bei Sprengstoffdelikt: Teilaufhebung wegen § 140 Abs. 2 StPO