Revision gegen Verurteilung nach § 226 StGB: neue Anforderungen an Fahrlässigkeit und Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 538/53
- Datum
- 26.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erfolgsqualifikationen ist die erhöhte Strafe nur anwendbar, wenn der Täter die qualifizierende Folge mindestens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB n.F.).
Der Revisionsrichter ist jedenfalls nach § 354a StPO berechtigt, zugunsten des Angeklagten das mildere Gesetz anzuwenden, wenn sich die Rechtslage zwischen Tat und Aburteilung geändert hat.
Notwehr setzt eine zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung voraus; stehen mehrere wirksame Mittel zur Verfügung, ist grundsätzlich das mildeste zu wählen.
Bestehen aufgrund der Feststellungen gewichtige Anhaltspunkte für alkoholbedingte Beeinträchtigungen, muss das Tatgericht die Schuldfähigkeit von Amts wegen sorgfältig prüfen und in den Urteilsgründen tragfähig erörtern; eine Behauptungslast des Angeklagten besteht nicht.
Bei nicht sicher feststellbarer Zurechnungsunfähigkeit kommt weder eine Verurteilung wegen der im Rausch begangenen Tat noch eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit in Betracht; eine wahlweise Verurteilung ist unzulässig.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ ███ █████████ Wilfried D. █████ geboren am ██, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ ██ der Verhandlung Justizangestellter ██████ bei der Verkündung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Duisburg mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer war angeklagt, in der Nacht vom 12. zum 13. November 1952 während einer Auseinandersetzung vorsätzlich die Ehefrau Anna ████, geborene ████, durch Würgen erstickt zu haben (Verbrechen nach § 212 StGB). Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil es nicht für erwiesen hielt, dass der Angeklagte den Tod der Frau ███ gewollt oder auch nur als mögliche Folge seines Tuns gebilligt hat. Die gefährliche Körperverletzung hat es darin gesehen, dass der Beschwerdeführer Frau ██ während des Würgens gleichzeitig mit einer Kohlenschaufel mehrmals auf den Kopf geschlagen und ihr mehrere Verletzungen der Kopfschwarte zugefügt hat.
Der Angeklagte erstrebt mit der Revision seine Freisprechung. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgerichts.
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Schwurgerichts dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr (§ 53 Abs. 1 StGB) oder Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB) versagt hat. Zur Begründung hierfür hat es im Urteil ausgeführt, unbeschadet der Frage, ob die Wegnahme des Geldes durch Frau ██ und ihr Biss in den Finger des Angeklagten nach dessen erstmaligem Würgegriff überhaupt einen rechtswidrigen Angriff dargestellt habe, könne sich der Angeklagte nicht auf Notwehr berufen, weil die Getötete wesentlich kleiner und schwächer als er gewesen sei; er – der Angeklagte – habe daher Frau █████ auf andere Weise als durch einen anhaltenden, zur Erstickung führenden Würgegriff dazu bringen können, seinen Finger loszulassen und das Geld herauszugeben. Als Notwehr ist nur diejenige Verteidigung anzusehen, welche zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Stehen dem Angegriffenen mehrere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung, dann hat er sich grundsätzlich mit demjenigen zu begnügen, das dem Angreifer am wenigsten Schaden zufügt (RGSt 63, 215/221; 71, 133).
Hinzu kommt, dass Frau █████ den Finger des Angeklagten schon freigegeben hatte, als dieser sie zu würgen begann, und dass insoweit ihr Angriff bereits beendet war. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte den Würgegriff mit der selben (linken) Hand ausführte, in deren einen Finger Frau ███ gebissen hatte.
Die Berufung auf § 53 Abs. 3 StGB ist dem Angeklagten mit Recht deshalb versagt worden, weil er nach seiner eigenen, vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Einlassung unter der Wirkung von Schmerz und Zorn der Frau ████ den Hals zugedrückt und Schläge mit der Kohlenschaufel versetzt hat. Die Furcht vor dem Hinzukommen einer anderen männlichen Person konnte – entgegen der Meinung der Revision – die Zubilligung des § 53 Abs. 3 StGB schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Furcht nach den Urteilsfeststellungen für den Angeklagten lediglich der Anlass zur späteren Flucht, nicht zur Tat war.
