Schwurgericht: Hilfsgeschworener nur für Dauer der Verhinderung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 535/57
- Datum
- 14.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsgeschworener darf bei nur zeitweiser Verhinderung eines Hauptgeschworenen nur für die Dauer der Verhinderung, nicht für die gesamte Schwurgerichtstagung herangezogen werden.
Ist die Verhinderung eines Hauptgeschworenen entfallen, hat dieser an den danach anstehenden Sachen mitzuwirken; andernfalls ist das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Annahme eines Erlaubnistatbestandsirrtums über Notwehr setzt eine umfassende Beweiswürdigung voraus, die auch das der Tat unmittelbar vorausgehende, gegebenenfalls provozierende Verhalten des Täters einbezieht.
Notwehr (und Putativnotwehr) erfordert Verteidigungswillen; wer anlässlich eines Angriffs aus Rache- oder Durchsetzungsinteresse handelt, kann sich hierauf nicht berufen.
Für die Beurteilung des Verteidigungswillens und der Erforderlichkeit des Mittels ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter der Handelnde angegriffen glaubt und gegen welche er sich verteidigen will.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Landwirt und █████████████ ██████ K., geboren am 19. August 1927 in ██████, in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Leitsatz
Ist ein Hauptgeschworener während eines Teils der Schwurgerichtstagung verhindert, so darf ein Hilfsgeschworener nur für die Dauer der Verhinderung, nicht für die ganze Tagung herangezogen werden (vgl. RGSt 62, 202, 203).
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er den bei ihm wohnhaften Konstrukteur Klaus █████ durch einen Schuss aus einem Viehbetäubungsapparat so schwer verletzt hat, dass dieser starb. Entgegen der Anklage hat das Schwurgericht nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte vorsätzlich getötet hat. Es glaubte nicht ausschließen zu können, dass er, wenn auch grob fahrlässig, angenommen hat, █████ bedrohe ihn mit einer schussbereiten Pistole.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt, jene deshalb, weil der Angeklagte nicht wegen Totschlags verurteilt worden ist, dieser mit dem Ziel der Freisprechung.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht es als nicht widerlegt ansieht, dass der Angeklagte sein Opfer im Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage getötet hat, berücksichtigen nicht alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte.
1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch █████ bedroht fühlte, auch das der unmittelbaren Tat vorausgehende Verhalten des Angeklagten hätte in Betracht ziehen müssen. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte im selben Augenblick, als █████ mit einer Waschschüssel in der Hand die Tür zum Wohnzimmer öffnete, um nach Wasser zu fragen, an den schon vorher gespannten Schussapparat in seiner Aktentasche langte und █████ zum „Draußenbleiben“ aufforderte. Es stellt weiter fest, dass der Angeklagte, als █████ von der Mutter und der Ehefrau des Angeklagten zurückgedrängt die Wohnzimmertür mit dem Fuß wieder aufstieß, mit dem Schussapparat in der rechten herabhängenden Hand vom Sofa aufsprang, und dass █████ erst, nachdem er den ihm unbekannten Apparat bemerkt und den Angeklagten zu dessen Weglegen aufgefordert hatte, den vom Angeklagten – unwiderleglich für eine Pistole gehaltenen – Schraubenzieher aus der Tasche holte und ihn von einer Hand in die andere wechselte (S. 20/21 UA).
Angesichts dieser Feststellungen sowie der Tatsache, dass der Angeklagte schon am vorhergehenden Tage bei einem Streit mit █████ zu einem Eisenrohr gegriffen hatte, durch das dieser sich bedroht gefühlt hatte (S. 13 UA), hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht erkannte, dass er durch das Aufspringen mit dem Schussapparat in der Hand für eine zur gewaltsamen Abwehr herausfordernde, schwere Gefahrenlage sorgte, die keine ausreichende Rechtfertigung in █████s vorausgehendem Verhalten fand und deshalb einen rechtswidrigen Angriff enthielt. Wäre das zu bejahen, dann könnte der Angeklagte in dem Verhalten des █████ – Herausholen einer vermeintlichen Pistole aus der Tasche, Zutreten auf den Angeklagten mit der Waschschüssel in der einen und der „Pistole“ in der anderen Hand – nicht mehr als den Versuch einer Abwehr vor dieser durch ihn dem Angeklagten drohenden Lebensgefahr gesehen haben. Damit entfiele die Möglichkeit, dass der Angeklagte einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Angriff angenommen haben könnte.
