Treffer
BGH Urteil

BGH: Blutalkohol >3 ‰ begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 459/76
Datum
24.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung mit dem Vorwurf fehlender Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung. Er betont, dass trotz BAK über 3 ‰ die Gesamtschau von Gutachten, Täterpersönlichkeit und Tatgeschehen maßgeblich ist und ein strenger Prüfungsmaßstab gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ führt nicht kraft eines allgemeinen Erfahrungssatzes automatisch zur Annahme von Schuldunfähigkeit; die Feststellung der Schuldfähigkeit erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung.

2

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist der psychopathologische Befund sowie die Würdigung aller inneren und äußeren Umstände des Individualgeschehens für die Beurteilung der Steuerungs- und Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit entscheidend.

3

Der sachverständig beratene Tatrichter darf aus gutachterlich gestützten Feststellungen über Alkoholgewöhnung, fehlende Amnesie und zielgerichtetes Verhalten des Täters die Annahme bloß erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit (§ 21 StGB) vornehmen; dies ist nicht rechtsfehlerhaft.

4

Bei der Prüfung der Frage der vollständigen Entlastung von Schuldansprüchen (§ 20 StGB) ist ein strenger Maßstab anzulegen; die geforderte Stärke des Hemmungsvermögens richtet sich nach der Bedeutung der verletzten Rechtsgüter.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 17. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 459/76

in der Strafsache gegen ██████████ den Automechaniker Heinz aus ███, geboren am ██, 1947 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mössl, Pikart, Dr. Woesner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. März 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung von § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die auf ein – später berichtigtes – Schreibversehen gestützte Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Aber auch die Sachbeschwerde, mit der die Revision sich vor allem dagegen wendet, dass dem Angeklagten keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zugebilligt worden ist, bleibt erfolglos.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten – auf Grund der bei zwei Blutproben festgestellten Blutalkoholwerte und unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abbauwerts von stündlich 0,29 ‰ – für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 4,09 ‰ festgestellt (UA S. 11). Das Urteil geht damit von einem Grad der Alkoholbeeinflussung aus, der nicht unerheblich über der Grenze von 3 ‰ liegt, von der an in aller Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59, vom 6. Juni 1972 – 1 StR 116/72, vom 7. Juni 1972 – 2 StR 209/72 und vom 10. April 1973 – 1 StR 607/72). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 ‰ zurechnungsunfähig ist (BGH GA 1974, 344; vgl. auch BGH VersR 1965, 656 mit Anm. Gaisbauer zu § 7 AKB). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung einer solchen festen Regel. Vielmehr wird der Höhe des Blutalkoholspiegels für die psychopathologische Beurteilung nur sehr eingeschränkte Bedeutung zugemessen (Prokop, Forensische Medizin 2. Aufl. 1966 S. 508; Witter in Handbuch der forensischen Psychiatrie II 1972 S. 1030) und dafür erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung gelegt (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. 1971 S. 74; Rasch in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 81; Ponsold daselbst S. 255 ff; Witter aaO S. 1030 ff). Wenn daher auch bei einer über 3 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern zumindest eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden kann, so kommt es doch auf die Umstände des Einzelfalls an; sie können ergeben, dass ausnahmsweise die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (vgl. zu § 51 Abs. 1 aF StGB BGH, Urteile vom 27. März 1973 – 1 StR 50/73 und vom 10. April 1973 – 1 StR 607/72 – sowie BGH GA 1974, 344). Besondere Umstände solcher Art sind hier zwar knapp, aber ausreichend festgestellt.

Der Sachverständige Dr. ████, dem das Gericht gefolgt ist, hat das psychopathologische Bild des Rauschverhaltens als ausschlaggebend angesehen. Hiernach sei die Tat, wie eine einschlägige Vortat zeige, weder persönlichkeitsfremd noch motiv- oder sinnlos. Es fehle weiterhin an einer Amnesie und an entsprechenden Erinnerungslücken. Der Angeklagte sei im Übrigen ein Mann mit einer ganz enormen Alkoholtoleranz und Selbstbeherrschung; das auf längeren Zeitraum verteilte Trinken habe einen ausgeglichenen Alkoholspiegel ohne stärkere Erscheinungen bewirkt (UA S. 41, 12). Dazu stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte sich sinnvoll verhalten hat und dass auch die Zeugen, die mit ihm zusammen waren, bei ihm keine erheblichere Alkoholisierung wahrgenommen haben (UA S. 12, 13). Sie konnte hierbei insbesondere darauf Bezug nehmen, dass der Angeklagte von seinem Opfer abließ, nachdem er sein erpresserisches Ziel im Wesentlichen erreicht hatte (UA S. 6), dass er sich im Bewusstsein dessen, was er angerichtet hatte, vorübergehend im Wald verbarg und dass er, als er sich schließlich auf den Heimweg machte, das Tatmesser an einer Vorgartennauer versteckte (UA S. 7).

Bei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der sachverständig beratene Tatrichter aus den Gesamtumständen von Tatvorgang und Täterpersönlichkeit die Überzeugung gewonnen hat, dass lediglich eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 12). Die Strafkammer durfte dabei vor allem berücksichtigen, dass bei Prüfung der Frage, ob die freie Willensbestimmung des Täters durch alkoholbedingten Ausfall der Hemmungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen war, ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann als bei Bewusstseinsstörungen organischen Ursprungs (RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1973 – 1 StR 489/73). Außerdem war zu erwägen, dass in der Regel die von der Rechtsordnung geforderte Stärke des Hemmungsvermögens der Bedeutung der Rechtsgüter zu entsprechen hat, deren Verletzung in Betracht kommt; gegenüber dem Anreiz zu schweren und gefährlichen Ausschreitungen – wie sie hier den Gegenstand des Schuldvorwurfs bilden – also hoch anzusetzen ist (BGHSt 14, 114, 116).

Da die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht auch sonst keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

PfeifferMösslWoesner
LoesdauPikart