Revision verworfen: BGH bestätigt Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/68
- Datum
- 28.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Strafzumessung nur beanstanden, wenn sie auf einem Rechtsfehler beruht.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB erfordert tatrichterlich festgestellte erhebliche Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit; mäßiger Alkoholgenuss genügt hierfür regelmäßig nicht.
Die tatrichterliche Gesamtwürdigung von Alkoholkonsum, Täterpersönlichkeit und sonstigen Beweiszeichen ist maßgeblich für die Frage der Schuldminderung und nur bei Rechtsfehlern durch das Revisionsgericht überprüfbar.
Bei der Strafzumessung darf der tatbestandsmäßige Vorsatz nicht in gleicher Hinsicht nochmals als eigenständiges Erschwernis gewertet werden; die Beschreibung der Tat als Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie kann indessen zulässig strafschärfend herangezogen werden, soweit sie die tatbezogene Intensität konkret zum Ausdruck bringt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Dortmund, 5. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Hubert Alfons Alois ███, geboren am █████████ 1932 in ████, wegen versuchten Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Dr. Sanders, Bundesrichter als Vorsitzender,
Dr. Faller, Bundesrichter,
Mayr, Bundesrichter,
Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter,
Hürxthal, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund vom 5. Februar 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Er hat versucht, den Autohändler ███ durch einen gezielten Beilhieb gegen dessen Kopf zu töten.
Die Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt und nicht weiter begründet worden. Es mag zweifelhaft sein, ob damit der Vorschrift des § 344 StPO Genüge getan ist. Die Revision ist jedenfalls unbegründet; denn gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur beanstanden, wenn sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das ist nicht der Fall.
1.) Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht angenommen, dass der Angeklagte trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses für seine Tat voll verantwortlich sei.
Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei volltrunken gewesen, als er am Spätnachmittag des 27. Oktober 1965 den Verkaufsplatz der Autohändler ████ und ███ aufgesucht habe, genau geprüft (UA S. 27 ff.) und für unglaubhaft befunden. Auf Grund der Beweisaufnahme wird im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von 13 Uhr bis zur Tat, die gegen 18 Uhr begangen wurde, zunächst in einer Gastwirtschaft etwa 1 Schnaps und 2 Glas Bier und später in seinem Garten höchstens 3 bis 4 Flaschen Bier getrunken habe.
Danach hat das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er zur Tatzeit auch unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Alkoholabbaus leicht angetrunken gewesen sei. Die Überzeugung des Schwurgerichts, dass dadurch die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, allenfalls geringfügig, keineswegs aber erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert gewesen sei, wird in dem Urteil unter Hinweis auf zahlreiche Beweisanzeichen mit sehr eingehenden Erwägungen begründet und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Diese tatrichterliche Auffassung entspricht im Übrigen dem Erfahrungssatz, dass Alkoholgenuss, falls er nicht ein starkes Übermaß erreicht, gewöhnlich die Hemmungen nicht erheblich zu lösen vermag, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen. Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens, das von der Rechtsordnung gefordert wird, sofern es sich nicht um eine besonders abartige Täterpersönlichkeit handelt.
Zwar zeigt das Persönlichkeitsbild des Angeklagten Auffälligkeiten. Er ist von Natur aus leicht erregbar, explosiv, geltungsbedürftig und neigt zu Gewalttätigkeiten, Eigenschaften, die sich nach Alkoholgenuss noch steigern. Das Schwurgericht ist aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass alle diese Eigenschaften nicht zu einer „pathologischen“, sondern allenfalls zu einer geringfügigen Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit geführt haben. Dem Angeklagten wird zwar zugebilligt, dass er „auf Grund des Vorangegangenen affektiv engagiert“ gewesen sei, als er zur Tat schritt. Mit Sicherheit sei die Tat aber nicht durch eine „Affektstauung“ ausgelöst worden, zumal der Angeklagte zwischen dem Zeitpunkt des Antritts der Fahrt zum Verkaufsstand der Autohändler ████ und ███ und der Tatbegehung genügend Gelegenheit gehabt habe, „seine Affekte abzureagieren“.
Auch diese Erwägungen des Schwurgerichts lassen weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine zwingende Erfahrungssätze erkennen.
Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 51 Abs. 2 StGB versagt hat.
2.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mildernde Umstände gemäß § 213 StGB zuerkannt und außerdem von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht. Es hat den Strafrahmen rechtlich zutreffend abgesteckt. Die für und gegen den Angeklagten sprechenden und für die Strafzumessung maßgebenden Gründe werden UA S. 34 ff. im Einzelnen angeführt.
Den Angeklagten belastende Rechtsfehler oder Widersprüche treten dabei nicht zutage.
Bedenken könnte allenfalls erwecken, dass das Schwurgericht bei den Straferschwerungsgründen anführt, der Angeklagte habe „mit direktem Vorsatz gehandelt, also die schwerste denkbare Schuldform verwirklicht“ (UA S. 35 oben). Der Vorsatz ist schon Tatbestandsmerkmal des § 212 StGB und darf daher bei der Strafzumessung nicht noch einmal erschwerend berücksichtigt werden. Aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere den dieser Wendung nachfolgenden Sätzen, ergibt sich aber, dass das Schwurgericht damit offensichtlich nur sagen wollte, der Angeklagte habe bei seiner Tat erhebliche verbrecherische Energie aufgewendet, wenn auch dem Autohändler ███ dank dessen Geschicklichkeit und Reaktionsschnelligkeit nicht viel zugestoßen sei. Das konnte strafschärfend berücksichtigt werden.
Da der Strafausspruch auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen lässt, muss die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen werden.
| Faller | Mayr | Hürxthal | |||
| Sanders | Spiegel |