█████ hat allerdings bereits vor dem genannten Verhalten des Angeklagten eine Rechtsverletzung, nämlich einen Hausfriedensbruch, dadurch begangen, dass er sich gegen das wiederholte Verbot des Angeklagten den Zugang zu dessen Wohnzimmer erzwang. Hierin lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht des Angeklagten, der im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses noch andauerte (vgl. BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954). Nach der auf die Einlassung des Angeklagten gestützten, rechtlich möglichen Überzeugung des Schwurgerichts ging jedoch der Abwehrwille des Angeklagten nicht in dieser Richtung (S. 28 UA); es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob der Schuss aus dem Viehbetäubungsgerät bei der Art des angegriffenen Rechtsguts ein zulässiges Verteidigungsmittel gewesen wäre oder vom Angeklagten unverschuldet als solches hätte angesehen werden können (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57, 58; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954; 3 StR 538/53 vom 26. Mai 1954; vgl. auch BGH VRS Nr. 3 zu § 53 StGB).
2. Das angefochtene Urteil lässt weiter die auch vom Standpunkt des Schwurgerichts, dass sich der Angeklagte durch █████ bedroht fühlte, notwendige Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte bei der Abgabe des Schusses mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte spätestens im Anschluss an den Vorfall in der Nacht vom 4./5. Juli 1956 beim Einschlagen der Haustürfüllung durch █████ unter Ausstoßen von Schimpfworten sich des Viehbetäubungsapparats erinnerte und den Entschluss fasste, diesen als Waffe gegen █████ herzurichten; ferner, dass er den erwähnten Apparat gebrauchsfertig machte, ausprobierte und nach der Beschädigung beim Probeschuss mit erheblicher Mühe wieder instand setzte. Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass der Angeklagte den Schussapparat mit einer zur Betäubung schwerster Tiere bestimmten „roten Patrone“ lud, obwohl er bei dem Probeschuss die starke Durchschlagskraft schon einer bei Kleintieren verwendeten „grünen Patrone“ – der abgeschossene Bolzen hatte ein etwa 20 mm dickes Brett „glatt durchschlagen“ – erkannt hatte. Der Angeklagte legte sich also eine besonders gefährliche Waffe zurecht. In dem angefochtenen Urteil ist ferner dargelegt, der Angeklagte habe in █████ einen Menschen gesehen, der ihm nur Böses wolle, er habe geglaubt, sich gegenüber █████ unter allen Umständen durchsetzen zu müssen, und er habe sich durch das Herrichten und Mitführen des Schussapparats ohne begründeten Anlass innerlich so sehr darauf eingestellt, den Apparat einmal gegen █████ einzusetzen, dass er nur zu sehr geneigt gewesen sei, bei einer angenommenen Notwehrlage von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, ohne die Situation kritisch zu beurteilen.
Unter den geschilderten Umständen musste das Schwurgericht prüfen und im Urteil erörtern, ob der Angeklagte mit dem Schuss aus dem Viehbetäubungsapparat überhastet einen (vermeintlichen) Angriff des █████ abwehren oder nicht vielmehr eine sich ihm bietende Gelegenheit ausnutzen wollte, um sich an █████ für dessen vertragswidriges Verhalten und (früheres) gewalttätiges Vorgehen zu rächen oder sich ihm gegenüber als „Hausherr“ durchzusetzen. Wäre dem so, dann könnte er sich schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf das Vorliegen oder die irrige Annahme einer Notwehrlage berufen; denn in Notwehr handelt nur, wer eine strafbare Handlung begeht, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren, nicht aber, wer einem anderen anlässlich eines solchen Angriffs aus anderem Beweggrund Schaden zufügt (§§ 53 Abs. 2 StGB, 227 Abs. 2 BGB; vgl. RGSt 54, 196, 199; 56, 259, 268; BGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247).
3. Die vorstehend erörterten Lücken in der Beweiswürdigung verwehren dem Revisionsgericht die abschließende Prüfung, ob das Schwurgericht dem Angeklagten zu Recht die Annahme einer Notwehrlage zugebilligt und ihn deshalb nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt hat. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
III. Revision des Angeklagten
Sie rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Abs. 1 StPO) greift durch. Ihr liegt ausweislich der bei den Akten befindlichen dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten von Nürnberg, des Landgerichtsdirektors Dr. ████████, des Schwurgerichtsvorsitzenden Dr. █ und des Justizangestellten ███████ (Bl. 317 ff. d. A.) sowie der dem Senat vorliegenden beglaubigten Abschrift der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 1. März 1957 über den Zusammentritt des Schwurgerichts und die Einberufung der Geschworenen folgender Sachverhalt zugrunde:
Für die hier in Frage stehende erste Tagung des Schwurgerichts war als Hauptgeschworener u. a. der Werkzeugmacher Friedrich ██████████ ausgelost (§ 86 GVG). Dieser teilte mit Schreiben vom 6. Februar 1957, als noch kein Termin für den Zusammentritt des Schwurgerichts bestimmt war (vgl. § 87 GVG), mit, dass er in der Zeit vom 10. bis 17. März 1957 auswärts in Urlaub sein werde und deshalb vorsorglich um seine Ersetzung für die erste Schwurgerichtstagung bitte. Hierauf wurde ihm von der Geschäftsstelle geantwortet, dass ein Zeitpunkt für den Zusammentritt des Schwurgerichts noch nicht bekannt sei, dass aber für den Fall, dass dieser in die mitgeteilte Urlaubszeit fallen sollte, ein Ersatzgeschworener einberufen werde. Als dann mit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 1. März 1957 der Beginn der ersten Tagung des Schwurgerichts auf den 14. März 1957 festgesetzt und die Einberufung der Hauptgeschworenen in der Reihenfolge der Auslosung angeordnet wurde, berief der Justizangestellte ███████ – wie er sich zu erinnern glaubt, nach Rücksprache mit dem Justizinspektor ████ – anstelle des Hauptgeschworenen ██████████ den in der Geschworenenliste als erster Hilfsgeschworener vorgesehenen Prokuristen Max ███████████ ein, und zwar zufolge einer beim Landgericht Nürnberg-Fürth bestehenden „jahrzehntelangen Übung“ für die ganze Schwurgerichtstagung. Er vermerkte dies (ohne Namensunterschrift) auf dem Verzeichnis der Geschworenen für die erste Schwurgerichtstagung. ███████████ wirkte auch an der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Strafsache mit, deren Beginn vom Landgerichtspräsidenten auf den 21. März 1957 angesetzt war.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren in dreifacher Hinsicht. Sie bemängelt zunächst, dass der Hilfsgeschworene ███████████ unzuständigerweise von Landgerichtsdirektor Dr. ████████ als Stellvertreter des Landgerichtspräsidenten einberufen worden sei (vgl. § 83 Abs. 4 GVG). Wie vorstehend geschildert, wurde ███████████ indes nicht von Landgerichtsdirektor Dr. ████████, sondern von dem Justizangestellten ███████ einberufen. Ob die Rüge der Revision auf diesen Verstoß gegen das Verfahren bei der Einberufung eines Hilfsgeschworenen (vgl. BGH StR 116/57 vom 22. Oktober 1957 in der Strafsache 638 Ks 5/56 des Landgerichts Nürnberg-Fürth) bezogen werden kann, mag dahingestellt bleiben, weil die Verfahrensbeschwerde aus anderem Grunde durchgreift. Fehl geht allerdings auch die Beanstandung, die Verhinderung des Hauptgeschworenen ██████████ habe keinesfalls vor der Bestimmung des Tagungsbeginns festgestellt werden dürfen, weil zu dieser Zeit noch nicht überschaubar gewesen sei, ob ██████████ tatsächlich verhindert und durch einen Hilfsgeschworenen zu ersetzen sein werde; denn der Hilfsgeschworene ███████████ wurde erst einberufen, als auf Grund der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 1. März 1957 feststand, dass der Urlaub des Hauptgeschworenen ██████████ in die Zeit der Schwurgerichtstagung fiel. Die Einberufung erfolgte allerdings ohne nochmalige vorherige Rückfrage bei ██████████, ob er den Urlaub tatsächlich in der angegebenen Zeit anzutreten beabsichtige; das ist jedoch unschädlich, weil die Revision selbst nicht behauptet, dass ██████████ in der Zeit vom 10. bis 17. März 1957 nicht in Urlaub war.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass der Hilfsgeschworene ███████████ auch an den Strafsachen mitgewirkt hat, die in der Zeit nach der Rückkehr des Hauptgeschworenen ██████████ vom Urlaub zur Verhandlung anstanden. Wie der Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 22. Oktober 1957 (StR 116/57) im Anschluss an RGSt 62, 202 ausgeführt hat, ist eine Schwurgerichtstagung hinsichtlich der Verhinderung eines Hauptgeschworenen und seiner Ersetzung durch einen Hilfsgeschworenen nicht als einheitliches Ganzes anzusehen. Es bedarf daher für jeden einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fall der Prüfung, ob ein Hauptgeschworener verhindert und durch einen Hilfsgeschworenen zu vertreten ist. Tritt die Verhinderung erst nach Beginn der Schwurgerichtstagung ein oder fällt sie im Laufe der Tagung wieder weg, so hat der Hauptgeschworene an den Sachen, an denen er teilnehmen kann, selbst mitzuwirken. Das gilt nicht nur für den Fall einer rechtlichen Verhinderung, z. B. infolge erklärter Ablehnung wegen Befangenheit, die ihrer Natur nach auf bestimmte einzelne Fälle beschränkt ist, sondern auch für den Fall einer nur zeitweisen tatsächlichen Verhinderung, z. B. wegen Krankheit oder Ortsabwesenheit. Würde ein Hauptgeschworener, der nur an einigen Tagen einer Schwurgerichtsperiode verhindert ist, für die ganze Periode durch einen Hilfsgeschworenen ersetzt, so würde das zwar entgegen der Meinung der Revision nicht schlechthin auf eine Streichung des Geschworenen von der Geschworenenliste hinauslaufen – da seiner turnusmäßigen Heranziehung zu einer anderen Tagung nichts entgegenstünde –, aber doch dem Grundgedanken der Vertretung eines verhinderten Hauptgeschworenen widersprechen.
Die in der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten für die gegenteilige Praxis des Landgerichts Nürnberg-Fürth angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Gefahr, dass ein vor dem Beginn der Verhinderung anstehender Fall nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, lässt sich bei unerwarteten Verhinderungen ohnehin nicht vermeiden. Bei einer zeitlich von vornherein feststehenden Verhinderung aber ist es Sache des Schwurgerichtsvorsitzenden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob die Verhandlung voraussichtlich so rechtzeitig abgeschlossen wird, dass der Geschworene bis zum Ende mitwirken kann; je nachdem ist der Geschworene auch schon für diesen Fall als verhindert anzusehen. Dass ein zunächst verhinderter Hauptgeschworener zu einer nach Wegfall des Hinderungsgrundes anstehenden Sache nicht rechtzeitig geladen werden kann (§ 87 Satz 2 GVG), kommt nur in dem seltenen Fall eines nicht voraussehbaren vorzeitigen Endes der Verhinderung in Frage. In Fällen aber, in denen wie hier das Ende der Verhinderung von vornherein feststeht, kann die gesetzliche Ladungsfrist ohne Schwierigkeiten eingehalten werden. Der Hinweis, dass beim Schöffengericht und bei der Strafkammer niemand daran denke, einen lediglich stundenweise verhinderten Hauptschöffen nur für die während dieser Zeit anfallenden Strafsachen durch einen Hilfsschöffen zu ersetzen, überzeugt nicht, weil der Fall stundenweiser Verhinderung selten so abgrenzbar ist, dass die Heranziehung des verhinderten Schöffen zu einzelnen auf denselben Tag oder gar Vormittag angesetzten Sachen durchführbar ist. Wo aber, wie z. B. im Falle der Befangenheit, die Verhinderung für nur einen Fall feststellbar ist, darf auch beim Schöffengericht und bei der Strafkammer nur für diesen Fall ein Ersatzmann eintreten (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. 1956 Anm. 3 und Schwarz, 20. Aufl. 1957 Anm. 1 je zu § 49 GVG).
Zuzugeben ist allerdings, dass die vom Senat vertretene Auffassung die Einberufung der Geschworenen gelegentlich erschweren mag. Das ist aber kein ausreichender Grund, um die Zuziehung eines Hilfsgeschworenen über die Dauer der Verhinderung des Hauptgeschworenen hinaus für die ganze Schwurgerichtstagung zu rechtfertigen.
Da im vorliegenden Falle der Hauptgeschworene ██████████ seinen Urlaub, wie angekündigt, am 17. März 1957 beendigt hat – das Gegenteil ist jedenfalls nicht festgestellt und von keiner Seite behauptet – und deshalb an der auf den 21. März 1957 angesetzten Strafsache des Beschwerdeführers mitwirken konnte, war das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt nach § 338 Nr. 1 StPO auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.
2. Eines Eingehens auf die übrigen, mindestens teilweise unbegründeten Verfahrensrügen der Revision bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, entsprechende Anträge zu stellen und auf die Aufklärung von ihm als erheblich betrachteter Einzelumstände hinzuwirken. Zur Vermeidung künftiger Revisionsrügen sei jedoch auf folgendes hingewiesen:
Vorsorglich, d. h. nur für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten gestellte Beweisanträge kann der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung auch in den Urteilsgründen bescheiden. Hiervon abzugehen besteht, entgegen der Meinung der Revision, auch bei mehrtägigen Strafverhandlungen kein Anlass. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben es jederzeit in der Hand, die sofortige Bescheidung eines Beweisantrages dadurch zu erzwingen, dass sie ihn nicht nur hilfsweise stellen.
