Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen JGG-Anwendbarkeit; übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 666/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Notzucht und Missbrauchs einer geisteskranken Frau verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, gibt den Revisionen jedoch insoweit statt, als die Strafzumessung für Jugendliche und Heranwachsende zu überprüfen ist. Mangels tatrichterlicher Feststellungen zur Anwendbarkeit des JGG wird die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen des Tatrichters zu Tatsachen und Überzeugungen binden das Revisionsgericht, sofern sie rechtlich nicht zu beanstanden sind.

2

Die Feststellung, dass eine verletzte Person im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB geisteskrank ist, kann auf ärztlichem Sachverständigengutachten und zeugenschaftlichen Angaben beruhen; geleisteter Widerstand schließt die Annahme der Geisteskrankheit nicht ohne weiteres aus, erfordert aber eine Prüfung der Einsichtsfähigkeit.

3

Bei Heranwachsenden (unter 21 Jahren) ist vor Erlass des Strafausspruchs zu prüfen, ob die für Jugendliche geltenden Vorschriften (§§ 4 ff. JGG) anzuwenden sind; hierzu sind tatrichterliche Feststellungen zur Person und Reife erforderlich.

4

Ist die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes oder die darauf bezogene Strafzumessung unklar, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Jugendinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 4. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Wagnergehilfen █, dort geboren am ██ aus ████,

2.) den Zimmermannslehrling █████, dort geboren am ██ aus ██,

3.) den Schuhmacherlehrling ██████, dort geboren am ███,

wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ███████ als Vorsitzender,

Bundesrichter ████████, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

████████████████ ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 4. September 1953, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Bayreuth.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlich begangener Notzucht in Tateinheit mit Missbrauch einer geisteskranken Frau zum außerehelichen Beischlaf verurteilt, und zwar den Angeklagten █ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, die Angeklagten █████ und ██████ je zu einer Jugendgefängnisstrafe von acht Monaten.

Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

1.) a) Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten den Widerstand der Rosa ██████ nicht für ernsthaft gehalten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Sie sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen und binden das Revisionsgericht.

Dass Rosa ██ sich nach anfänglichem Widerstand im weiteren Verlauf nicht mehr gewehrt hat, steht der Annahme einer vollendeten Notzucht nicht entgegen.

b) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass Rosa ██████████ eine geisteskranke Person im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist. Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht hierbei nicht verletzt. Es hat u. a. einen ärztlichen Sachverständigen und die Mutter der Verletzten gehört. Die Rüge, die Strafkammer hätte an den Sachverständigen noch weitere Fragen stellen müssen, kann keinen Erfolg haben (BGHSt 4, 125 f.; Urt. 1 StR 485/53 vom 15. Dezember 1953 und 1 StR 248/53 vom 9. Februar 1954). Dass Rosa ██████ sich gegen den Überfall der Angeklagten gewehrt hat, schließt bei dem von dem Sachverständigen festgestellten schweren Schwachsinn nicht aus, sie als geisteskranke Frau anzusehen. Die von den Beschwerdeführern angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1934 S. 3131 Nr. 16) besagt nur, dass ein geleisteter Widerstand besonderen Anlass zur Prüfung der Einsichtsfähigkeit der Verletzten geben muss. Diese Prüfung hat die Strafkammer vorgenommen. Sie hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführer den erheblichen Schwachsinn der Rosa ███ gekannt und gewusst haben, dass sie Unrecht tun, wenn sie die Frau zum außerehelichen Beischlaf missbrauchen.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte ████ war zur Zeit der Begehung der Straftat noch nicht 21 Jahre alt. Er ist nach dem inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetz als Heranwachsender zu behandeln (§§ 116 Abs. 1 in Verb. mit § 1 Abs. 2 StGB, § 105 JGG). Nach § 105 JGG ist daher zu prüfen, ob auf ihn die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 ff. JGG anzuwenden sind. Hierzu sind noch Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.

Die Angeklagten ███ und █████ waren Jugendliche. Im Hinblick auf die §§ 17 Abs. 2, 20 f., 27, 116 JGG n. F., § 1 Abs. 2 StGB n. F. ist auch bei ihnen der Strafausspruch aufzuheben. Die Beschwerdeführer werden in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Strafzumessung geltend gemachten Bedenken vorzubringen.

3.) Die Zurückverweisung hat an das Jugendschöffengericht zu erfolgen (§§ 118 Abs. 1, 108 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 JGG n. F.), das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§ 74 JGG n. F.).

Senatspräsident Dr. ███████ ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.

████████

SchalschaDr. Glanzmann
Jagusch
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