BGH: Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenbeiziehung bei Trunkenheitsverteidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 432/53
- Datum
- 25.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung ist ein ärztlicher Sachverständiger hinzuzuziehen; die Ablehnung der Beiziehung ist rechtsfehlerhaft, wenn dem Tatrichter die hierfür erforderliche Sachkunde fehlt.
Die Beurteilung der durch Alkohol bedingten Grade der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit erfordert die Berücksichtigung konkreter Faktoren (Trinkzeiten, Menge, Speisen, Verbrennung/Ausscheidung, Körpergewicht, Konstitution, Alter) und ist regelmäßig einer fachärztlichen Stellungnahme zugänglich.
Äußerlich geordnetes Verhalten oder vorhandene Gewissensregungen schließen die Annahme der Aufhebung von Einsichts- oder Hemmungsvermögen nicht aus; solche Äußerlichkeiten sind nicht allein entscheidend.
Bei Heranwachsenden ist zu prüfen, ob die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind; die Strafzumessung hat die persönlichen Verhältnisse (u. a. Alter, Einfluss Dritter) gesondert zu würdigen, und eine pauschale Versagung der Milderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit ist unzulässig.
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Schlossergesellen Helmut ██ aus ███, geboren am ██ 1932 in ███, wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Seibert, ███████████ als ████████, Staatsanwalt █████████, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. April █████, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
1. Der bisher unbestrafte Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, zur Zeit der Tat infolge Trunkenheit nicht mehr zurechnungsfähig gewesen zu sein. Sein Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, zum Beweise des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, mindestens aber des Abs. 2 StGB beim Angeklagten ein Gutachten des Leiters der städtischen Nervenklinik einzuholen. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt, weil keine sicheren Grundlagen dafür vorhanden seien, welche Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Alkoholverbrennung bestanden habe. Die Kammer war der Auffassung, dass aus dem Weggeben des Gewehrs durch den Mitangeklagten █████ nach Tatausführung der Schluss zu ziehen sei, der Angeklagte habe zur Zeit der Tatausführung noch so viel Einsichts- und Hemmungsvermögen besessen, dass seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war.
Der Verteidiger beantragte daraufhin in seinem Schriftsatz vom [REDACTED] hilfsweise die Vernehmung des Professors Dr. Ponsold als Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Höhe der Alkoholblutkonzentration mit genügender Sicherheit zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB auf der Grundlage des genossenen Alkohols und des kurzen Zeitraums zwischen Trinkende und Tat nicht ermittelt werden könne.
Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil sie selbstverständlich auch in der Lage sei, den Blutalkoholgehalt zu bestimmen und danach die Frage der Trunkenheit zu beurteilen. Es fehle jedoch an sicheren Unterlagen für ihre Untersuchung, weil der Angeklagte selbst nicht angeben könne, in welchen Zeitabständen er den Alkohol zu sich genommen habe, was wegen der Verbrennung wichtig sei.
Das Landgericht führt weiter aus, dass es für die Frage der Volltrunkenheit nicht auf ein Sachverständigengutachten ankomme. Es habe sich im gesamten Ermittlungsverfahren zu keiner Zeit ergeben, dass der Angeklagte ██ volltrunken gewesen sei. Hinzu komme, dass er sich nach der Aussage des ███████ durchaus zweckmäßig und nicht als volltrunken verhalten habe. Er habe zunächst vor dem Diebstahl gewarnt und nach diesem aus Reue über sein Verhalten das entwendete Gewehr an den Mitangeklagten █████ zurückgegeben. Gerade diese zugestandene Gewissensregung sei bezeichnend dafür, dass der Angeklagte weder das nötige Einsichts- noch das Hemmungsvermögen zur Tatzeit verloren habe und nicht vollkommen betrunken gewesen sei.
Die Strafkammer hat angenommen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB beim Beschwerdeführer auf Grund der von ihm vor der Tat unwiderlegt genossenen beträchtlichen Alkoholmengen nicht ausgeschlossen sei. Das Landgericht hat jedoch von der im § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weil ein Täter, der sich selbst schuldhaft in den Zustand der Trunkenheit versetzt, keinen Anspruch auf eine Milderung der Strafe nach § 44 StGB habe.
Das angefochtene Urteil erweckt in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken:
2. Die Ablehnung der Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen war rechtlich fehlerhaft. Die Darlegungen des Tatrichters lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob er die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) besaß, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ohne die Hilfe eines Sachverständigen zu beantworten (vgl. auch BGH 4 StR 522/52 vom 19. März 1953). Der noch verhältnismäßig junge Angeklagte war bisher unbestraft. Er hatte, wie das Landgericht selbst ausführt, „im Zustande der Nichternheit die Straftat nicht begangen“. Es handelte sich also um eine fremde Tat.
Jedenfalls kann bei der gegebenen besonderen Sachlage der Revision nicht versagt werden, dass ein Sachverständiger, der Richter der Rüge des § 244 Abs. 2 StPO, hätte gehört werden müssen. Die Beurteilung der verschiedenen Grade der Zurechnungsfähigkeit nach Alkoholgenuss ist meist schwierig (vgl. auch Lange, Gerichtliche Psychiatrie, S. 695; Toelle, Der Alkoholrausch im Strafrecht). Im vorliegenden Fall konnte nur ein ärztlicher Sachverständiger nach entsprechender weiterer Aufklärung ein hinreichend sicheres Urteil über die Wirkungsstärke des Alkohols abgeben (vgl. auch OGHSt 3, 131; BGHSt 1, 144).
Dazu hätten die Trinkzeiten, die Menge des am Abend und in der Nacht vor der Tat getrunkenen Alkohols, unter Berücksichtigung der genossenen Speisen, der etwaigen Nachwirkungen des sog. Restalkohols, der Verbrennung und Ausscheidung des Alkohols, des Körpergewichts, der Konstitution, des Alters des Beschwerdeführers und seines Verhaltens ein hinreichend sicheres Urteil über die Wirkungsstärke des Alkohols ermöglichen (vgl. auch Moeller, Rauschgifte und Genussmittel, S. 171, 172).
Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich übrigens schon gewisse Beurteilungsunterlagen (Alkoholgenuss am Morgen des 2. Januar 1953, anschliessend der mit erheblichem Alkoholkonsum verbundene viermalige Besuch von Gaststätten ab 19 Uhr bis etwa 2 Uhr nachts, also bis kurz vor der Tatausführung).
Ob sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren auf Volltrunkenheit berufen hatte oder nicht, ist nicht entscheidend. Zudem hatte er, was die Strafkammer übersehen zu haben scheint, bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 6. Februar 1953 ausdrücklich geltend gemacht, er sei nur infolge seines „heißen Kopfes“ in die Sache „hineingeschlittert“. Der Verteidiger hatte hierauf in seiner Schutzschrift vom 30. März 1953 hingewiesen, ferner auch auf die schwächliche Konstitution des Beschwerdeführers.
Ferner legen die Ausführungen des Landgerichts die Vermutung nahe, dass es nur bei Erreichung des äußersten Grades der Trunkenheit die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB für gegeben hält. Das ist rechtsirrig und ein sachlicher Mangel des Urteils. Auch ein äußerlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten des Täters steht der Annahme einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichts- und Hemmungsvermögens nicht im Wege (u. a. OGHSt 1, 384; JZ 1952, 296, 297).
Auch „Gewissensregungen“, wie sie das Landgericht festzustellen glaubt, können bei Betrunkenen vorkommen, ohne dass dadurch die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen würde. Jedenfalls vermögen sie die Annahme einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht schlechthin in Frage zu stellen.
Der Angeklagte hat, wie ihm nicht zu widerlegen war, am Morgen zusammen mit drei anderen Personen zwei Flaschen Wein und eine Flasche Himbeergeist getrunken, was bereits bei dem älteren Mitangeklagten [REDACTED] zu einem Rausch führte, den dieser aber ausschlief. Der Angeklagte hat dann am Abend und in der Nacht weiter unwiderlegt zu sich genommen: 20 bis 25 kleine Glas Bier. Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass sein Einsichts- oder sein Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat ausgeschlossen war. Die Darlegungen der Strafkammer lassen überdies die Annahme zu, sie habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang der eingenommenen Getränke, obwohl sie diese Einlassung als unzutreffend angesehen hat, als unwiderlegt bezeichnet. Auch darin liegt ein sachlich-rechtlicher Verstoß.
Das Urteil ist somit mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte nunmehr die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB bejaht werden, so wäre die des § 330a StGB zu prüfen (vgl. OGHSt 1, 193; BGHSt 1, 129).
Auch die Begründung des Tatrichters, mit der er eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2, § 44 StGB abgelehnt hat, ist gegenüber dem Beschwerdeführer rechtlich bedenklich. Die Grundlage der Strafzumessung bilden die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179). Es bedeutet zwar keinen Ermessensverstoß, wenn die Gewährung der fraglichen Strafmilderung aus Gründen persönlicher Schuld des Täters versagt wird (OGHSt 2, 327; BGH 3 StR 595/51 vom 23. August 1951).
Die Strafzumessungsgründe des Tatrichters lassen es jedoch erscheinen, dass er von einer unzulässigen Verallgemeinerung ausgegangen ist (vgl. auch BGH NJW 1953, 1760 Nr. 20). Die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung war und ersichtlich unter dem Einfluss älterer Täter stand, ist jedenfalls nicht erkennbar (vgl. auch § 267 Abs. 3 StPO).
Der Angeklagte ist „Heranwachsender“ im Sinne des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (§ 1 Abs. 2, § 105 JGG). Der Tatrichter hat daher zu prüfen, ob die Strafvorschriften für Jugendliche auf den Angeklagten anzuwenden sind, falls er wieder verurteilt werden sollte. Zuständig für die neue Verhandlung ist das Jugendschöffengericht (§§ 108 Abs. 1, 112 Abs. 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 JGG).
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Groß | Seibert |
Zitiert (1)
Zitiert von (7)
- BGH · 4 StR 96/55 · 28.04.1955Aufhebung des Mordurteils wegen unterlassenen Blutalkoholgutachtens – Rückverweisung
- BGH · 4 StR 293/55 · 03.05.1955Revision: Urteil wegen versuchten Raubes und Körperverletzung aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 91/60 · 17.11.1959Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei Alkoholgenuss (§ 51 StGB) bestätigt
- BGH · 1 StR 117/55 · 16.11.1954Revision: Fehlerhafte BAK‑Bewertung und unzureichende Anwendung des § 51 StGB beim schweren Raub
- BGH · 4 StR 878/53 · 08.04.1954Revision: Tateinheit bei Trickdiebstahl, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 139/75 · 25.03.1975Revision: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholintoxikation
- BGH · 4 StR 477/55 · 15.12.1955Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit willenloser Frau verworfen