Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 652/53
Datum
21.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht zwischen Männern verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück. Zwar seien die äußeren Tatbestände nach §175 StGB nachgewiesen, jedoch habe das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit bei erheblichem Alkoholkonsum nicht hinreichend festgestellt. Es seien weitere Feststellungen (z. B. Blutalkohol, Sachkunde) und ggf. Prüfungen zu §51, §330a und §23 StGB erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerlich planmäßiges oder folgerichtiges Verhalten schließt nicht aus, dass alkoholbedingte Hemmungsstörungen die Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB aufheben.

2

Erinnerung an Tathergänge schließt die Unzurechnungsfähigkeit nicht aus; Erinnerung und Einsichtsfähigkeit können nebeneinander bestehen.

3

Bei erheblichen Alkoholeinwirkungen muss das Tatgericht konkrete Feststellungen zum Alkoholpegel und dessen Auswirkungen auf den Beschuldigten (ggf. Alkoholgewöhnung) treffen, bevor es über Schuldfähigkeit entscheidet.

4

Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit ist zu prüfen, ob statt einer Verurteilung nach der Tatbestandsnorm die Anwendung von §330a StGB in Betracht kommt; die bloße Möglichkeit eines solchen Handelns genügt für eine Verurteilung aus dieser Vorschrift nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. August 1953

Rubrum

In der Strafsache

gegen ████ ███████████ ███ ██, geboren am ██ 1902 in ██ ███, wegen Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als Beisitzer, Staatsanwalt ██ ████ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1953, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dessen Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat in diesem Umfang Erfolg.

Ohne Rechtsirrtum hat allerdings die Strafkammer die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 175 StGB nachgewiesen. Dagegen hat sie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Im ersten Falle hatte der bisher unbestrafte Angeklagte in einem Festzelt bis morgens 4 Uhr Alkohol zu sich genommen. Er stand als es anschließend zu unzüchtigen Handlungen kam, erheblich unter dessen Einfluss. Auch im zweiten Falle war er zur Widerlegung seiner Einlassung, „stark angetrunken“ gewesen, führt er selbst in beiden Fällen an, er sei „sinnlos betrunken“ gewesen.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe nicht in einem Maße unter Alkohol gestanden, dass seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei; er sei planmäßig vorgegangen. Zum anderen beweise sein Verhalten am folgenden Tage, dass er sich der Vorgänge der vorausgegangenen Nacht vollig bewusst gewesen sei. Von einer sinnlosen Betrunkenheit könne keine Rede sein. Wegen des erheblichen Alkoholgenusses sei aber sein Hemmungsvermögen erheblich gemindert gewesen. Im zweiten Falle habe der Gastwirt ausgesagt, dass der Angeklagte beim Verlassen seiner Wirtschaft zwar angetrunken, nicht aber sinnlos betrunken gewesen sei. Auch der Polizeibeamte, der den Angeklagten in der Nacht zur Wache geführt habe, habe erklärt, der Angeklagte sei nicht betrunken, sondern lediglich angetrunken gewesen. Dass er aber auch in diesem Falle erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er vermindert zurechnungsfähig war.

Zu Bedenken gibt zunächst Anlass, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit im ersten Falle aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen Verhalten des Angeklagten gefolgert hat. Derartige Merkmale bezeugen zwar die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit, schließen aber eine Beeinträchtigung der inneren Hemmungen nicht aus (BGH vom 21. Mai 1953, 4 StR 611/52).

Gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen kann zwar ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit noch gegeben, die freie Willensbestimmung aber ausgeschlossen sein, weil die Hemmungen wegfallen, die den Täter im nüchternen Zustand von der Straftat abgehalten hätten (BGHSt 1, 384).

Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte an die Vorfälle der Nacht am nächsten Morgen zu erinnern vermochte, ist kein unbedingter Beweis dafür, dass er zurechnungsfähig war. Andererseits erweckt die mehrmalige Verwendung der Worte „sinnlos betrunken“ den Eindruck, als habe die Strafkammer den Begriff des Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt. Das wäre rechtsirrig. Äußerlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten eines Täters steht nicht der Annahme einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens im Wege (BGHSt 1, 384; BGH 4 StR 104/51 vom 30. Mai 1951).

Die Strafkammer kann verkannt haben, dass sich die Alkoholeinwirkung nach außen nicht oder nicht in vollem Umfange gezeigt zu haben braucht. Dass der Angeklagte jedesmal erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen hatte, hat der Tatrichter festgestellt. Er hätte daher auch ermitteln müssen, welchen Blutalkoholgehalt diese Mengen im Zeitpunkt der Taten ergaben und wie sie insbesondere auf den (alkoholgewohnten?) Angeklagten sich auswirkten.

Wenn schließlich die Kammer zur Überzeugung kommt, der Angeklagte sei in beiden Fällen wegen erheblichen Alkoholgenusses in seiner Zurechnungsfähigkeit vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), seine Zurechnungsfähigkeit sei aber nicht ausgeschlossen gewesen, so erscheint es zweifelhaft, ob sie selbst die erforderliche Sachkunde besaß, um zu entscheiden, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten noch schuldfähig war.

Die Strafkammer wird daher die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach den angeführten Überlegungen neu prüfen müssen (vgl. dazu JZ 1952, 296). War der Angeklagte nicht zurechnungsfähig, so ist die Anwendung des § 330a StGB zu erwägen. Die bloße Möglichkeit eines Handelns in einem solchen Zustand reicht allerdings zu einer Verurteilung aus dieser Bestimmung nicht aus (BGH 3 StR 850/53 vom 13. November 1952). Eine Wahlfeststellung ist unzulässig (BGHSt 1, 275; BGH 3 StR 127/53).

Bei einer Verurteilung des Angeklagten wird das Landgericht außerdem § 23 StGB in der Neufassung des dritten Strafrechisänderungsgesetzes vom 24. August 1953 zu beachten haben.

Die Bewährungsfrist selbst wäre in einem besonderen Beschluss zu bestimmen (§ 268 StPO, § 24 Abs. 4 StGB).

EngelsGrohHille
KrummeSeibert

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