Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/53
Datum
02.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Straftaten nach §175a und §175 StGB zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht die Frage der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit infolge erheblichen Alkoholkonsums nicht ausreichend geprüft hatte. Geordnetes Verhalten schließt eine rauschbedingte Bewusstseinsstörung nicht aus; ein Sachverständigengutachten ist einzuholen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums erfordert eine genaue Sachprüfung; äußerliche Erscheinungen allein schließen eine rauschbedingte Bewusstseinsstörung nicht aus.

2

Geordnetes und folgerichtiges Verhalten des Täters schließt die Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung nicht aus.

3

Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ist regelmäßig ein sachverständiger Beweis erforderlich; das Gericht darf die Frage nicht allein aus dem Persönlichkeitsbild ohne erforderliche Sachkunde entscheiden.

4

Eine wahlweise Verurteilung wegen der Tat und subsidiär wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB ist unzulässig; die Verurteilung nach § 330a setzt die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Josef ███ aus ████, geboren am ██████ 1908 in ████, Gemeinde ████, wegen Unzucht mit Männern,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als ███████████ ████████, ██ ███ ████████████, Bundesanwalt ████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ ██ in der Verhandlung, Justizsekretär bei der Verkündung der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. November 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB, beide Straftaten begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Soweit sich die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gegen den im Urteil festgestellten Hergang der Tat richten, können sie nach § 337 StPO in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln. Dass die Hauptbelastungszeugen Kaczka und Tillmann mit ihren Aussagen in der Hauptverhandlung zunächst von den Angaben bei der Polizei abgewichen sind, hat die Strafkammer im Urteil erörtert; wenn sie ihnen trotzdem Glauben geschenkt hat, so ist das mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass es dem Angeklagten gelungen sei, den Geschlechtsteil des diese Annäherung ablehnenden Zeugen ████████████████████ in den Mund zu nehmen.

Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das gilt auch, soweit es im Falle KC neben dem versuchten Verbrechen der Verführung nach § 175a Ziff. 3 StGB ein vollendetes Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB angenommen hat. Ob eine unzüchtige Handlung von einer solchen Stärke und Dauer ist, dass sie das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB erfüllt, ist im Wesentlichen Tatfrage (BGHSt 1, 293, 296). Das In-den-Mund-nehmen des Geschlechtsteils des Zeugen KC war eine besonders verwerfliche Art gleichgeschlechtlicher Betätigung. Sie war zusammen mit dem vorausgegangenen Anfassen des Gliedes auch ersichtlich nicht nur das Werk eines Augenblicks; dass sie längere Zeit dauerte, war nicht erforderlich. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass der Tatrichter den Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB verkannt hat (vgl. BGHSt 1, 293, BGH 4 StR 549/53 vom 2. November 1951, 4 StR 75/52 vom 18. September 1952).

Nach den Urteilsausführungen kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte vorsätzlich und in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Nicht ausreichend dargetan ist dagegen, wie die Revision mit Recht geltend macht, dass der Angeklagte zur Tatzeit, wenn auch nur vermindert, zurechnungsfähig gewesen ist.

Der Angeklagte hat nach seiner, von der Strafkammer nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung am Abend der Tat bis gegen 22 Uhr vier bis fünf Flaschen und neun bis elf Glas Bier sowie einige Schnäpse getrunken. Im Verlaufe der folgenden zwei Stunden trank er mit den Zeugen KC und ██ █████████ etwa zwei bis drei Glas Bier. Der Genuss einer so großen Menge Alkohols kann nach der Lebenserfahrung eine Bewusstseinsstörung von solcher Stärke zur Folge haben, dass das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen des Täters nicht nur erheblich vermindert, sondern völlig aufgehoben ist (§ 51 Abs. 1 StGB).