3. Zu den sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision ist im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung folgendes zu bemerken:
a) Wie schon unter II 1 zur Revision der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, ist die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich durch den tödlichen Schuss aus dem Viehbetäubungsgerät nicht gegen das widerrechtliche Eindringen oder unbefugte Verweilen des █████ zur Wehr setzen, sondern einem „Schuss aus █████s Pistole“ zuvorkommen wollen, denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet hiergegen ein, bei § 53 StGB komme es nur darauf an, ob der (wirklich oder vermeintlich) Angegriffene überhaupt mit Verteidigungswillen gehandelt habe, nicht darauf, ob er ein bestimmtes und welches von mehreren bedrohten Rechtsgütern er schützen wollte. Dem kann nicht beigetreten werden, weil ein Abwehrwille aus der Natur der Sache nur insoweit anerkannt werden kann, als der Angegriffene bestimmte Rechtsgüter angegriffen glaubt und diese gegen den Angriff verteidigen will, was freilich nicht voraussetzt, dass er die Absichten des Angreifers klar erkennt. Auch die Art des verteidigten Rechtsgutes kann für die Zulässigkeit des gewählten Verteidigungsmittels von Bedeutung sein (vgl. die unter II 1 am Ende genannten Entscheidungen). Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht auch, falls es in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Angeklagte sich (auch) rechtswidrig zur Wehr setzen wollte gegen die Verletzung seines Hausrechts, zu prüfen haben, ob insoweit ein tödlicher Schuss aus einem Viehbetäubungsapparat oder auch nur die Drohung mit einem solchen ein noch vertretbares Verteidigungsmittel war (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 53 StGB und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur).
b) Bei der Rüge, das Schwurgericht habe den Begriff der (groben) Fahrlässigkeit verkannt, weil es nicht dargelegt habe, wie sich der Angeklagte angesichts der Bedrohung mit einer Pistole anders hätte verhalten sollen, übersieht die Revision, dass das Schwurgericht überzeugt war, █████ habe dem Angeklagten keine Pistole entgegengehalten, und dass es nur nicht für widerlegt erachtete, der Beschwerdeführer habe an die Bedrohung mit einer Pistole geglaubt. Der Tatrichter hat die Fahrlässigkeit des Angeklagten gerade mit darin gesehen, dass dieser infolge mangelnder Sorgfalt nicht erkannte, dass █████ keine Pistole in der Hand hatte. Eine ihm mögliche Prüfung der wirklichen Lage war dem Angeklagten entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unzumutbar, weil sich █████ unbefugt in dem Wohnzimmer des Beschwerdeführers aufhielt.
Das Schwurgericht wird indes in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht auch durch einen Schraubenzieher (mit langem Eisenteil) so bedroht fühlen konnte und bei dessen Erkennen gefühlt hätte, dass er glaubte, einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Das Schwurgericht ist zwar in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass █████ den Angeklagten nur zum Weglegen des Viehbetäubungsapparates veranlassen, selbst aber nicht tätlich werden wollte. Demgegenüber weist jedoch die Revision nicht ohne Grund darauf hin, dass █████ ein gewalttätiger Mensch war und auch den Angeklagten und dessen Ehefrau schon angegriffen hatte. In diesem Zusammenhang könnten auch die von der Revision behaupteten Zeugenaussagen über drohende Äußerungen des █████ am Vortage und beim Betreten des Wohnzimmers, die im angefochtenen Urteil nicht erwähnt sind und deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen, von Bedeutung sein (B IV §. 30/31 der Revisionsbegründungsschrift). Der Umstand, dass █████ am Vortage vor dem Eisenrohr des Angeklagten zurückgewichen war, brauchte den Angeklagten nicht notwendig zu der Erkenntnis zu bringen, dass es █████ nicht auf sein Leben abgesehen habe; denn gerade dieser Vorfall und die Vorgänge in der Nacht vom 4./5. Juli 1956 konnten █████, ähnlich wie den Angeklagten selbst, auf den Gedanken gebracht haben, bei einer künftigen Auseinandersetzung „aufs Ganze zu gehen“.
c) Hinsichtlich der auch im Rahmen der Sachbeschwerde gegen die Strafzumessungsgründe erhobenen Bedenken ist auf das unter 2) Gesagte zu verweisen.
| Dr. Peetz | Werner | Martin | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |