Treffer
BGH Urteil

Revision und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gutachterbeurteilung und unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 168/59
Datum
13.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten zur Aufhebung der Verurteilungen wegen schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; das BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurden die unzureichende Auseinandersetzung mit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und die mangelhafte Prüfung rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit bei sehr hohem Blutalkoholwert. Das Landgericht habe Rechtsfragen zu § 51 StGB und zur Beurteilung außergewöhnlicher Konstitution bzw. Gewöhnung nicht hinreichend geklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist danach zu prüfen, ob aus Sicht des Ablehnenden vernünftige Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen; darauf kommt es an und nicht auf die Bewertung des Gerichts über dessen eigene Befangenheit.

2

Äußert ein Sachverständiger vor Vernehmung bestimmter Zeugen Tatsachen oder Wertungen, die das Ergebnis vorwegnehmen, ist zu untersuchen, ob diese Äußerung Teil des Gutachtens war und ob eine nachträgliche Ergänzung und Kenntnisnahme die Besorgnis der Befangenheit beseitigt.

3

Bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 3 ‰ ist rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit sehr wahrscheinlich; die Annahme fortbestehender Zurechnungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn konkrete, das Trinken erklärende Ausnahmesachverhalte (z. B. außergewöhnliche Körperkonstitution oder langdauernde Gewöhnung) festgestellt und begründet werden.

4

Planmäßiges oder zielgerichtetes Verhalten des Täters schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus; das Hemmungsvermögen ist gesondert nach den Maßstäben des § 51 StGB zu prüfen und darf nicht ohne nähere Darlegung allein aus detaillierten Tathandlungen geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht T. am Main, 19. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Schreiner Peter Karl K. █████, aus K., dort geboren am ██████, 2. den Schlosser Günter ████, aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in T. am Main vom 19. Dezember 1958, auch soweit es den Mitangeklagten I. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, und zwar die Angeklagten I. und ██ ████ zu je einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, der Angeklagte K. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Hiergegen haben die Angeklagten K. und I. Revision eingelegt.

1) Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. ist nicht ausgeführt und kann deshalb nicht beachtet werden (§ 344 Abs. 2 StPO).

Dagegen ist die Verfahrensrüge des Angeklagten I. ████ begründet. Die Verteidigung hatte den Sachverständigen, Professor Dr. W., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er vor Vernehmung der Zeugen K. und K. über den Alkoholgenuss der Angeklagten erklärt habe, diese Vernehmung sei nicht erforderlich, seine Meinung stehe bei ihm bereits fest. Die Erwägung der Strafkammer, mit der sie das Gesuch zurückgewiesen hat, reicht nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zu ermöglichen. Sie hat dem Gesuch nicht stattgegeben, weil nach ihrer Ansicht bei dem Sachverständigen nicht die Besorgnis der Befangenheit bestehe, und dazu ausgeführt, es lasse sich durchaus vertreten, dass eine gutachtliche Äußerung bereits vor Anhörung von Zeugen gemacht werde, sofern dem Sachverständigen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Aussagen und Ergänzung des Gutachtens gegeben sei. Es ist zunächst nicht klar, von welchem Sachverhalt die Strafkammer bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls

hat der Sachverständige ein Gutachten erstmalig erstattet, nachdem die Zeugen ██████ und ███████████ über die vom Angeklagten ██ ██████ genossenen Mengen Alkohol gehört worden waren. Im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung ist der Sachverständige nochmals herbeigerufen worden. Es ist ihm nunmehr der Inhalt der „inzwischen erfolgten Zeugenaussagen“ bekannt gegeben worden. Er hat daraufhin sein Gutachten ergänzt. Bei diesen inzwischen vernommenen Zeugen handelt es sich aber nicht um die Zeugen K. und ███████, sondern um andere Zeugen. Hiernach muss davon ausgegangen werden, dass die vom Verteidiger beanstandete Äußerung nicht ein Teil des Gutachtens war, sondern eine Bemerkung, die vor Vernehmung der Zeugen ██████ und █████ gefallen ist. Überdies ist bei dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss vom Landgericht übersehen worden, dass es nicht darauf ankommt, ob das Gericht den Sachverständigen für befangen hält, sondern darauf, ob die vom Angeklagten vorgebrachte Besorgnis von seinem Standpunkt aus begründet ist, d. h. ob von seinem Standpunkt aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Ablehnungsgesuch gegebenenfalls neu zu prüfen sein. Möglicherweise durfte die Bemerkung des Sachverständigen vom Angeklagten dahin verstanden werden, dass der Sachverständige sich über seine Zurechnungsfähigkeit bereits eine feste Meinung gebildet hatte und an dieser festhalten wolle ohne Rücksicht darauf, was die Zeugen ██████ und K. über die vom Angeklagten genossene Menge Alkohol bekunden würden.

2) Die Feststellungen ergeben, dass sämtliche Angeklagten gemeinschaftlich den Tatbestand des schweren Raubes und in Tateinheit damit den der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht haben.

Die Revision des Angeklagten ███ erhebt die allgemeine Sachrüge und macht insbesondere geltend, für die Annahme des Landgerichts, dieser Beschwerdeführer habe sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befunden, fehle es in den Urteilsfeststellungen an einer ausreichenden Grundlage.

Die Rüge greift durch. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat I. in der Zeit von 18 Uhr abends bis zur Tat (zwischen 3.30 und 4.00 Uhr morgens) soviel Alkohol genossen, dass der Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat etwa 3,4 ‰ gewesen sein muss. Die Zurechnungsfähigkeit ist meist schon bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2,5 ‰ ausgeschlossen (Urteil des BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954), bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ ist sie „sehr wahrscheinlich“ aufgehoben (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 270). Das bedeutet, dass bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ und mehr die Zurechnungsfähigkeit nur in Ausnahmefällen – bei einer außergewöhnlichen Körperkonstitution, verbunden mit einer langdauernden Gewöhnung an Alkohol – nicht ausgeschlossen ist. Ob diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben waren, ist im Urteil nicht erörtert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Es glaubt die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit ausschließen zu können, weil der Beschwerdeführer „nicht nur genaue Einzelheiten über den Tatablauf und das Geschehen in der Zeit vorher und nachher angegeben, sondern auch seine Motive, die ihn zu den einzelnen Handlungen bewegten, dargelegt“ habe. Insbesondere schließe die Tatsache, dass er sich unmittelbar nach der Tat von K. das Geld geben ließ, das dieser in der Geldbörse des Amerikaners gefunden hatte, einen Vollrausch aus. Diese Er-

wigungen vermögen angesichts des hohen Blutalkoholgehaltes die Annahme noch bestehender, wenn auch verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Planmäßiges Handeln schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Nach § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch der jenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen meist so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385).

Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass das Landgericht die Frage des Ausschlusses des Hemmungsvermögens in der in diesem Falle gebotenen Weise geprüft hat. Dass I. sich vom Mitangeklagten K., als beide den Tatort verlassen hatten, das Geld des Amerikaners geben ließ, erklärt sich daraus, dass er zunächst das Geld vergeblich in der Geldbörse gesucht hatte, die er dem zu Boden geschlagenen Amerikaner weggenommen hatte, und dass K. das Geld darin gefunden hatte, nachdem ihm die Geldbörse von ███ über'geben worden war. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers „fällt zwar in den Bereich planmäßigen Handelns. Damit ist jedoch der völlige Ausschluss des Hemmungsvermögens sehr wohl vereinbar. Ob der Sachverständige die, wenn auch erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers schlechthin bejaht hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Es wird daselbst lediglich ausgeführt, die Einlassung des Angeklagten, er sei sinnlos betrunken gewesen, werde durch das „überzeugende Gutachten des Sachverständigen widerlegt“. Zurechnungsunfähigkeit zufolge eines Vollrausches setzt nicht „sinnlose“ Trunkenheit voraus (BGHSt 1, 385). Wenn – was nach diesen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann – das Gericht der

gegenläufigen Ansicht ist, so verkennt es den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit.

Nach allem kann die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte I. sei, wenn auch erheblich vermindert, so doch noch zurechnungsfähig gewesen, auf einer irrigen Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB beruhen. Dies zwingt dazu, seine Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

3) Auch bei den Angeklagten K. und I. scheidet nach Ansicht des Landgerichts wegen ihres Verhaltens bei der Tat und der danach von ihnen gemachten eingehenden Tatschilderungen ein „Vollrausch“ aus. Auch diese beiden Angeklagten haben erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, nur konnte das genaue Maß nicht festgestellt werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass jene rechtsirrige Auffassung des Begriffes der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit den Schuldspruch auch gegenüber diesen Angeklagten beeinflußt hat. Dies zwingt dazu, auch ihre Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, und zwar hinsichtlich des Angeklagten K. auf die mit seiner Revision erhobene allgemeine Sachrüge hin, sichtlich des Angeklagten I., der keine Revision eingelegt hat, nach § 357 StPO.

JustizangestellterBuschScharpenseel
BaldusDr. DotterweichHenges
Revision und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gutachterbeurteilung und unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit — Themis