Die Strafkammer hat diese Möglichkeit offensichtlich deshalb verneint, weil „sämtliche Zeugen bekundet haben, dass bei dem Angeklagten nicht die typischen Merkmale der Trunkenheit zu erkennen waren“. Hierzu ist zu bemerken, dass den Aussagen von Zeugen, besonders solchen jugendlichen Alters, über den Trunkenheitsgrad eines Menschen mit Vorsicht zu begegnen ist, weil die Schwere der Alkoholeinwirkung äußerlich nicht oder nicht in vollem Umfange erkennbar zu sein braucht; dies hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang sogar gegenüber den Bekundungen eines zur Blutentnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung herangezogenen Arztes betont (Verkehrsrechtssammlung Ba 4 S. 550). Die Urteilsfeststellungen geben aber vor allem Anlass zu der Befürchtung, dass die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches irrigerweise auf den Zustand einer bis zur Sinnlosigkeit gesteigerten Trunkenheit beschränkt hat. Bei der Sachverhaltsschilderung und der Beweiswürdigung ist u. a. davon die Rede, dass der Angeklagte zwar „angetrunken“, aber nicht „betrunken“ war, dass er noch „wusste“, was er tat, dass er „kaum schwankte“ und sich ohne fremde Unterstiitzung zur Polizeiwache begeben und sogar sein Fahrrad dorthin tragen konnte. Gegenüber diesen vom Landgericht für den Ausschluss völliger Zurechnungsunfähigkeit angeführten Beweisanzeichen ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, dass geordnetes und folgerichtiges Verhalten der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung nicht im Wege steht (u. a. BGHSt 1, 384 und BGH 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953 mit weiteren Nachweisen, vgl. auch RGSt 63, 46; 64, 353; 67, 149 sowie den Aufsatz in JZ 1952, 296). Auch wenn sich der Angeklagte während und nach der Tat äußerlich verhältnismäßig geordnet benommen und zusammenhängende Erklärungen abgegeben hat, ist es dennoch möglich, dass er infolge einer rauschbedingten Bewusstseinsstörung das Unerlaubte seines Tuns nicht mehr hat einsehen können oder dass er diese Einsicht zwar noch besessen, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen hatte, um einsichtsgemäß zu handeln (BGH aaO). Für diese Möglichkeit spricht, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen trotz seines Alters unbeschoiten und bisher gleichgeschlechtlich nicht hervorgetreten ist, dass er zu seiner Ehefrau angeblich normale geschlechtliche Beziehungen unterhält und dass er sich im vorliegenden Falle trotz der Gefahr der Beobachtung schon an der Theke des öffentlichen Gastlokals an dem Hosenschlitz des Zeugen KC zu schaffen gemacht hat. Auch haben die noch am ehesten sachkundigen Zeugen R_hn dem Alkoholgeruch und dem Aussehen des Angeklagten bemerkt, dass er immerhin angetrunken war.

Die mangelhafte Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten macht das Urteil sachlichrechtlich fehlerhaft, so dass es auf die Sachrüge hin aufzuheben ist. In der neuen Hauptverhandlung wird, soweit noch möglich, festzustellen sein, welches Fassungsvermögen die vom Angeklagten ausgetrunkenen Flaschen und Gläser hatten, welchen Alkoholgehalt das genossene Bier und die Schnäpse aufwiesen und welcher Blutalkohoigehalt sich danach im Zeitpunkt der Tat ergab (vgl. dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953 S. 50). Hierbei wird die Zuziehung eines Sachverständigen nicht zu umgehen sein. Nach der Sachlage ist überdies zweifelhaft, ob die Strafkammer selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um allein aus dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten die schwierige Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr schuldfähig war (BGH 4 StR 522/52 vom 5. Februar 1953).

Im Falle der Verneinung der Schuldfähigkeit wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte wegen Vergehens der Volltrunkenheit strafbar gemacht hat. Dabei ist zu beachten, dass die Verurteilung aus § 330a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraussetzt; die bloße Möglichkeit, dass der Täter im Zustande rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330a StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51 vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 104/53 vom 28. Mai 1953).

Eine wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall unzulässig (BGHSt 1, 275, 327).

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsMartin

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