Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei Alkoholgenuss (§ 51 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 91/60
Datum
17.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtanwendung des § 51 StGB wegen angeblichen starken Alkoholgenusses bei Einbruchs- und Gewalttaten. Das Landgericht befand ihn trotz eigener Alkoholangaben voll zurechnungsfähig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH hält die Gesamtwürdigung (Erinnerungsvermögen, Zeugenaussagen, Art des Vorgehens, fehlende konkrete Angaben) für nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholgenusses kann das Gericht aus einer Gesamtwürdigung von Erinnerungsvermögen, Zeugenaussagen, Art des planmäßigen Vorgehens und sonstigen Umständen schließen, dass die Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war.

2

Vage und unkonkrete Angaben des Täters zu Trinkmengen, Trinkzeiten und Umständen begründen keinen durchgreifenden Zweifel an der Schuldfähigkeit.

3

Planmäßiges, überlegtes und technisch anspruchsvolles Verhalten während der Tat ist ein gewichtiger Indizienpunkt für volle Zurechnungsfähigkeit, schließt eine verminderte Schuld aber nicht zwingend aus.

4

Ein Aufklärungs- oder Feststellungsmangel ist in der Revision konkret zu rügen; eine nur gehaltene Sachrüge ohne Antrag nach § 244 Abs. 2 StPO genügt nicht zur Antragstellung auf ergänzende Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 17. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Ernst █████ aus ████████, geboren am ███ in ██, ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Feller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 17. November 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, Hausfriedensbruchs, ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision, die allgemein die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Sie meint, das Landgericht habe in den Fällen I. 2 (XC-Villa) und I. 3 (Fartl) den § 51 StGB zu Unrecht nicht angewendet.

Diese Rüge greift nicht durch.

Der Angeklagte, der den äußeren Geschehensablauf zugibt, hat sich zur inneren Tatseite wie folgt verteidigt: Er wisse selbst nicht, weshalb und warum er in diese Häuser eingedrungen sei. Wahrscheinlich sei dies eine Folge des großen Alkoholgenusses in jenen Tagen gewesen. Im nüchternen Zustand würde er so etwas nicht tun. Er habe am 21. Juli und am 27. Juli 1959 jeweils im Laufe des Tages mehrere Liter Bier getrunken. Er müsse, wenn er auch nicht in der Lage sei, die genaue Menge des genossenen Bieres anzugeben, jedenfalls unter starkem Alkoholeinfluss gestanden haben.

Die Strafkammer hat dieses Vorbringen für unwahr gehalten. Die beiden Zeugen ████ hätten bekundet, dass der Angeklagte durchaus nicht den Eindruck eines betrunkenen oder stark angetrunkenen Mannes gemacht habe. Außerdem spreche die Art und Weise, wie er in die XC-Villa und in das Haus der Frau █████ eingedrungen sei (beide Male schwierige Fassadenklettereien mit Überwindung von teilweise erheblichen Hindernissen), dafür, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat ganz und gar Herr seiner Sinne gewesen sei und gewusst habe, wie er es anstellen müsse, um zu seinem Ziel zu kommen. Der Alkoholgenuss könne daher nach Auffassung der Kammer nicht so groß gewesen sein, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dadurch erheblich beeinflusst worden sei. Er sei auch über alle Einzelheiten des jeweiligen Geschehens nachträglich voll im Bilde.

Diese Würdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass den von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkten jeweils allein nach der Rechtsprechung nur ein beschränkter Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters zukommt. Es kann trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens das Hemmungsvermögen fehlen (BGH 1, 384, 385; 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953; 4 StR 432/53 vom 25. März 1954; RGSt 63, 46, 48; 64, 349, 353; 67, 149; BayObLG NJW 1953 S. 1523 Nr. 24). Auch das Erinnerungsvermögen allein ist kein sicherer Hinweis dafür, dass der Täter zur Zeit der Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war (BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1953 S. 596, 4 StR 652/53 vom 25. März 1954; 3 StR 357/54 vom 30. September 1954). Ferner lassen die Bekundungen von Zeugen im Allgemeinen keinen sicheren Schluss zu (BGH GA 1955, 269, 271).

Das Landgericht war aber rechtlich nicht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsfeststellungen die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte bei Begehung der Straftaten voll zurechnungsfähig war.

Der Angeklagte hat über seinen angeblichen Alkoholgenuss vor Begehung der Straftaten nur allgemein gehaltene und äußerst ungenaue Behauptungen aufgestellt. Er hat weder die Menge des genossenen Bieres noch die Trinkzeiten noch die sonstigen Umstände auch nur annähernd bestimmt bezeichnet. Das Urteil enthält im Übrigen keine Feststellungen, die darauf schließen ließen, dass der Angeklagte bei Begehung dieser Straftaten angetrunken war. Er hielt sich zwar zuvor in Wirtschaften auf. Dies allein besagt jedoch nichts. Die Revision macht auch nicht geltend, dass die Feststellungen der Strafkammer lückenhaft und unvollständig seien. Sie hat keine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erhoben, sondern nur die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Die Straftaten sind dem Wesen des Angeklagten auch nicht persönlichkeitsfremd. Er wurde erst kurz zuvor wegen gleicher Taten mit vier Monaten Gefängnis bestraft.

Unter diesen Umständen sind die Erörterungen der Strafkammer zu § 51 StGB ausreichend. Sie sind auch frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht konnte ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze aus den festgestellten Tatsachen den Schluss ziehen, dass es sich bei den Angaben des Angeklagten im Wesentlichen um Schutzbehauptungen handelt und dass sein Unterscheidungsund Hemmungsvermögen zu den Tatzeiten durch Alkoholgenuss nicht erheblich vermindert war.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsfeststellungen über die Verletzungen der Frau ██ besteht nicht.

Dass der Angeklagte im Falle ██ nicht auch wegen Hausfriedensbruchs bestraft wurde, beschwert ihn nicht.

Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Revision war daher zu verwerfen.

WilmsGeierDr. Feller
SeibertDr.Fischer

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