Revision: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholintoxikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 139/75
- Datum
- 25.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei alkoholbedingter Beeinflussung ist zwischen bloßer erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und vollständiger Beseitigung der Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden; dies erfordert sorgfältige Feststellungen zur Trinkmenge und Begleitumständen.
Zielbewusstes oder planmäßiges Vorgehen spricht nicht zwingend gegen alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit; auch bei Einsicht in das Unrecht kann das Hemmungsvermögen aufgehoben sein.
Zeugenaussagen über äußerliche Abstumpfungserscheinungen sind bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nur zurückhaltend zu würdigen; maßgeblich sind vielmehr konkrete Umstände wie Intensität des Rausches, Nahrungsaufnahme und Tatbesonderheiten.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Prüfung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 9. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Installateur Traugott H. ██ aus ███, dort geboren am 1943, wegen versuchten Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Januar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen vermögen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörung unfähig gewesen ist, nach seiner an sich vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln.
Wieviel Alkohol der im Urteil als trinkgewohnter geschilderte Angeklagte von morgens nach 8.00 Uhr, dem Zeitpunkt des Trinkbeginns, bis zur Tatbegehung gegen 13.30 Uhr im Einzelnen getrunken hat, ließ sich nicht aufklären. Fest steht mit Sicherheit nur eine Trinkmenge von Beerenwein, der im Allgemeinen wegen seines Alkoholreichtums stark berauschend wirkt. Dass der Beschwerdeführer zu dem Trinken etwas gegessen hat, ist nicht festgestellt, bei dem Schweigen des Urteils insoweit auch nicht sehr wahrscheinlich.
Lassen schon diese Umstände auf eine starke Alkoholbeeinflussung des Angeklagten schließen, so bedurfte die Frage, ob dessen Steuerungsvermögen nur erheblich herabgemindert oder ob es ganz beseitigt gewesen war, besonders sorgfältiger Prüfung. Das im Urteil festgestellte zielbewusste und zielstrebige Vorgehen gegenüber dem [REDACTED], auf das die Strafkammer maßgeblich abhebt, schloss eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit nicht aus. Planmäßiges Handeln mag zwar für Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit sprechen, ist aber mit der Unfähigkeit zu freier Willensbestimmung durchaus vereinbar (vgl. BGHSt 1, 384 f.; 5 StR 462/67 vom 7.11.1967 bei Dallinger MDR 1968, 200). Gerade die Fälle alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit liegen oft so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, aber infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. 4 StR 378/59 vom 13.11.1959 u. a. m.). Zielstrebiges Verhalten, wie es hier festgestellt ist, lässt sich mit dem Ausschluss der Steuerungsfähigkeit vor allem dann vereinen, wenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, bisher gleichartige Handlungen noch nicht begangen hat und die Zielstrebigkeit sich im Wesentlichen auf die technische Ausführung der Tathandlung beschränkt (vgl. 4 StR 355/69 vom 8.10.1969 u. a. m.). Dass der Beschwerdeführer noch gerade und sicher gehen sowie klar und fehlerfrei sprechen konnte und den Eindruck eines nüchternen Menschen machte, ist für sich allein nicht entscheidend.
Die Schwere einer Alkoholbeeinflussung braucht nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang nach außen in Erscheinung zu treten. Die Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen sind nur mit Zurückhaltung zu bewerten (vgl. BGH VRS 4, 549; 4 StR 216/53 vom 2.7.1953; 4 StR 652/53 vom 25.3.1954). Dass die Zeugin Baumann – ähnlich wie ein Gastwirt – über eine langjährige Erfahrung in der Beurteilung des Grades der Alkoholbeeinflussung von Gästen verfügt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat Beweiskraft, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist (vgl. 4 StR 432/53 vom 23.5.1955) und ob ihre Ausführung in sich vernünftig erscheint oder aber so unvernünftig ist, dass sie nur aus einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i. S. des § 20 StGB n. F. erklärbar ist (vgl. RGSt 63, 46, 49; 1 StR 117/55 vom 25.8.1955; 4 StR 411/73 vom 6.11.1973; 4 StR 266/59 vom 19.8.1959 u. a. m.). Gerade in dieser Hinsicht treten indes so viele Auffälligkeiten zutage, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob der Angeklagte noch das erforderliche Hemmungsvermögen besessen hat.
Der Angeklagte ist bisher, abgesehen von einer Unterschlagung, deren nähere Umstände nicht mitgeteilt werden, und einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, dessen Einzelheiten ebenfalls unbekannt sind, wegen Eigentums- und Gewaltdelikten noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Auch die Tatsache, dass er Anfang Januar 1975 eine von ihm gefundene Geldbörse mit 20,– DM Inhalt nicht für sich behalten, sondern an den Eigentümer zurückgegeben hat, spricht nicht gerade dafür, dass Taten wie die vorliegend festgestellte ihm wesenseigen sind. Die äußeren Tatumstände weisen gleichfalls nicht in diese Richtung. Sie deuten vielmehr eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bei der Planung und Durchführung seiner Tat in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden hat oder jedenfalls befunden haben kann.
Sich für die Begehung einer solchen Handlung ausgerechnet eine viel begangene und befahrene Straße im Stadtinneren auszusuchen und dafür auch noch die Mittagszeit zu wählen, in der besonders reger Verkehr herrscht und die Gefahr, gefasst zu werden, besonders groß ist, ist so auffällig und ungewöhnlich, dass schon dieser Umstand der Strafkammer Veranlassung geben musste, an der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Hierzu bestand umso mehr Grund, als es geradezu unverständlich erscheinen muss, dass der Angeklagte sich vorher noch vor einem herannahenden Kraftfahrzeug auf die Straße gestellt oder kurz vor ihm die Fahrbahn überquert hat, um den Wagen anzuhalten und dessen Fahrer Geld abzunehmen. So handelt erfahrungsgemäß kein Mensch, dessen Wille noch durch vernünftige Erwägungen bestimmbar ist und bestimmt wird (vgl. 2 StR 319/71 vom 29.9.1971).“
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
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Zitiert (7)
- BGH · 4 StR 355/69 · 08.10.1969Revision: Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung (Brandstiftung)
- BGH · 4 StR 432/53 · 25.03.1954BGH: Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenbeiziehung bei Trunkenheitsverteidigung
- BGH · 4 StR 216/53 · 02.07.1953Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- BGH · 4 StR 652/53 · 21.08.1953Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss
- BGH · 4 StR 266/59 · 19.08.1959Revision: Alkoholisierter Raub – Zurückverweisung wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 1 StR 117/55 · 16.11.1954Revision: Fehlerhafte BAK‑Bewertung und unzureichende Anwendung des § 51 StGB beim schweren Raub
- BGH · 2 StR 319/71 · 29.09.1971Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei starker Trunkenheit