Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung der Alkoholwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/74
Datum
21.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; er rügte Verfahrens- und Sachfehler in der Revision. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Schwurgericht die vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkoholmenge nicht hinreichend in eine Schätzung der Blutalkoholkonzentration und deren Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit eingeordnet hat. Der Schuldspruch bleibt unberührt; die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, wobei Trinkgewohnheit und Tatfremdheit zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Angaben zum Alkoholvorgenuss hat das Urteil den ungefähren Höchstwert der Blutalkoholkonzentration und die daraus zu ziehenden allgemeinen Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit darzulegen, insbesondere bei gleichzeitiger Intelligenzbeeinträchtigung und jugendlichem Alter.

2

Beruhen Feststellungen über Alkoholkonsum ausschließlich auf der Einlassung des Angeklagten und wertet das Gericht diese als bloße Schutzbehauptungen, so muss das Urteil dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen.

3

Fehlende Blutproben und unbestimmte Abbauwerte schließen eine Verurteilung nicht aus; in solchen Fällen sind das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat sowie seine Beweggründe für die Beurteilung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit besonders beweiskräftig.

4

Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sind insbesondere die Trinkgewohnheit des Täters sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Tat wesensfremd oder persönlichkeitsfremd ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 4. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 231/74

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter S ███ aus S___, geboren █████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 21. August 1974 in der Sitzung vom 28. August 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 4. Januar 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit trotz des von ihm vorher genossenen Alkohols und trotz seines leichten Schwachsinns (Intelligenzquotient 67) weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Diesen Schluss hat es einmal aus dem systematischen Planen und Ausführen des vorausgegangenen versuchten Automatendiebstahls gezogen, sodann aus dem Verhalten des Angeklagten und seines Tatgenossen nach dem Mord, das der Ablenkung des Verdachts diente, ferner aus den Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad sowie aus dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten (Bl. 16 f. UA).

Weiter hat es berücksichtigt, dass die Stärke des Hemmungsvermögens beim Angeklagten von der besonderen Bedeutung des Rechtsguts beeinflusst war, gegen das sich die Tat richtete (Bl. 8 UA). Wenn auch diesen einzelnen Gesichtspunkten jeweils für sich allein nur ein beschränkter Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters zukommt, so war das Schwurgericht doch rechtlich nicht gehindert, auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände die Überzeugung zu gewinnen, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit nicht vorlag (vgl. BGH, Urt. vom 29. März 1960 – 1 StR 91/60 –).

Obwohl insoweit die Behandlung der Frage der Zurechnungsfähigkeit keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen finden sich im Urteil Angaben über den vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol. Danach hat er innerhalb der letzten achtzehn Stunden vor diesem Zeitpunkt 21 bis 23 Glas Bier getrunken. Angesichts einer solchen Alkoholmenge hätte das Schwurgericht im Urteil erörtern müssen, welcher ungefähre Höchstwert der Blutalkoholkonzentration erreicht war und welche allgemeinen Auswirkungen hieraus auf die Zurechnungsfähigkeit zu folgern sind (vgl. BGH GA 1955, S. 269 f.; Urteil vom 12. Juni 1968 – 3 StR 125/68 –). Dazu war es wegen des Zusammentreffens mit der Intelligenzbeeinträchtigung des Angeklagten und dessen Alter (zur Tatzeit erst 21 Jahre alt) besonders gedrängt. Das Unterbleiben einer derartigen Prüfung sowie das Fehlen einer Beweiswürdigung im Urteil über das Ausmaß des Alkoholgenusses könnten darauf hindeuten, dass jene „Feststellungen“ allein auf die Einlassung des Angeklagten zurückgehen und das Schwurgericht sie in Wirklichkeit nur als bloße Schutzbehauptungen gewertet hat. Dann hätte es dies aber im Urteil zum Ausdruck bringen müssen, damit eindeutig war, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB allein von jenen anderen Umständen ausgegangen ist. Ohne eine solche Klarstellung stehen diese im Widerspruch zu der als „festgestellt“ angegebenen Trinkmenge.

Dieser Mangel berührt allerdings nicht den Schuldspruch. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Blutprobe entnommen worden ist und auch der spezifische Abbauwert nicht feststeht, sind das tatsächliche Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat sowie sein Beweggrund für diese weit eher beweiskräftig als die „festgestellte“ Alkoholmenge (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1970 – 1 StR 49/70 –). Danach ist hier aber eine völlige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens des Angeklagten mit Sicherheit auszuschließen. Dasselbe lässt sich jedoch nicht auch bezüglich der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sagen. Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Bei der erneuten Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB wird außer den bereits im angefochtenen Urteil erörterten Gesichtspunkten vor allem zu berücksichtigen sein, ob der Angeklagte trinkgewohnt ist, ferner aber auch, ob ihm die Tat ihrer Art nach wesensfremd oder persönlichkeitsfremd ist.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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