Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 458/72
Datum
19.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Raubes ein. Die Strafkammer hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3‰ festgestellt, die Zurechnungsfähigkeit aber bejaht. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die tatrichterlichen Erwägungen zur Ausnahme von der bei ≥3‰ bestehenden Vermutung der Schuldunfähigkeit nicht hinreichend begründet sind. Fehlende Angaben zur Trinkmenge, Gefäßgröße, Alkoholgehalt sowie zu Persönlichkeit und Trinkgewohnheiten verhindern eine revisionsfähige Überprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3‰ ist die Zurechnungsfähigkeit in der Regel aufgehoben.

2

Weicht das Tatgericht von der bei ≥3‰ bestehenden Vermutung der Schuldunfähigkeit ab, bedarf es eingehender tatrichterlicher Erwägungen zur Persönlichkeit, zu Trinkgewohnheiten und zur Körperkonstitution des Beschuldigten.

3

Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration aus der Trinkmenge setzt Angaben über Größe der Trinkgefäße und Alkoholgehalt des konsumierten Getränks voraus; fehlen diese, ist zulasten des Angeklagten vom höchstmöglichen Wert auszugehen.

4

Die Überprüfbarkeit der Feststellungen durch das Revisionsgericht erfordert nachvollziehbare und hinreichend konkrete tatrichterliche Ausführungen; pauschale Verneinungen einer Volltrunkenheit bzw. unbenannte Zeugenaussagen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 458/72 AG █

in der Strafsache gegen den Raupenfahrer Siegfried J. aus ███████ geboren am █████ in ███ wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer die Anrechnungsfähigkeit des Angeklagten ausnahmsweise unter Ausschluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches ablehnt, reichen nicht aus, um dem Senat die Überprüfung des Urteils in diesem Punkt zu ermöglichen.

Auf Grund der unwiderlegten Angaben des Angeklagten über die Menge des von ihm getrunkenen Alkohols gelangt die Strafkammer zu der Feststellung, die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit habe um 3‰, vielleicht also auch über 3‰ betragen. Ob sie dabei von zutreffenden Erwägungen ausging, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, zumal die Größe der Trinkgefäße und der Alkoholgehalt des genossenen „Korns“ nicht angegeben sind (vgl. zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration aus der Trinkmenge Ponsold, Lehrbuch der Gerichtsmedizin, 3. Aufl. 1967, S. 231 ff.). Der Senat muss daher zugunsten des Angeklagten von dem höchstmöglichen Wert ausgehen. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3‰ ist die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen aber in der Regel aufgehoben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 – 4 StR 355/69, zitiert bei Dreher, StGB, 33. Aufl. § 51 Anm. 3 B a; BGH, Beschluss vom 7. Juni 1972 – 2 StR 209/72 und Urteil vom 19. Juli 1972 – 2 StR 218/72; vgl. auch Rasch bei Ponsold, aaO S. 81, und Langeiddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. 1971, S. 74). Eine abweichende Beurteilung ist zwar möglich, setzt aber eingehende Erwägungen des Tatrichters zur Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere zu seinen Trinkgewohnheiten und seiner Körperkonstitution, sowie zu den Umständen der Tat voraus. Was die Strafkammer hierzu ausführt, reicht schon deshalb nicht aus, weil es nicht erkennen lässt, inwiefern das Hemmungsvermögen des Angeklagten nach ihrer Ansicht – wenn auch eingeschränkt – noch vorhanden war (vgl. hierzu BGH GA 1955, 269). Auch fehlen Angaben darüber, auf welche Bekundungen des Zeugen ██████ sich die Strafkammer stützt, wenn sie „Anhaltspunkte für eine Volltrunkenheit“ ausschließt (zum Wert von Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad vgl. Langeiddeke, aaO S. 76).

Dr. MillerBaumgartenDr. Schauenburg
SchumacherDr. Meyer

Zitiert (3)