Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 126/56
Datum
12.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Er rügte u.a. die Ablehnung eines erneuten Alkoholtests mit psychiatrischer Beobachtung, die Versagung einer erneuten stationären Begutachtung sowie die Nichtaussetzung nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO. Der BGH sah darin weder Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO noch eine Ermessensfehlerhaftigkeit nach § 265 Abs. 4 StPO. Auch die Beweiswürdigung und die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 StGB a.F.) hielten rechtlicher Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiederholung eines Alkoholversuchs zur Feststellung der Alkoholverträglichkeit ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3–5 StPO, wenn es sich nicht um ein Beweismittel handelt, auf dessen Erhebung ein Anspruch besteht.

2

Über Beweisermittlungsanträge ohne konkrete Beweisbehauptung entscheidet das Tatgericht nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO); die Ablehnung ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler, insbesondere Aufklärungsmängel, überprüfbar.

3

Ob bei einem gerichtlichen Hinweis auf eine veränderte rechtliche Bewertung nach § 265 StPO die Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts und hängt davon ab, ob die Verteidigung andernfalls ungenügend vorbereitet wäre.

4

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision grundsätzlich unbeachtlich, solange keine Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder das Erfordernis tragfähiger Feststellungen, dargetan sind (§§ 261, 337 StPO).

5

Die Verneinung von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Alkoholeinfluss (§ 51 StGB a.F.) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf rechtsfehlerfreien Feststellungen zu geringem Alkoholgrad und fehlenden organisch-psychischen Anomalien beruht.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Erich Ce ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 11. Oktober 1955 des Schwurgerichts in Hildesheim wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Der Sachverständige Dr. med. Groß hatte im Vorverfahren ein schriftliches Gutachten über die Frage des Alkoholeinflusses erstattet. Er hatte dabei einen Blutalkoholgehalt von 1,4 bis 1,5‰ errechnet. Auf Antrag des Verteidigers beauftragte ihn die Strafkammer durch Beschluss vom 29. August 1955, die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten durch einen Versuch festzustellen. Dieser wurde am 7. September 1955 im Gefängnis durchgeführt. Er ergab nach dem Bericht des Sachverständigen vom 18. September 1955 einen Blutalkoholgehalt von 1,05 bis 1,23‰.

Am 19. September 1955, dem ersten Tage der Hauptverhandlung, beantragte der Verteidiger, den Versuch wiederholen und einen Psychiater teilnehmen zu lassen, jedoch nicht den Nervenfacharzt Dr. Bach, der den Angeklagten schon klinisch beobachtet und darüber ein schriftliches Gutachten abgegeben hatte. Der Verteidiger begründete seinen Antrag wie folgt:

„Nach Ansicht der Verteidigung genügt ███ ██████ mit Rücksicht auf die Eigenart des Angeklagten und auf die Besonderheit des ██████████ ███ endgültige Schlüsse eine einfache Feststellung des möglichen Promillegehalts an Alkohol mit den Mengen, die bisher verabfolgt wurden, nicht, zumal die Verteidigung von erheblich größeren Alkoholmengen ausgeht. Nach Ansicht der Verteidigung muss zwangsläufig der erste Test nicht umfassend genug und im Übrigen als nicht ausreichend angesehen werden.“

Das Schwurgericht stellte die Entscheidung hierüber bis zur Erstattung der mündlichen Sachverständigengutachten zurück. Nachdem sie am sechsten Verhandlungstage abgegeben worden waren, wies es den Antrag mit der Begründung zurück, eine Wiederholung des Versuchs sei „kein geeignetes Beweismittel, um die Unzurechnungsfähigkeit bezw. Volltrunkenheit des Angeklagten zur Zeit der Tat festzustellen“, weil „die Konstitution und Disposition des Angeklagten jetzt infolge der Alkoholentwöhnung und der längeren Inhaftierung eine wesentlich andere als zur Zeit der Tat“ sei.

Die Revision beanstandet dies und meint, dass „bei der erbetenen Kombination des Tests und bei einem Sachverständigenwechsel eine sachdienlichere Begutachtung zu erwarten gewesen wäre“.

Das Verfahren des Schwurgerichts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

a) Die Bitte, den Versuch noch einmal vorzunehmen, war kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 2–5 StPO. Denn es handelte sich nicht um ein Beweismittel, auf dessen Benutzung diese Vorschriften dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch geben.

Das Schwurgericht war daher bei der Entscheidung über den Antrag nur an seine Pflicht gebunden, zur Erforschung der Wahrheit alle Beweismittel zu benutzen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Begründung seines Beschlusses lässt keinen Verstoß hiergegen erkennen. Die Aufklärungspflicht gebot es insbesondere nicht, den Versuch zu erneuern, um den Angeklagten dabei von einem Psychiater beobachten zu lassen. Die Urteilsgründe, auf deren Inhalt das Revisionsgericht angewiesen ist, bestätigen nicht die Behauptung der Revision, der Mitangeklagte ██ habe in der Hauptverhandlung erklärt, dass bei dem Angeklagten „schon öfter trotz äußeren Stehvermögens etwas 'ausgeklinkt' sei“. Aber selbst wenn ███ dies gesagt haben sollte, nötigte es nicht dazu, die beantragte Maßnahme durchzuführen, zumal der Angeklagte von dem Nervenfacharzt Dr. Bach längere Zeit beobachtet worden war (vgl. UA S. 25 oben) und das Schwurgericht auch diesen Sachverständigen gehört hat.

b) Der Verteidiger wollte allerdings mit seinem Antrag auch durchsetzen, dass bei dem neuen Versuch größere Alkoholmengen als vorher verwendet wurden. Denn der Angeklagte behauptete, vor der Tat mehr getrunken zu haben. Das Schwurgericht folgt dieser Einlassung (UA S. 16 unten, 17 oben) jedoch nicht. Es stellt auf Grund der Zeugenaussagen und der Angaben des Angeklagten im Vorverfahren (UA 18, 19) fest, dass dieser im Laufe des ganzen Nachmittags und Abends etwa zehn Glas Bier und vier Flaschen Coca-Cola mit Rum genossen, inzwischen eine „kalte Platte“ gegessen und zum Schluss zwar für sich und andere drei Flaschen weißen Bordeaux bestellt, davon aber selbst kaum getrunken hat (UA S. 8). Diese Mengen sind keineswegs größer als die, die bei dem Versuch am 7. September 1955 verwendet worden sind und aus dem Bericht des Sachverständigen Dr. Groß vom 18. September 1955 (Bd. V Bl. 174 d. A.) hervorgehen.

Das Schwurgericht hatte daher keinen Anlass, eine andere Alkoholprobe mit dem Angeklagten vornehmen zu lassen. Die gegen seine Feststellungen vorgebrachte Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nach der Bekundung des Zeugen ███ █████ am Nachmittag nicht mehr vernünftig Skat spielen können und jedes Spiel verloren, hat in den Urteilsgründen keine Stütze. Aus einer solchen Tatsache wäre auch nicht, wie die Revision meint, zu folgern, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten müsse weit über 1,5‰ betragen haben.

2.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung weiter beantragt, „mit Rücksicht auf die inzwischen aufgetretenen Schwierigkeiten des Falles eine erneute stationäre psychiatrische Begutachtung des Angeklagten“ durch einen anderen als den bisherigen Sachverständigen durchführen zu lassen.

Das Schwurgericht hat dies mit der Begründung abgelehnt: es sei „nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Bach nicht erforderlich“.

Das ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es lag nur ein Beweisermittlungsantrag vor, weil es an bestimmten Beweisbehauptungen fehlte. Der Beschluss des Schwurgerichts lässt keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erkennen. Selbst die Revision legt in dieser Richtung nichts dar.

3.) Das Hauptverfahren war gegen den Angeklagten mit der Begründung eröffnet worden, er sei hinreichend verdächtig, den Rentner Walter ███ █████████████ und aus Habgier getötet zu haben.

Nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts wurde der Angeklagte in der Verhandlung am 8. Oktober 1955 darauf hingewiesen, dass ihm zur Last gelegt werden könne, er habe ██ getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, und in Tateinheit damit einen besonders schweren Raub nach § 251 StGB begangen. Auf die Bitte des Verteidigers, dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, seine Verteidigung gegen diesen Vorwurf vorzubereiten, wurde die Sitzung 15 Minuten unterbrochen. Als sie fortgesetzt wurde, beantragte der Verteidiger, „die Verhandlung auszusetzen, um dem Angeklagten hinreichende Gelegenheit zu geben, sich zu der veränderten Sachlage zu äußern“. Das Schwurgericht lehnte dies ab, weil sich nicht die Sachlage, sondern nur ihre rechtliche Beurteilung geändert habe und die Aussetzung zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung nicht erforderlich erscheine. Die Verhandlung wurde an diesem Tage, einem Sonnabend, um 12.15 Uhr geschlossen. Sie wurde am Montag, den 10. Oktober 1955, mit dem Schlussvortrag des Verteidigers fortgesetzt.

Die Revision trägt vor, bis zu dem erwähnten Hinweis des Gerichts an den Angeklagten habe sich „alles auf die Problemkreise der Habgier und der Heimtücke beschränkt und konzentriert“. Nach der anstrengenden einwöchigen Verhandlung sei der Angeklagte abgespannt gewesen, und der Verteidiger sei genötigt gewesen, „ohne jegliche Möglichkeit der Vorbereitung als auswärtiger Anwalt sogleich am Montagmorgen zu den Punkten zu plädieren, die sodann auch zu der Verurteilung des Angeklagten führten“.

Anscheinend will die Revision eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO rügen. Sie liegt jedoch nicht vor.

Über die Frage, ob eine veränderte Sachlage nach § 265 Abs. 4 StPO es erfordert, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil die Verteidigung sonst nicht genügend vorbereitet werden kann, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Was die Revision vorträgt, rechtfertigt nicht den Vorwurf, das Schwurgericht habe von der Freiheit, die ihm das Gesetz gibt, einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht. Schon die Anklageschrift (vgl. besonders S. 15, 48) hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe den Rentner █████ erschlagen und einen Teil seines Geldes mitgenommen. Sie ging davon aus, der Wunsch nach Geld sei der Beweggrund der Tötung gewesen. Darin sah sie das Mordmerkmal der Habgier. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die auch dem Eröffnungsbeschluss und damit zunächst der mehrtägigen Hauptverhandlung zugrunde lagen, änderten sich nur wenig, als in Betracht gezogen wurde, der Angeklagte könne beim Beginn des Gelddiebstahls geglaubt haben, der schlafende ███ erwache, und er könne diesen erschlagen haben, um den schon versuchten Diebstahl zu verdecken und ihn vollenden zu können.

Es liegt daher kein rechtlicher Fehler darin, dass das Schwurgericht eine Aussetzung des Verfahrens nicht für erforderlich gehalten und angenommen hat, die Verhandlungspause vom Sonnabendmittag bis Montagfrüh ermöglichte es dem Angeklagten und dem Verteidiger, sich auf die neue Beurteilung der Sach- und Rechtslage einzustellen. Das gilt, soweit es den Angeklagten betrifft, umso mehr, als er sich damit verteidigte, er sei betrunken gewesen und erinnere sich nicht an die Tötung und die Wegnahme des Geldes.

II.

Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

1.) Was die Revision im Einzelnen geltend macht, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die nach den §§ 261, 337 StPO dem Tatrichter vorbehalten und dem Revisionsgericht versagt ist. Sie enthält keinen rechtlichen Fehler und verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze oder den Rechtssatz, dass der Tatrichter eine Verurteilung nur auf solche Tatsachen stützen darf, die er als bewiesen ansieht. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung in den Urteilsgründen eindeutig ausgedrückt. Nur darauf kommt es an. Die Revision kann nicht damit gerechtfertigt werden, das Schwurgericht hätte nach der Ansicht des Beschwerdeführers Zweifel haben müssen. Sollte es, wie die Revision behauptet, im Laufe der Verhandlung tatsächliche Bedenken haben erkennen lassen, so spräche das höchstens dafür, dass es sich seine endgültige Überzeugung in der Beratung so vorsichtig und gewissenhaft gebildet hat, wie es seine Pflicht war.

2.) Bei der allgemeinen sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils ergeben sich keine Fehler. Insbesondere die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint (UA S. 9, 17–19), ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird durch die rechtlich unangreifbaren Feststellungen getragen, dass der Angeklagte sowohl nach den röntgenologischen als auch nach dem psychischen Befund keine Hirnverletzung oder sonstige Anomalie aufweist und zur Tatzeit nur unter einem leichten Alkoholeinfluss stand. Im Übrigen kann auch ein Betrunkener im Allgemeinen leicht einsehen, dass er keinen Menschen töten darf, und was sein Hemmungsvermögen betrifft, so ist ihm in der Regel ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich und zuzumuten als einem Menschen, dessen Bewusstsein aus organischen Ursachen gestört ist (RGSt 67, 149/150). Auch dies gilt besonders bei Verbrechen gegen das Leben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt

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