Revision: Aufhebung wegen unterlassener psychiatrischer Begutachtung bei Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 522/52
- Datum
- 05.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB umfasst bereits eine Trübung des Bewusstseins, die Einsichts‑ oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt; nicht erst äußerste, ‚sinnlose‘ Trunkenheit begründet eine solche Störung.
Planvolles oder folgerichtiges Verhalten des Täters schließt nicht zwingend aus, dass er das Unrecht der Tat nicht mehr einsehen oder nach dieser Einsicht nicht mehr handeln konnte.
Das Tatgericht darf bei entscheidungserheblichen psychiatrischen Fragen nicht allein auf eigene Eindrücke oder allgemeine Erfahrungssätze abstellen; häufig ist fachärztliche Beurteilung erforderlich.
Ein Sachverständigengutachten nach § 244 Abs. 2 StPO ist anzuordnen, sobald die Verlässlichkeit der Feststellung der Schuldfähigkeit ohne medizinisch‑psychiatrische Sachkunde nicht gewährleistet ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser **Rudolf C., geboren am [REDACTED] 1907 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizdiensthilfsarbeiter im mittleren Dienst
Tenor
Urteil
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 6. Juni 1952 des Landgerichts in Bielefeld mit den zugrunde liegenden Feststellungen samt den zugrundeliegenden Erwägungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte trank Ostern 1952 in Gesellschaft mehrere Flaschen Bier und zusammen mit fünf, zuletzt sechs, anderen Personen 1/2 Flaschen Spirituosen, zum Teil hochprozentiger Art; er nahm während des Gelages nur eine Scheibe Brot mit Hering zu sich. Nachts verging er sich lange durch widerliche Berührungen an der zehnjährigen Karin A., die bei den Eheleuten besuchsweise übernachtete und nackt in seinem Bette lag.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der keine Erinnerung mehr an die Vorfälle in der Nacht haben will, als in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert angesehen (§ 51 Abs. 2 StGB) und ihn wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts; sie ist der Meinung, der Angeklagte hätte nach § 51 Abs. 1 StGB behandelt werden dürfen.
Das Landgericht hat den Begriff der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB verkannt, wie sich aus den Urteilsgründen an mehreren Stellen zweifelsfrei ergibt. Es geht von einer „sinnlosen Trunkenheit“ aus, die aber nicht erst dann vorliege, wenn die Trunkenheit bis zur Sinnlosigkeit gesteigert sei, sondern schon bei einer Trübung des Bewusstseins mit den in § 51 StGB beschriebenen Wirkungen auf das Einsichts- und Willensvermögen (vgl. RGSt 64, 353; 67, 149). Auch ist planvolles Handeln noch kein untäuschliches Zeichen von Zurechnungsfähigkeit (BGHSt 2, 1952, 296).
Selbst wenn der Angeklagte sich folgerichtig verhalten hat, wie der Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung darlegt, so ist nicht ausgeschlossen, dass er gerade das Unerlaubte seiner Tat nicht mehr einsehen oder dass er nach dieser Einsicht nicht mehr handeln konnte. Das Urteil hebt selbst hervor, dass der Angeklagte ein sehr triebhafter Mann ist, dessen geschlechtliches Begehren durch den übermäßigen Alkoholgenuss gesteigert war, und der sich plötzlich vor eine Situation gestellt sah, in der er „dem Verlangen, sich geschlechtlich zu befriedigen, nicht widerstehen“ konnte.
Unter den besonderen Umständen dieses Falles muss auch bezweifelt werden, dass dem Gericht die erforderliche Sachkunde eignete, aus der völlig andersartigen Schau der Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten zu entscheiden, ob der bislang unbestrafte Beschwerdeführer, dem in nüchternem Zustand solche Handlungen fern liegen, noch oder nicht mehr schuldfähig war; mit einer Bezugnahme auf angebliche Erfahrungssätze können die vielschichtigen, psychiatrischen Fragen hier nicht gelöst werden.
Das Gericht hatte, wie die Revision zutreffend geltend macht, einen medizinischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO zuziehen müssen. Das wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen und bei deren Vorbereitung mit dem Sachverständigen zu erörtern sein, ob es für die Erstattung seines Gutachtens der Zuziehung weiterer Zeugen aus dem Kreise der ████ bedarf.
| Krumme | Groß | Engels | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 432/53 · 25.03.1954BGH: Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenbeiziehung bei Trunkenheitsverteidigung
- BGH · 4 StR 216/53 · 02.07.1953Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- BGH · 4 StR 191/53 · 25.06.1953Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Blutalkoholaufklärung bei Notzucht