Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Erörterung der Zurechnungsfähigkeit bei hoher BAK
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 635/72
- Datum
- 21.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ ist regelmäßig das Hemmungsvermögen derart beeinträchtigt, dass die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) entfallen kann.
Bei besonders schweren Delikten wie Mord ist ein vollständiger Entfall des Hemmungsvermögens infolge Alkoholisierung jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen; es sind an die Annahme fehlender Selbstbeherrschung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Gerichtliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, insbesondere bei offenbar hoher BAK, müssen die Vereinbarkeit der angenommenen Alkoholisierung mit dem tatsächlichen Verhalten des Täters und den Schlussfolgerungen der Sachverständigen eingehend erörtern; ein bloßer Verweis auf Gutachtenschlussfolgerungen genügt nicht.
Unterlassen die Tatgerichte diese eingehende Erörterung und bleibt die Begründung zur Schuldfähigkeitsfrage lückenhaft, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 23. August 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 635/72
in der Strafsache gegen den Arbeiter Arno Franz ███ aus ███, geboren am ███ █████ 1952 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. August 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum
Die widerspruchsfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Die Jugendkammer hat im Anschluss an die Sachverständigengutachten Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) verneint. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Nach Ansicht der Jugendkammer sind „die aufgrund überwiegend nur geschätzter Angaben des Angeklagten über den vorangegangenen Alkoholgenuss errechneten Blutalkoholwerte (ca. 2,5 bis etwa 3 ‰)“ nicht gesichert. Die Angaben sind aber auch nicht widerlegt. Zu Gunsten des Angeklagten ist deshalb eine BAK von 3 ‰ anzunehmen. Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration ist allerdings die Zurechnungsfähigkeit in der Regel aufgehoben (BGH VRS 23, 209; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 – 4 StR 355/69 – mit Nachweisen). Hierbei handelt es sich in erster Linie um den Verlust des Hemmungsvermögens. Das überlegte Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat und seine sehr gute Erinnerung an Einzelheiten sprechen allein noch nicht mit Sicherheit für eine Ausnahme von der Regel (BGHSt 1, 584; BGH GA 1955, 269, 271).
Zu beachten ist jedoch, dass gegenüber Mordtaten das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmissbrauchs gänzlich fehlen dürfte (BGH GA aaO; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68 –); denn an die Selbstbeherrschung eines Zechers sind um so größere Anforderungen zu stellen, je höher der Wert des gefährdeten Rechtsgutes ist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116). Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte seit langer Zeit trinkgewohnt war und als aktiver Fußballspieler eine sehr gute körperliche Konstitution besitzen musste (hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59 –). Schließlich waren dem Angeklagten Gewalttätigkeiten – besonders im Zusammenhang mit Wirtshausbesuchen – nicht wesensfremd (hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 1956 – 5 StR 126/56 – im Anschluss an RGSt 67, 149, 150). Diese besonderen Umstände insgesamt rechtfertigen die Feststellung der Jugendkammer.
Dass die Zurechnungsfähigkeit (hier das Hemmungsvermögen) nicht einmal erheblich vermindert gewesen sein sollte, wie die Jugendkammer meint, ist jedoch im Hinblick auf die zu unterstellende außerordentlich hohe Blutalkoholkonzentration kaum anzunehmen. Es hätte eingehender Erörterungen hierzu bedurft. Das ist nicht geschehen. Der bloße Hinweis auf Schlussfolgerungen von Sachverständigengutachten genügt nicht (BGHSt 7, 238). Dieser sachliche Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
In der neuen Hauptverhandlung wird nochmals zu prüfen sein, ob sich der bisher zu Gunsten des Angeklagten angenommene hohe Blutalkoholwert mit seinem Gesamtverhalten vereinbaren lässt.
| Strafausspruch Erfolg. | Willms | Baumgarten | |||
| Miller | Schumacher | Meyer |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 168/59 · 13.05.1959Revision und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gutachterbeurteilung und unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 226/68 · 28.06.1968Revision verworfen: BGH bestätigt Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung und Strafzumessung
- BGH · 5 StR 126/56 · 12.06.1956Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes verworfen
- BGH · 4 StR 355/69 · 08.10.1969Revision: Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung (Brandstiftung)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 544/75 · 05.11.1975Revision wegen fehlender Würdigung beim Vollrausch (§ 20 StGB) – Urteil aufgehoben
- BGH · 2 StR 68/76 · 05.03.1976Aufhebung wegen mangelhafter Schuldfähigkeits- und Strafzumessungswürdigung
- BGH · 2 StR 78/83 · 15.04.1983Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels nachvollziehbarer Sachverständigengrundlagen
- BGH · 2 StR 397/74 · 16.10.1974Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit bei alkoholbedingtem Totschlag bestätigt