Aufhebung: mangelhafte Voraussehbarkeitsprüfung bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/72
- Datum
- 19.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für fahrlässige Erfolgsdelikte ist maßgeblich, ob der Erfolg von dem konkreten Täter in seiner individuellen Lage zum Tatzeitpunkt voraussehbar war; dabei sind persönliche Fähigkeiten, Kenntnisse sowie der körperlich-geistige Zustand zu berücksichtigen.
Die alleinige Bezugnahme auf allgemeine Lebenserfahrung genügt nicht, die Voraussehbarkeit eines tödlichen Erfolgs zu begründen; das Gericht muss darlegen, warum gerade der konkret hochgradig betrunkene Täter die Gefahr erkennen konnte.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit und der Voraussehbarkeit ist zwischen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 51 StGB) und der Frage der konkret vorhandenen Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu unterscheiden; die erstere ersetzt die gründliche Prüfung der letzteren nicht.
Bei der Rückrechnung eines gemessenen Blutalkoholwerts auf den Tatzeitwert ist, sofern kein individueller Abbauwert festgestellt werden kann, zugunsten des Angeklagten mit dem höchstmöglichen Abbauwert zu rechnen; ab einem Blutalkoholgehalt von etwa 3,0 ‰ ist die Zurechnungsfähigkeit in der Regel aufgehoben, für Abweichungen bedarf es eingehender Darlegungen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 15. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Vertreter Franz August █ aus ███, geboren am ██ 1958 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Villms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus █████ als ███████████ für den Angeklagten,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 15. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände (§ 228 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem er tags zuvor und in der Nacht an verschiedenen Orten erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, am 1. Oktober 1967 gegen 3.30 Uhr den 74-jährigen Rentner V. ██████████████ in dessen Wohnung mit schweren Fausthieben niedergeschlagen und weiter auf ihn eingeschlagen. An den Folgen der dabei erlittenen schweren Kopfverletzungen ist der Rentner kurz danach verstorben.
Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte nur dann nach § 226 StGB strafbar ist, wenn er den Tod des Rentners ██████████████ fahrlässig verursacht hat (§ 56 StGB). Die Darlegungen, mit denen es den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, lassen aber eine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen.
Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt derjenige, für den die tatbestandsmäßigen Folgen seines pflichtwidrigen Handelns voraussehbar sind. Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit kommt es nicht allein darauf an, ob der mögliche Eintritt des Handlungserfolges allgemeiner Erfahrung entspricht, also objektiv voraussehbar war. Entscheidend ist vielmehr, ob die Folge der Tat von einem bestimmten Täter in der konkreten Situation, in der er handelte, vorausgesehen werden konnte. Die Beurteilung dieser Frage ist nur möglich, wenn sowohl die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters als auch der körperliche und geistige Zustand, in dem er sich im Augenblick der Tat befand, berücksichtigt werden (vgl. zum Beispiel Mezger in LK, 8. Aufl., Anm. III 2 zu § 59 StGB).
Diese Erfordernisse hat das Schwurgericht nicht ausreichend beachtet. Es stellt im Wesentlichen auf die allgemeine Erfahrung ab, die es voraussehbar mache, dass auch mit bloßen Fäusten beigebrachte schwere Gewalteinwirkungen zum Tode insbesondere eines alten und geschwächten Mannes führen können. Seine Auffassung, dies sei auch für den Angeklagten erkennbar gewesen, begründet es nicht näher. Insbesondere lässt es in diesem Zusammenhang unerwähnt, dass der Angeklagte bei der Tat unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand. Der von dem Schwurgericht festgestellte Blutalkoholgehalt von etwa 3,1 ‰ hätte aber eine Auseinandersetzung mit der Frage nahegelegt, ob der dadurch bedingte Zustand es dem Angeklagten noch erlaubte, die Gefahrlichkeit seiner Schläge gegen den Rentner ██ zu erkennen. Die von dem Schwurgericht vorgenommene Erörterung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB macht diese Auseinandersetzung nicht entbehrlich, da sie einen anderen Aspekt der Alkoholwirkung betrifft. Die Frage der Voraussehbarkeit des Todeserfolges gerade durch den hochgradig betrunkenen Angeklagten bedurfte auch deshalb einer besonders sorgfältigen Prüfung, weil die Vorgänge in der Wohnung des Rentners nicht im Einzelnen geklärt werden konnten und ein überzeugendes Motiv für die Tat nicht erkennbar geworden ist.
Da das Urteil schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben kann, braucht der Senat nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschließenden Zustandes abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhalten. Er weist jedoch darauf hin, dass die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 ‰ in der Regel aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 – 4 StR 355/69, zitiert bei Dreher, StGB, 33. Aufl., § 51 Anm. 3 Ba; BGH, Beschluss vom 7. Juni 1972 – 2 StR 209/72) und dass es für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall eingehender Darlegungen bedarf, die nicht allein das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten (vgl. hierzu BGH GA 1955, 269, 271) in Betracht ziehen dürfen. Ferner wird das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung berücksichtigen müssen, dass für die Rückrechnung von dem Blutalkoholwert, den die Blutprobe ergeben hat, auf den Tatzeitwert zu Gunsten des Angeklagten von dem höchstmöglichen Abbauwert auszugehen ist, falls der individuelle Abbauwert des Angeklagten nicht ermittelt werden kann (BGH VRS 23, 209, 211; BGH NJW 1969, 1581), wobei dieser Abbauwert allerdings nicht notwendig für die gesamte Abbauphase gilt (BGH VRS 23, 209, 211). Dieser höchstmögliche Abbauwert beträgt nach den bisher bekanntgewordenen Forschungsergebnissen, auf denen die Rechtsprechung beruht, 0,29 ‰ (vgl. Schleyer/Wichmann, Blutalkohol, 1961/62, 233; BGH VRS 23, 299, 211; OLG Hamm VRS 36, 281; OLG Hamburg, Blutalkohol 1968, 216).