Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit bei alkoholbedingtem Totschlag bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 397/74
Datum
16.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Totschlags und die Beurteilung von Vorsatz sowie Notwehr. Das Schwurgericht hörte zwei Sachverständige und stellte bei unsicherer Blutalkoholermittlung reduzierte, aber nicht fehlende Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) fest. Maßgeblich war das Verhalten des Täters; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alkoholbedingten Grenzfällen der Zurechnungsfähigkeit ist für die Beurteilung primär das gesamte Verhalten des Täters heranzuziehen und nicht allein der später ermittelte Blutalkoholgehalt.

2

Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich, wenn das Tatgericht bereits mehrere Sachverständige gehört hat und aus ihrer Würdigung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB überzeugend festgestellt werden können.

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters umfasst die Bewertung der Reaktion des Täters auf neu eingetretene Umstände zur Feststellung der Steuerungsfähigkeit.

4

Bei Tötungsdelikten führt eine erhebliche Alkoholisierung nicht regelmäßig zum vollständigen Wegfall des Hemmungsvermögens; frühere Gewalttätigkeiten und Vorstrafen können die Annahme verbliebener Steuerungsfähigkeit stützen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Kassel, 9. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 397/74 Ab. lot4 in der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf ███ aus ██, geboren am █████ in ██, █████, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 9. April 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er hat den 17 Jahre alten Jörg ███ durch einen Messerstich in den Herzbeutel und die rechte Herzkammer getötet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes und die Verneinung von Notwehr oder Putativnotwehr richten, greifen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Schwurgerichts an.

Zur Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig nach § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, hat das Schwurgericht zwei Sachverständige gehört und alsdann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, die des Absatzes 1 dieser Bestimmung dagegen verneint. Dabei hat es zutreffend die entscheidende Bedeutung für die Beurteilung dieser Frage nicht dem nicht genau feststellbaren Blutalkoholgehalt des Angeklagten (UA Bl. 29), sondern seinem gesamten Verhalten zuerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 – 1 StR 381/60 –). Schon deshalb brauchte das Schwurgericht nicht ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Blutalkoholgehalt konnte nicht sicher festgestellt werden, weil der Angeklagte noch nach der Tat, aber vor der Blutentnahme, die erst 6 1/2 Stunden nach der Tat vorgenommen wurde, Alkohol zu sich genommen hat. Die Sachverständige Dr. Ditt ist unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten der Ansicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise einen Blutalkoholgehalt von 2,7 bis 2,9 ‰, wahrscheinlich aber nur von 2 bis 2,5 ‰ gehabt habe. Bei der unsicheren Grundlage für diese Berechnung geht das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten von einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,9 ‰ aus. Es verkennt nicht, dass bei einer solchen Konzentration die Steuerungsfähigkeit des Täters nicht selten weggefallen sein kann, kommt jedoch hier auf Grund des Verhaltens des Angeklagten vor und im Anschluss an die Tat zu dem Schluss, dass dieser noch seiner Einsicht entsprechend handeln konnte. Es ist Aufgabe des Tatrichters, im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellen, ob der Täter noch die Steuerungsfähigkeit hat. Das gilt insbesondere in einem Grenzfall, wie er hier gegeben ist. Das Schwurgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte sich der jeweiligen Situation entsprechend verhielt, sich auf neue Umstände einstellte und zielbewusst handelte. Dabei hat es nicht nur Umstände gewertet, die möglicherweise nur Rückschlüsse auf das Einsichtsvermögen zulassen, sondern die jeweilige Reaktion des Angeklagten auf neu eingetretene Umstände hervorgehoben, die für die Steuerungsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung sein können (UA Bl. 29/30). Die Ausführungen dazu sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass gegenüber Tötungsverbrechen das Hemmungsvermögen hier selten infolge Alkoholmissbrauchs gänzlich fehlt (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 – 1 StR 666/53 –, vom 12. Juni 1956 – 5 StR 126/56 –, vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68 – und vom 21. März 1973 – 2 StR 635/72 –). Dass Gewalttätigkeiten dem Angeklagten nicht wesensfremd sind und er sich auch sonst über bestehende Hemmungen hinwegsetzt, ergeben sein Verhalten gegenüber der Zeugin █████, die er wiederholt geschlagen und getroht hat mit dem Ausdruck: „Ich bring Dich um“ (UA Bl. 7), sowie seine Vorstrafen. So hat er sich der vorsätzlichen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und mehrerer schwerer Diebstähle schuldig gemacht.

Dass das Schwurgericht bei seiner Würdigung nicht auf das Verhalten des Angeklagten nach dem erneuten Verlassen seiner Wohnung gegen 24 Uhr eingeht, ist nicht zu beanstanden, da der Angeklagte inzwischen weiteren Alkohol sowie Tabletten zu sich genommen hatte und sein späteres, für Zurechnungsunfähigkeit sprechendes Verhalten auf diese Tatsache zurückgeführt werden kann. Ein Handeln aus einem Affektstau heraus hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei verneint (UA Bl. 31).

Auch im Übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer

Zitiert (4)