Revision: Alkoholisierter Raub – Zurückverweisung wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat (Ferien-Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 266/59
- Datum
- 19.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei alkoholbedingtem Bewusstseinszustand kann trotz teilweise erhaltener Erinnerungs- oder Einsichtsfähigkeit die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen sein; Flucht aus schlechtem Gewissen schließt Unzurechnungsfähigkeit nicht zwingend aus.
Bei rückrechnerischer Ermittlung des Blutalkoholgehalts ist im Zweifel zugunsten des Betroffenen von den Höchstwerten für Resorption und den Mindestwerten für den Abbau auszugehen; als Mindestwert für den stündlichen Abbau ist 0,1 ‰ zu berücksichtigen.
Die Beurteilung, ob Alkoholeinwirkung die Zurechnungsfähigkeit ausschließt oder nur erheblich vermindert, erfordert die Berücksichtigung von Persönlichkeit, Körperkonstitution und Tatumständen; das Gericht hat hierfür gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Bleiben Zweifel darüber, ob die Alkoholeinwirkung die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben oder nur vermindert hat, ist zu prüfen, ob eine Verurteilung nach § 330a StGB in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hugo ██, geboren am █ in ███, wegen schweren Raubes
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter ██████████, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als Beisitzer, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Das Landgericht hat nicht festgestellt:
Am 8. Juni 1958 gegen 17 Uhr traf sich der Angeklagte mit seinem ehemaligen Klassenkameraden ████ in ██████ in einer Gaststätte. Dort und in anderen Wirtschaften trank er bis gegen 1 1/2 Uhr insgesamt bis zu 20 Glas Bier. Danach brachte der Angeklagte seinen Freund ████ nach Hause. Plötzlich fiel ihm ein, dass er viel getrunken habe und dass seine Frau ihm das vorhalten werde. Unwiderlegbar hat er angegeben, es sei plötzlich über ihn gekommen, sich von ████ Geld zu beschaffen, weil er sich von diesem betrogen gefühlt habe. Denn ████ habe beim Besuch der ersten Gaststätte der Wahrheit zuwider behauptet, kein Geld zu besitzen und nach Hause gehen zu wollen, sei dann aber geblieben, als er sich bereit erklärt habe, für ihn zu bezahlen. Als ████ der unerwarteten Aufforderung des Angeklagten, ihm Geld zu geben, nicht nachkam, schlug dieser ihn mit mehreren Faustschlägen zu Boden. Als ████ am Boden lag, entnahm der Angeklagte dessen Brieftasche 20 DM.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach seinen Feststellungen bejaht das Landgericht rechtsbedenkenfrei, dass die äußeren Tatbestandsmerkmale für die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vorliegen. Aus der Einlassung des Angeklagten hat es nicht entnommen, dass er geglaubt habe, gegen seinen Schulkameraden ██ einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Auslagen für ihn zu haben oder befugt zu sein, sich wegen dieses Anspruchs durch einen Griff in █████ Brieftasche schadlos zu halten. Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden.
Mit Recht greift der Beschwerdeführer aber die Ausführungen an, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ablehnt. Es führt aus, der Alkoholgenuss des Angeklagten habe nicht dazu beigetragen, dessen Zurechnungsfähigkeit auszuschließen; der Angeklagte habe selbst erklärt, nicht sinnlos betrunken gewesen zu sein, und habe sich noch gut an die Vorgänge in der Nacht vom 8. zum 9. Juni 1958 erinnern können; auch folge aus dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat, dass er in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; denn als ██ um Hilfe gerufen habe, sei er aus schlechtem Gewissen schnellstmöglich geflohen.
Diese Ausführungen erwecken die Besorgnis, dass die Strafkammer die für den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände nicht bedacht hat. Bei einem durch Alkoholgenuss bedingten Bewusstseinszustand kann im Einzelfall noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit und freier Willensbestimmung vorliegen; das infolge des Alkoholgenusses ausgeschlossene Hemmungsvermögen kann den Täter in nicht unerheblichem Maße von der Straftat abgehalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1957 – 4 StR 451/57 – BGHSt 10, 384, 385).
Daran ist die Strafkammer wohl auch ausgegangen. Sie hat aber nicht erkannt, dass aus der Tatsache, der Angeklagte habe sich deswegen, weil er, als ██ um Hilfe gerufen habe, aus schlechtem Gewissen schnellstmöglich geflohen sei, keine entlastenden Schlüsse auf seine Zurechnungsfähigkeit gezogen werden können. Denn die Flucht aus schlechtem Gewissen spricht zwar für Verständestätigkeit und planmäßiges Handeln, ist aber mit der Unfähigkeit zur Einsicht und Willensbestimmung durchaus vereinbar (vgl. RGSt 63, 384, 385; BGHSt 4, 463, 645, 553; BGHSt 3, 349).
Es bestehen ferner Bedenken gegen die Berechnung des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten zur Tatzeit. Bei dieser Berechnung der insgesamt aufgenommenen Alkoholmenge ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von den Höchstwerten der Erfahrung für die Resorption, aber im Zweifel von den niedrigsten Werten für den Abbau auszugehen. Im Übrigen kommt es wesentlich auf Körperkonstitution, Alter, Alkoholgewöhnung und Körpergewicht, Gesundheitszustand, Nahrungsaufnahme, Zeit des Alkoholgenusses an, soweit Letzteres dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich ist.
Der zugrunde gelegte Abbauwert von 0,15 ‰ unterliegt durchgreifenden Bedenken. Dieser Abbauwert kann zwar bei Verkehrsunfällen für die Berechnung des Blutalkohols verwendet werden. Denn dann geschieht es zugunsten des Angeklagten. Sonst gilt das aber nicht. Der Abbauwert unterliegt Schwankungen; als Mindestwert gilt 0,1 ‰ (vgl. im Einzelnen Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 246). Er ist im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten zugrunde zu legen, während die Verwendung von sogenannten Mittelwerten bei der Rückrechnung bedenklich ist (vgl. Kraftverkehrsrecht von A bis Z unter Alkoholblutprobe, Bl. 18 rs; Eibel, Blutalkohol, 1956, § 15).
Hätte das Landgericht im vorliegenden Fall mit einem stündlichen Abbauwert von nur 0,1 ‰ gerechnet, so wäre es zu einem Blutalkoholgehalt von 2,795 ‰ (3,75 ‰ – 0,80 ‰) zur Tatzeit gelangt. Von 3 ‰ an ist die Zurechnungsfähigkeit des Menschen sehr wahrscheinlich aufgehoben. Doch gibt es auch Menschen, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit schon bei geringerem Blutalkoholspiegel auftritt (vgl. Welte in DAR 1953, 48, 51).
Der Alkoholspiegel gibt allerdings keinen genauen, unveränderlichen Maßstab dafür, in welchem Grade die Verantwortlichkeit des Menschen beeinträchtigt worden ist. Persönlichkeit und Tatumstände spielen eine entscheidende Rolle. Dabei kommt es auch auf die Art des Deliktes und die Art der Begehung an (vgl. Ponsold a. a. O. S. 270). Die Beurteilung der Unfähigkeit zur Hemmung kann davon abhängen, welches Rechtsgut der Täter verletzt hat. In aller Regel entspricht die Stärke des Hemmungsvermögens der Bedeutung der Rechtsgüter, gegen die sich der Täter wendet.
In diesem Zusammenhang wird im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sein, dass nach den bisherigen Feststellungen in den Strafzumessungsgründen die Handlungsweise des Angeklagten seiner Veranlagung nicht entspricht, zumal sie sich gegen einen früheren Klassenkameraden gerichtet hat. Zur Beurteilung dieser Fragen wird das Landgericht zweckmäßigerweise einen geeigneten Sachverständigen heranziehen. Sollte ihm zweifelhaft bleiben, ob die Alkoholeinwirkung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 330a StGB zu verurteilen ist (vgl. BGHSt 3, 90).
Baldus Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Flitner
ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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