2. Dagegen kann das Urteil aus zwei anderen Gründen nicht bestehen bleiben.
a) Nach dem durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) neu angefügten § 56 StGB wird der Täter mit der höheren Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, nur dann belegt, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Das Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB), dessen der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, ist eine solche durch den Erfolg verschärfte Straftat. Das angefochtene Urteil ist zwar vor dem Inkrafttreten des neuen § 56 StGB ergangen; der Tatrichter konnte daher den § 226 StGB nur in der zur Tatzeit geltenden Fassung anwenden (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StGB a.F.). Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 n.F. verpflichtet jedoch grundsätzlich auch den im Rechtsmittelzug tätigen Richter, bei Verschiedenheit des Gesetzes von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Ob diese Verpflichtung auch für den Revisionsrichter gilt, kann dahin gestellt bleiben, da er, wie sich aus § 354a StPO ergibt, zur Anwendung des milderen Gesetzes jedenfalls berechtigt ist. § 226 StGB in der durch § 56 StGB inhaltlich geänderten Fassung ist gegenüber seiner früheren Fassung das mildere Gesetz, weil nunmehr die nicht schuldhafte Verursachung des Todes des Misshandelten zur Verurteilung aus dieser Strafvorschrift nicht mehr genügt.
Der erkennende Senat hält es für geboten, dieser Rechtsänderung zu Gunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil die bisherigen Urteilsfeststellungen nicht mit Gewissheit erkennen lassen, ob der Angeklagte den Tod der Frau ████ fahrlässig herbeigeführt hat. Sie schließen nur die Möglichkeit aus, dass er den Todeserfolg in sein Bewusstsein und in seinen Willen aufgenommen hat, ergeben aber nicht, dass er bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen möglichen Sorgfalt die tödliche Wirkung seines anhaltenden Würgegriffs nicht hätte erkennen können und müssen, und dass er dann die Herbeiführung dieses Erfolgs unterlassen hätte. Der Tatrichter wird diese Frage in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.
b) Das Urteil muss aber auch deshalb aufgehoben werden, weil es die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausreichend erörtert. In den Gründen finden sich zu dieser Frage lediglich zwei Sätze. Das Schwurgerichts führt im Anschluss an die zu § 53 Abs. 3 StGB getroffene Feststellung, der Angeklagte habe nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt, aus: Der durch den Biss (der Frau ████ in den Finger des Beschwerdeführers) verursachte Schmerz habe dem Angeklagten die Besinnung nicht vollends rauben können. Dass der Angeklagte im Übrigen in Folge des genossenen Alkohols sich zur Zeit der Tat in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befunden habe, habe er selbst nicht behauptet.
Nach diesen Darlegungen kann das Schwurgerichts verkannt haben, dass eine in bewusstlosem Zustand vorgenommene „Handlung“ überhaupt kein strafrechtlich erhebliches Verhalten darstellt und daher die Frage, ob der Täter fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, gar nicht aufkommen lässt. Auch wenn indes das Schwurgerichts unter dem Ausdruck „Bewusstlosigkeit“ nur das verstanden haben sollte, was das Gesetz (§ 51 StGB) mit Bewusstseinsstörung bezeichnet, besteht der Verdacht, dass es bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist schon zu beanstanden, dass der Tatrichter darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hat, zur Tatzeit „bewusstlos“ gewesen zu sein. Der Angeklagte hat im Strafverfahren an sich weder eine Behauptungs- noch eine Beweislast. Im vorliegenden Falle aber zwangen die Feststellungen über den Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat das Schwurgerichts in besonderem Maße, von sich aus die Frage der Zurechnungsfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Die Verwendung des Ausdrucks „Bewusstlosigkeit“ erweckt überdies den Verdacht, dass das Schwurgerichts den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Alkoholrausches auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt hat. Einer solchen Auffassung stünde die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, nach der schon alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen, die noch ein äußerlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten des Täters zulassen, einen unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit erheblichen Ausfall des Einsichts- oder Willensvermögens mit sich bringen können. Ein unter Alkoholeinfluss stehender Täter kann außerdem sehr wohl noch ein ausreichendes Maß von Einsichtsfähigkeit besitzen, gleichwohl aber der Hemmungen ermangeln, die ihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätten (RGSt 63, 48; 64, 349/353; 67, 149; BGHSt 1, 584).
Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte schon in den ersten Stunden seiner „Bierreise“, die allem Anschein nach im Laufe des Nachmittags oder frühen Abends begonnen hat, etwa 10 Glas Bier und einige rundweise ausgegebene Schnäpse getrunken hat. Nach 23 Uhr trank er in verschiedenen Gaststätten weiter Bier und auch Schnäpse bzw. Liköre, bis er schließlich zwischen 2 und 3 Uhr morgens in einem ziemlich teilnahmslosen Zustand von der Frau ████ angesprochen und in die Bretterbude, in der die Tat dann geschah, mitgenommen wurde. Schon die Menge des hiernach genossenen Alkohols lässt eine Beeinträchtigung mindestens des Hemmungsvermögens des Beschwerdeführers – er war nahezu 24 Stunden unterwegs und hatte tagsüber gearbeitet – als naheliegend erscheinen. Das Urteil enthält darüber hinaus andere Hinweise, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich sein können. So lehnte der Beschwerdeführer der völlig entkleideten Frau ██ gegenüber einen Geschlechtsverkehr mit der Bemerkung ab, er sei infolge seiner Müdigkeit und des genossenen Alkohols dazu nicht mehr imstande. Bei der Flucht aus der Bretterhütte gelang es ihm nicht, den Ausgang zu finden; er nahm deshalb seinen Weg über ein mit Stacheldraht bewehrtes Tor, wobei er sich verletzte. Zu Hause angekommen, legte er seine blutbeschmutzten Kleider im Korridor ab und begab sich dann ins Bett, ohne für die Beseitigung von Spuren zu sorgen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung spricht das Schwurgerichts selbst davon, dass der Angeklagte infolge seines müden, abgespannten Zustandes der dreisten Annäherung der Frau ████ keinen hinreichenden Widerstand mehr habe entgegensetzen können und dass er „fast willenlos“ der Frau ████ gefolgt sei, die von Anfang an der handelnde Teil gewesen sei. Bei der Strafzumessung schließlich hat der Tatrichter ausgeführt, der Angeklagte sei durch eine Verkettung ungünstigster Umstände in eine Lage geraten, der er bei seiner Übermüdung und unter der Wirkung des Alkohols nervlich nicht gewachsen gewesen sei. In diesem Zustand kann auch der ob des Verhaltens der ████ bei dem Angeklagten plötzlich aufgetretene Wut- und Zornausbruch von nicht unerheblichem Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit gewesen sein.
Angesichts dieser Feststellungen oblag dem Tatrichter die Pflicht, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil zu erörtern. Dass das nicht geschehen ist, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, weil nicht ersichtlich ist, ob der Angeklagte zu Recht nach § 226 StGB verurteilt worden ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgerichts das Versäumte nachzuholen haben. Dabei wird, soweit noch möglich, festzustellen sein, welche Mengen an Bier und Schnaps der Angeklagte insgesamt getrunken hat, welchen Alkoholgehalt die Getränke aufwiesen und welcher ungefähre Blutalkoholgehalt sich danach für den Zeitpunkt der Tat ergibt (vgl. dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953, 50). Dabei dürfte die Zuziehung eines oder mehrerer geeigneter Sachverständiger nicht zu umgehen sein. An Hand des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbildes wird das Schwurgerichts die schwierige Frage kaum entscheiden können, ob der Beschwerdeführer bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr zurechnungsfähig war.
Im Falle der Verneinung der Zurechnungsfähigkeit wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte des Vergehens der Volltrunkenheit schuldig gemacht hat. Dabei ist zu beachten, dass die Verurteilung aus § 330a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die bloße Möglichkeit, dass dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330a StGB (RGSt 70, 42; BGH 1 StR 319/51 vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953). Eine wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall nicht zulässig (BGHSt 1, 275, 327; 2 StR 871/53 vom 13. April 1954).
Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 226 StGB wird von der gleichzeitigen Anwendung des § 223a StGB abzusehen sein, weil der Würgegriff und die Schläge mit der Kohlenschaufel nach natürlicher Auffassung als ein und dieselbe Körperverletzung anzusehen sind und diese Tat unter dem Gesichtspunkt des § 226 StGB erschöpfend rechtlich gewürdigt ist.
| Rotberg | Dr. Koeniger | Martin | |||
| Busch | Maass |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 319/51 · 30.10.1951Vollrausch (§330a StGB): Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 216/53 · 02.07.1953Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- BGH · 3 StR 850/51 · 13.11.1952Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit