Revision: Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung (Brandstiftung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 355/69
- Datum
- 08.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei außergewöhnlich hohem Blutalkoholgehalt ist die Möglichkeit eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB zu prüfen; das Gericht darf sich nicht ohne eigene, nachvollziehbare rechtliche Erwägungen allein auf Gutachtensfeststellungen verlassen.
Zielstrebiges oder planmäßiges Verhalten des Täters schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht mit Gewissheit aus; es kann Indizwirkung für Verstandestätigkeit haben, ist aber kein Ausschlusskriterium.
Fehlende Feststellungen zur körperlichen Beschaffenheit und zu einer möglichen Alkoholgewöhnung des Täters verhindern eine wirksame rechtliche Bewertung der Zurechnungsfähigkeit.
Bestehen ernstliche Zweifel, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, ist der Angeklagte allenfalls wegen Volltrunkenheit zu bestrafen.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit weiterer Sachverständigenbeweise sind persönliche Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen nicht als 'Forschungsmittel' im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO anzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 20. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Landwirt Willi █, geboren am ██████ 1944 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. März 1969, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer und einfacher Brandstiftung nach den §§ 306 Nr. 2, 308 StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. § 136a StPO ist nicht verletzt. Die Behauptung der Revision, die vernehmenden Polizeibeamten hätten dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses die Verschonung mit der Untersuchungshaft versprochen, trifft nach der im Urteil wiedergegebenen Aussage des Polizeibeamten Reckers nicht zu. Als der Angeklagte die Befürchtung äußerte, er werde sich durch ein Geständnis in Untersuchungshaft bringen, hat ihn dieser Beamte lediglich darauf hingewiesen, ein Geständnis müsse sich nicht unbedingt unvorteilhaft für ihn auswirken, es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Richter die Frage der Untersuchungshaft wohlwollend prüfe und unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse von ihrer Anordnung absehe. Eine solche der Rechtslage entsprechende Belehrung ist keine unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Beschuldigten (vgl. BGHSt 20, 268, 269).
2. Bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, dass persönliche Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen keine Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind (vgl. BGH GA 1961, 241; BGH VRS 32, 266). Im Übrigen braucht auf die sich gegen diese Entscheidung richtende Rüge nicht näher eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
3. Die Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sein Blutalkoholgehalt bei der schweren Brandstiftung (Fall Gr.) möglicherweise 3,25 ‰, bei der einfachen Brandstiftung (Fall Fr.) möglicherweise sogar 3,6 ‰ betragen hat. Bei einem so hohen Blutalkoholwert muss aber mit dem völligen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) gerechnet werden. Wenn sich auch eine feststehende Regel für alle Fälle nicht aufstellen lässt, so stimmen Rechtsprechung und Gerichtsmedizin doch darin überein, dass erfahrungsgemäß bereits bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 ‰ die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen „sehr wahrscheinlich“ aufgehoben ist (vgl. BGH VRS 23, 209; BGH Urteile vom 19. August 1959 – 4 StR 266/59, vom 23. September 1964 – 2 StR 289/64, erwähnt von Martin DAR 1967, 91; vom 11. September 1968 – 3 StR 215/68; vom 7. Februar 1969 – 4 StR 485/68; Weltzien DAR 1953, 49, 51; Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 256). Nur ausnahmsweise kann das einmal anders sein, etwa bei einer außergewöhnlichen Körperkonstitution des Täters, verbunden mit einer langdauernden Alkoholgewöhnung (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59).
Nun sind allerdings beide von der Strafkammer vernommenen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten trotz der angeführten hohen Blutalkoholwerte mit Sicherheit nicht aufgehoben, sondern lediglich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Diesem Ergebnis durfte die Strafkammer sich indessen nicht einfach anschließen. Vielmehr musste sie, zumal da eine Ausnahmesituation vorlag, den Umfang der Zurechnungsfähigkeit selbst eingehend prüfen. Dafür, dass dies geschehen und dass eine solche Prüfung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen geleitet worden ist, bietet das Urteil keine hinreichende Gewähr. Feststellungen über die körperliche Beschaffenheit des Angeklagten und eine etwaige Alkoholgewöhnung fehlen. Der guten Erinnerung des Angeklagten an Einzelheiten der Taten, die die Strafkammer als Anzeichen für eine noch bestehende, wenn auch erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit hervorhebt, kommt nur ein begrenzter Beweiswert zu (vgl. BGH GA 1955, 269, 271). Das zielbewusste und zielstrebige Verhalten des Angeklagten, auf das die Strafkammer im Wesentlichen abstellt, schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit ebenfalls nicht aus. Planmäßiges Handeln spricht zwar für Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit, ist aber mit der Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung durchaus vereinbar (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH Urteil vom 7. November 1967 – 5 StR 462/67 bei Dallinger MDR 1968, 200). Gerade die Fälle rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit liegen oft so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. BGH Urteil vom 13. November 1959 – 4 StR 378/59).
Nach § 51 Abs. 1 StGB ist zurechnungsunfähig aber auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, jedoch wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Zielstrebiges Verhalten lässt sich mit dem völligen Ausschluss des Hemmungsvermögens vor allem dann vereinbaren, wenn der Täter, wie der Angeklagte, bisher gleichartige Handlungen noch nicht begangen hat und die Zielstrebigkeit sich im Wesentlichen auf die technische Ausführung der Tathandlung beschränkt, während ein vernünftiger Beweggrund, aus dem heraus die Tat hätte begangen werden können, nicht festzustellen ist. Die Strafkammer hält es zwar für möglich, dass der Angeklagte dem Geschädigten █████████████ (dessen Wissen!) auf Kosten der Versicherungsgesellschaft zu einem neuen Haus habe verhelfen wollen (UA 37). Eine solche Absicht erscheint jedoch wenig überzeugend, weil der Angeklagte das Gebäude in Brand gesetzt hat, obwohl er wusste (UA 38), dass die Familie ██████████████ und im hohen Maße durch sein Tun gefährdet wurde. Im Fall ████████ ist die Frage nach dem Beweggrund des Angeklagten ohnehin völlig offengeblieben.
Bei dieser Sachlage kann angesichts der Urteilsausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer die Frage eines Ausschlusses des Hemmungsvermögens in der wegen des außergewöhnlich hohen Blutalkoholgehaltes gebotenen Weise geprüft und zutreffend erwogen hat. Schon wenn es zweifelhaft bleibt, ob der vom Angeklagten verschuldete Rausch seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder lediglich erheblich vermindert hat, kann der Angeklagte nur wegen Volltrunkenheit bestraft werden (vgl. BGHSt 9, 390; 16, 187; BGH GA 1968, 371).
Der Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Brandstiftungen vom Aufhebungsgrund nicht berührt werden und die Sachbeschwerde im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, können diese Feststellungen jedoch bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 38).
Für die neue Verhandlung wird noch folgendes bemerkt: Wie schon ausgeführt wurde, schließt auch ein besonders zielstrebiges Verhalten des Täters zwar nicht notwendig eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit aus. Es kann jedoch Schlüsse auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes ermöglichen. Deshalb sollte erwogen werden, inwieweit die festgestellte Zielstrebigkeit des Angeklagten wie überhaupt sein gesamtes Verhalten sich noch mit den von der Strafkammer bisher zu seinen Gunsten angenommenen hohen Blutalkoholwerten vereinbaren lässt.
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |
Zitiert (2)
Zitiert von (6)
- BGH · 2 StR 209/72 · 07.06.1972Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei hohem Blutalkohol
- BGH · 2 StR 635/72 · 21.03.1973Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Erörterung der Zurechnungsfähigkeit bei hoher BAK
- BGH · 4 StR 460/82 · 09.09.1982Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
- BGH · 2 StR 218/72 · 19.07.1972Aufhebung: mangelhafte Voraussehbarkeitsprüfung bei Körperverletzung mit Todesfolge
- BGH · 2 StR 458/72 · 19.12.1972Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit
- BGH · 1 StR 139/75 · 25.03.1975Revision: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholintoxikation