Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung wegen Alkoholeinflusses verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 828/76
Datum
25.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags zu acht Jahren Haft ein und rügte u.a. die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Sachkunde der vorhandenen Gutachter und die Ermessensentscheidung über die Gutachterauswahl sind nicht fehlerhaft. Aus Alkoholisierungsgrad (unterstellt 2,96 ‰), Tatablauf und Persönlichkeitsbild folgte lediglich eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens (§21 StGB); eine Anwendung des §213 StGB war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Sachkunde von Sachverständigen und darüber, ob ein neuer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Revision greift nur bei Missbrauch dieses Ermessens ein.

2

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungsatz, dass eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ automatisch Schuldunfähigkeit begründet; der Grad der Alkoholisierung ist im Zusammenwirken mit Tatvorgang, Verhalten des Täters und Täterpersönlichkeit zu würdigen.

3

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung kann der Tatrichter statt Schuldunfähigkeit eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des §21 StGB annehmen; die Würdigung richtet sich nach den Gesamtumständen.

4

Die Nichtanwendung des mildernden §213 StGB ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen hat und keine besonderen Umstände eine Rahmenermäßigung nach §213 rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 21. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Metzger Ernst Karl ██ aus ██, dort geboren am ██ 1949, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. September 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Anwendung von § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung des von der Verteidigung vorsorglich gestellten Beweisantrags, zur Frage eines alkoholbedingten Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die insoweit geltend gemachten Verstöße gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 und § 244 Abs. 2 und 3 StPO liegen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat durch die nach seiner Auffassung überzeugend begründeten Gutachten der Sachverständigen Dr. ██ und Dr. ████ erwiesen gehalten, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Zustand eines alkoholisch bedingten Verlustes seines Hemmungsvermögens befand (UA S. 15, 16). Die Sachkunde der beiden Gutachter, die über langjährige und umfangreiche, auch forensische Erfahrung verfügten, ist nicht zweifelhaft; der von der Revision benannte neue Sachverständige verfügte auch nicht über überlegene Forschungsmittel (UA S. 16). Diese Ablehnungsbegründung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung über die Sachkunde von Gutachtern hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BGH, Urteil vom 20. August 1953 – 4 StR 707/52); dasselbe gilt für die Entscheidung der Frage, ob dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (BGH GA 1962, 371). Ein Missbrauch dieser Ermessensfreiheit liegt nicht vor. Hiernach scheidet auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus.

II. Der Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls stand.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten – auf Grund ermittelter Blutalkoholwerte und unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abbauwerts von stündlich 0,29 ‰ – für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,96 ‰ unterstellt (UA S. 15). Das Urteil geht damit von einem Grad der Alkoholbeeinflussung aus, der nahezu die Grenze von 3 ‰ erreicht, von der an in aller Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59, vom 6. Juni 1972 – 1 StR 116/72, vom 7. Juni 1972 – 2 StR 209/72 – und vom 10. April 1973 – 1 StR 607/72). Es gibt jedoch nicht einmal einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ zurechnungsunfähig ist (BGH GA 1974, 344; BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 459/76 mit weiteren Nachweisen). Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte, wie die beiden Gutachter hervorgehoben haben, sich sowohl während der Auseinandersetzung mit dem Tatopfer als auch nach der Tat planmäßig und zielstrebig verhalten hat und dass er aus eigener Erinnerung eine eingehende Schilderung der Rahmengeschehnisse in der Tatnacht geben konnte (UA S. 15, 16). Bei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der auch hinsichtlich der Auswirkungen einer psychopathischen Veranlagung des Angeklagten sachverständig beratene Tatrichter aus den Gesamtumständen von Alkoholisierungsgrad, Tatvorgang und Täterpersönlichkeit die Überzeugung gewonnen hat, dass lediglich eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB vorlag. Die Strafkammer durfte dabei berücksichtigen, dass die von der Rechtsordnung geforderte Stärke der einzusetzenden Hemmungen der Bedeutung der Rechtsgüter zu entsprechen hat, deren Verletzung in Betracht kommt (BGHSt 14, 114, 116).

Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Nichtanwendung des § 213 StGB rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hatte an Hand aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kamen, zu prüfen, ob der Normalstrafrahmen des § 212 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) unangemessen hart erschien (BGH LM StGB § 212 – Nr. 8). Dieser Gesamtwürdigung hat sich der Tatrichter erkennbar unterzogen. Er hat dabei neben der verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 17) auch die anderen für den Angeklagten sprechenden Umstände bedacht (UA S. 18). Einer besonderen Erörterung des zwar nicht ohne eigenes Verschulden entstandenen, aber nachvollziehbaren Zustands hoher Erregung des Angeklagten bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Denn die Strafkammer durfte hier ohne weiteres davon ausgehen, dass der Angeklagte keine Milderungsgründe aus dem Ablauf einer Auseinandersetzung herleiten konnte, die er aus nichtigem Anlass schuldhaft begonnen und in ausschließlich aggressiver Weise bis zur Vernichtung seines Gegners fortgeführt hatte.

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

PfeifferPikartKuhn
LoesdauHerdegen
Revision gegen Totschlagsverurteilung wegen Alkoholeinflusses verworfen — Themis