Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei hohem Blutalkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/72
- Datum
- 07.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Blutalkoholgehalt von 3,0 ‰ oder mehr führt nach der herrschenden Erfahrungslage regelmäßig zur sehr wahrscheinlichen Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB).
Ein Gericht darf sich einem die Zurechnungsfähigkeit bejahenden medizinischen Gutachten nicht ohne eingehende eigene Prüfung anschließen; abweichende Umstände müssen konkret dargelegt werden.
Ein gut erhaltenes Erinnerungsgedächtnis an Tatablauf hat für sich genommen nur begrenzten Beweiswert für das Vorliegen von Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen.
Werden mögliche Ausnahmegründe (z. B. außergewöhnliche Körperkonstitution oder langdauernde Alkoholgewöhnung) nicht erörtert, zwingt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 18. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 209/72 in der Strafsache gegen ███ den Hilfsarbeiter Günter Berthold aus ████ (Kreis Hof), geboren am ███ 1946 in ████ wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ohne den Versuch einer Nachprüfung unterstellt sie die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuss vor der Tat als wahr und geht auf Grund der für ihn günstigsten Berechnung von einem Blutalkoholgehalt von 3,6 ‰ zur Tatzeit aus. Ihre Annahme, der Angeklagte sei gleichwohl nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen, begründet sie mit der Erwägung, seine zum Teil mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmende Einlassung beweise, dass eine Trübung oder Einengung des Bewusstseins nicht bestanden habe.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsprechung geht in Übereinstinmung mit der Gerichtsmedizin seit langem von dem Er-
fahrungssatz aus, dass die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 ‰ „sehr wahrscheinlich“ aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 – 4 StR 355/69 –, zitiert bei Dreher, StGB, 32. Aufl., § 51 Anm. 3 B a). Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einer außergewöhnlichen Körperkonstitution des Täters, verbunden mit einer langdauernden Alkoholgewöhnung (BGH, Urteil vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59 –), kann es anders liegen.
Bei dieser Rechtslage durfte sich die Strafkammer dem die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht ohne eingehende eigene Prüfung anschließen. Dass dies geschehen wäre, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die einzige in den Urteilsgründen mitgeteilte Erwägung reicht dazu nicht aus. Sie stellt allein auf das zum Teil gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten an Einzelheiten des Tathergangs ab, das jedoch nur von begrenztem Beweiswert ist (vgl. BGH GA 1955, 269, 271). Andere Anzeichen dafür, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten trotz des der Beurteilung zugrundegelegten hohen Blutalkoholgehalts ausnahmsweise – wenn auch im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beschränkt – erhalten geblieben sind, werden nicht erörtert. Das zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs.
| Schumacher | Müller | Schauenburg | |||
| Willms | Meyer |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 828/76 · 25.01.1977Revision gegen Totschlagsverurteilung wegen Alkoholeinflusses verworfen
- BGH · 1 StR 459/76 · 24.08.1976BGH: Blutalkohol >3 ‰ begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit
- BGH · 1 StR 448/73 · 23.10.1973Revision verworfen: Alkoholbedingte Schuldfrage bei Mord (Blutalkohol 3,96 ‰)
- BGH · 2 StR 218/72 · 19.07.1972Aufhebung: mangelhafte Voraussehbarkeitsprüfung bei Körperverletzung mit Todesfolge
- BGH · 2 StR 458/72 · 19.12.1972Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit