Revision verworfen: Alkoholbedingte Schuldfrage bei Mord (Blutalkohol 3,96 ‰)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/73
- Datum
- 23.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration führt zwar regelmäßig zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens und kann Zurechnungsunfähigkeit begründen; ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass ab 3 ‰ stets Schuldunfähigkeit vorliegt, besteht nicht.
Die Frage der Schuld- oder verminderten Schuldfähigkeit ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; Gewohnheitstrinken, zielgerichtetes Handeln, Erinnerungsfähigkeit und nachträgliche zweckgerichtete Handlungen können auf erhaltene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeiten schließen lassen.
Der tatrichterliche Schluss aus der Gesamtwürdigung von Tatvorgang, Täterpersönlichkeit und sachverständiger Beratung, dass nur eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens vorliegt, ist rechtlich zulässig und genügt, soweit der Ausschluss des Einsichtsvermögens offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Eine Revision gegen tatrichterliche Feststellungen ist nur begründet, wenn rechtliche Bewertungsfehler oder eine unzureichende Begründung vorliegen; bloße Zweifel an der Wertung der Tatsachen genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Regensburg, 5. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 448/73 Lo, 72
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Adolf ██ ██ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 5. April 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderten Hemmungsvermögens begangenen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Verurteilung jedoch rechtlich nicht beanstandet werden. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB.
Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten – auf Grund seiner Einlassung und unter Berücksichtigung des niedrigsten Abbauwerts – für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 3,96 ‰ unterstellt. Das Urteil geht damit von einem Grad der Alkoholbeeinflussung aus, der in aller Regel jedenfalls das Hemmungsvermögen des Täters beseitigt und damit zur Zurechnungsunfähigkeit führt (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 – 1 StR 116/72 – und – 2 StR 209/72 – sowie Urteile vom 7. Juni 1962 – 1 StR 533/72 – Pfeiffer/Maul/Schulte, Urteil vom 19. Dezember 1972 – StGB § 51 Anm. 5, 8 mit weiteren Nachweisen). Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Täter trinkgewohnt ist, wenn er zielstrebig gehandelt hat und wenn er sich an das Tatgeschehen erinnern kann (BGH, Urteil vom 10. April 1973 – 1 StR 607/72 –). Es gibt indessen keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 ‰ zurechnungsunfähig ist. Wenn auch bei einem solchen Grad von Trunkenheit im Allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit angenommen werden muss, entsprechend einer noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, so kommt es doch auf die Umstände des Einzelfalls an. Sie können so geartet sein, dass sie ausnahmsweise die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen (BGH, Urteile vom 14. April 1970 – 1 StR 31/70 – und vom 28. April 1970 – 1 StR 49/70 – sowie Urteile vom 19. Dezember 1972 – 1 StR 50/73 – und – 1 StR 533/72 – und vom 27. März 1973).
Solche besonderen Umstände sind hier festgestellt.
Abgesehen davon, dass der Angeklagte – was für sich gesehen nicht ausreichen würde – bei Durchführung der Tat zielstrebig vorgegangen ist und dass er sich an alle Einzelheiten vor, bei und nach der Tat erinnern kann (UA S. 18), handelt es sich bei ihm nach den getroffenen Feststellungen um einen Täter, der seit frühester Jugend dem Alkohol in außergewöhnlichem Maße verfallen ist (UA S. 3/4); er trinkt seit seinem 16. Lebensjahr täglich 10 bis 15 halbe Bier, ohne dass ihm eine solche Trinkmenge – zur Tatzeit handelte es sich um 14 Halbe – allzu viel ausmacht (UA S. 3, 4, 18). Nach Ausführung der Tat durchsuchte der Angeklagte die Kleidung seines Opfers und entnahm ihr Geld; er säuberte seine blutverschmierten Hände und wechselte einige Kleidungsstücke (UA S. 11). Danach war er noch in der Lage, mit dem Fahrrad des Getöteten vom Tatort in Richtung Regenstauf wegzufahren. Als er hier die Bahnhofsgaststätte aufsuchte, stellte deren Wirt keinerlei wesentliche Trunkenheitszeichen fest (UA S. 18). Schließlich beseitigte der Angeklagte noch, bevor er in der Gaststätte weiterzechte, die Leuchtpistole, mit der er den Angriff auf sein Opfer begonnen hatte (UA S. 11).
Bei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der sachverständig beratene Tatrichter aus den Gesamtumständen – in Übereinstimmung von Tatvorgang und Täterpersönlichkeit – die Überzeugung gewonnen hat, dass lediglich eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 18). Der Ausschluss des Einsichtsvermögens kam nach Sachlage ganz offensichtlich nicht in Betracht; nähere Ausführungen hierzu waren daher nicht erforderlich.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |