Revision wegen Notwehrüberschreitung bei Körperverletzung mit Todesfolge, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 590/53
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angriff im Sinne des § 53 StGB kann auch von einem Irrenden oder zurechnungsunfähigen Personen ausgehen; Notwehr ist gegen derartige Angriffe möglich.
Eine Notwehrhandlung ist unzulässig, soweit Art oder Maß der Verteidigung das zur Abwehr Erforderliche erheblich übersteigen (Notwehrüberschreitung).
Hat der Verteidiger mehrere Verteidigungsarten zur Auswahl, ist diejenige zu wählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt; schwerere Mittel dürfen nicht angewandt werden, wenn ein gleich effektives leichteres Mittel ausreicht.
Besteht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Notwehrüberschreitung und Todeserfolg Unsicherheit oder sind alternative Fahrlässigkeitsfragen zu prüfen, ist die Sache zur einheitlichen Prüfung der Schuldfrage an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354a StPO).
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handeln und jeder den Beitrag des anderen als seinen eigenen will.
Vorinstanzen
Schwurgericht Paderborn, 24. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ Erich ███, geboren am ████████ in █, 2.) den ████████ Herbert ███, geboren am ████████ in ███,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Mertin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 24. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerden der wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten Angeklagten führen zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
Das Schwurgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der an Arterienverkalkung und fortgeschrittener Altersschwäche leidende Rentner ███ aus ███ legte sich am Abend des 11. Januar 1953 nach einem Spaziergang nach Schmechten in der dortigen Wohnung der ihm völlig fremden Eheleute ██ zu Bett, anscheinend weil er bei der Dunkelheit infolge seiner Vergesslichkeit oder zeitweiliger Bewusstseinstrübung annahm, er befinde sich in seiner eigenen Wohnung. Als die hochschwangere Ehefrau ████ zur Ruhe begehen wollte und sah, dass ein fremder Mann in ihrem Bett lag, lief sie voller Aufregung ins Wachbarhaus, um Hilfe zu holen. Die Angeklagten eilten, von zwei weiteren jungen Männern gefolgt, um den vermeintlichen „Einbrecher“ zu stellen, ins ██ █████ Haus. Nachdem der Angeklagte █████████ die Schlafzimmertür aufgerissen hatte, sah er, wie der ihm unbekannte ██ sich im Bett aufrichtete und mit der Hand zum Nachttisch fasste, auf dem neben seinem Gebiss auch ein geöffnetes Taschenmesser lag. Von dem ihm auf dem Fuße folgenden Angeklagten ██ durch Zuruf auf den ███ aufmerksam gemacht, griff ██ mit der linken Hand nach dem zum Nachttisch greifenden ██, hielt dessen zum Gesicht gehobene Hand fest und versetzte ihm, als ██ mit der noch freien Hand Abwehrbewegungen machte, mit seiner Linken etliche Faustschläge an den Kopf und ins Gesicht. Auch ████ schlug mehrfach mit der Hand auf Gesicht und Kopf des ██ ein.
Was dem Rentner ███ an diesem Abend sonst noch an Misshandlungen und Unbilden durch die Angeklagten widerfuhr, kann hier außer Betracht bleiben, weil alles das dem Schuldspruch nicht mit zugrunde gelegt worden ist.
Die Schläge an den Kopf und ins Gesicht, die ██ im Bett von den Angeklagten erhielt – nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat ██████ mindestens achtmal, ███ mindestens viermal zugeschlagen –, hatten außer entstellenden Schwellungen und großen Blutergüssen eine Hirnblutung zur Folge. Diese Hirnblutung war, begünstigt durch eine schwere Verkalkung der Hirnbasisgefäße mit greisenhafter Rückbildung des Gehirns, Ursache dafür, dass die eitrige Lungenentzündung, die als Folgekrankheit des durch die Misshandlungen hervorgerufenen Krankheitszustandes auftrat, tödlich verlief.
Die Auffassung des Schwurgerichts, dass mangels eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs des ████████ die Voraussetzungen der Notwehr zugunsten der Angeklagten nicht vorgelegen hätten, ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, aus Rechtsgründen nicht haltbar. ██ verwirklichte dadurch, dass er – ob schuldhaft oder nicht – widerrechtlich in die Wohnung der ████████ drang, den äußeren Tatbestand des § 123 StGB. Als die Angeklagten ihm zum Schutz der Wohnungsinhaber entgegentraten, hatte ██████ die Verletzung des Hausrechts begonnen und noch nicht beendet. Dass ein Angriff im Sinne des § 53 StGB auch von einem Irrenden oder einem Zurechnungsunfähigen ausgehen kann, steht in der Rechtsprechung fest (RGSt 27, 44).
Gleichwohl ergeben die – von der Revision vergeblich bekämpften – Feststellungen des Schwurgerichts, dass die Angeklagten sich der Körperverletzung schuldig gemacht haben, weil sie hinsichtlich der Zahl und der Stärke der Schläge über den Rahmen des zur Abwehr Erforderlichen in nicht entschuldbarer Weise erheblich hinausgegangen sind. Denn da sie, wie sie sogleich erkannten, einen zwar verwirrten, aber schwächlichen alten, im Bett liegenden Mann vor sich hatten, sie selbst aber zu zweit, nach einigen Augenblicken sogar zu viert kräftigen jungen Männern waren, hätte es, selbst wenn es sich um einen Verbrecher gehandelt hätte, der zum Taschenmesser greifen wollte, auch für sie ausgereicht, wenn sie ihn ergriffen und allenfalls seine Abwehr und sein Sträuben durch höchstens zwei bis drei Schläge von so mäßiger Stärke gebrochen hätten, dass keine Hirnblutung entstand. Der Verteidiger ist nicht berechtigt, da, wo ein nach Art oder Maß geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden; unter mehreren möglichen Verteidigungsarten muss vielmehr die gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57).
Dass die Angeklagten zudem nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, sondern im Übereifer sowie in einem gewissen Vergeltungs- und Geltungsbedürfnis über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sind, kommt ihnen die Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB zugute. Dass die Angeklagten sich des Übermaßes nicht bewusst waren und hierdurch Unrecht zu tun (vgl. BGHSt 2, 194 ff.), ist den Feststellungen mit Sicherheit zu entnehmen.
Vergebens wendet der Angeklagte ██ ████ gegen die rechtlich einwandfrei begründete Annahme seiner Mittäterschaft ein. Die Angeklagten haben die Tat nicht nur gemeinschaftlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken ausgeführt; nach der Überzeugung des Schwurgerichts wollte auch jeder von ihnen den Tatbeitrag des anderen als seinen eigenen. Das gilt, wie im Urteil dargelegt wird, für den Angeklagten zumindest so lange, bis er ██████ bat, mit dem Schlagen aufzuhören; zu diesem Zeitpunkt aber waren die gemeinschaftlichen Misshandlungen, die den Tod des ██ zur Folge hatten, bereits vollendet.
Da der Tatrichter den ursächlichen Zusammenhang zwischen der unentschuldigten, strafbaren Notwehrüberschreitung und dem Tod des Rentners ████ rechtlich bedenkenfrei feststellt, sind trotz der irrigen Ausgangserwägung des Schwurgerichts die Schuldsprüche aus § 226 StGB auf Grund des bis zum 30. September 1953 geltenden Rechtszustandes nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 1, 333). Die Bedenken, die den Gesetzgeber bei Hinzufügung des § 56 StGB n.F. bestimmt haben (Art. Nr. 9b des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 – BGBl. I S. 735), sind indessen schon vorher nicht nur im Schrifttum hervorgetreten (vgl. RGSt 53, 33; Schönke, 6. Aufl., Vorbem. IV vor § 1 StGB), sondern auch in § 21 des Entwurfs 1927 zum Ausdruck gekommen. Angesichts der Besonderheit der ursächlichen Verknüpfung erscheint es daher angezeigt, dem Schwurgericht gemäß § 354a StPO Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die Angeklagten den Tod des Rentners ██ fahrlässig herbeigeführt haben. Da diese Frage einen Teil der Schuldfrage bildet und über die Schuld der Angeklagten nur einheitlich entschieden werden kann, war somit das angefochtene Urteil im vollen Umfang aufzuheben.
Der Angeklagte ███████ war zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt, sodass das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) gemäß § 116 Abs. 1 auf ihn Anwendung findet. Auch die erneute Verhandlung gegen ihn war indessen gemäß §§ 103, 118 JGG dem Schwurgericht zu übertragen, das die Vorschriften der §§ 105 JGG zu beachten haben wird.
| Engels | Groß | Seibert | |||
| Krumme | Mertin |
Zitiert von (4)
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