Aufhebung wegen mangelhafter Schuldfähigkeits- und Strafzumessungswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 68/76
- Datum
- 05.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen anschließt, muss er eigene Erwägungen darlegen oder die dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, damit eine Nachprüfung möglich ist.
Fehlen im Urteil Angaben zum Zeitpunkt der Blutentnahme oder zur Alkoholaufnahme, ist die Bestimmung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit nicht nachvollziehbar und damit die Entscheidung über die Schuldfähigkeit nicht prüfbar.
Bei einem Blutalkoholgehalt in der Größenordnung von etwa 3,0 ‰ ist bei trinkgewohnten Tätern regelmäßig von (teilweiser) Schuldunfähigkeit auszugehen; der Tatrichter hat in solchen Fällen die Schuldfähigkeit besonders sorgfältig zu erörtern.
Die strafschärfende Verwertung von Vorstrafen und einem als ‚haltlos‘ bezeichneten Lebenswandel setzt eine hinreichende Darlegung der Strafzumessungsgründe voraus; ohne solche Darlegung ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 27. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 68/76 vom 5. März 1976
in der Strafsache gegen
den Bergmann Hans Joachim J ————————, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1943 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Angestellten ██████, als dieser eine Imbissstube betrat, ins Gesicht geschlagen, so dass er zu Boden stürzte. Ein Grund für das Tun des Angeklagten hat nicht festgestellt werden können. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten wird im Urteil nur dargelegt:
„Bei dem Angeklagten wurde nach seiner Festnahme eine Blutprobe entnommen, die zu dem Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 3,4 ‰ ergab; allerdings wurde bei ihm auch eine außergewöhnlich gute Alkoholverträglichkeit festgestellt, die zu kaum wahrnehmbaren äußeren Ausfallerscheinungen führt.“ (UA Bl. 3) und:
„Allerdings ist dem Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB anzuerkennen; Vollrausch ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. [REDACTED] auszuschließen.“ (UA Bl. 5).
Diese kurzen Angaben reichen zur Bejahung der Schuldfähigkeit nicht aus. Es genügt nicht, allgemein auf das nicht näher dargelegte „überzeugende Gutachten des Sachverständigen“ zu verweisen. Schließt der Tatrichter sich der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss er entweder die eigenen Erwägungen dazu oder die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben (BGHSt 12, 311 m.w.Nachw.). Im Hinblick darauf, dass nicht einmal angegeben wird, wann die Blutprobe entnommen wurde und ob der Angeklagte bis kurz vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit einwandfrei nach medizinischen Erkenntnissen ermittelt worden ist. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. BGH VRS 31, 107 und Beschluss vom 27. August 1975 – 3 StR 250/75 –).
Zudem ist in der Regel sogar ein trinkgewohnter Täter schon bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 ‰ schuldunfähig (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59 –; 21. März 1973 – 2 StR 635/72 –; 10. April 1973 – 1 StR 607/72 – und 16. September 1975 – 1 StR 374/75 –). Da hier dieser Grenzwert nicht unbeträchtlich überschritten ist und zudem ein Beweggrund des Angeklagten für die Tat nicht festgestellt werden konnte, war umso mehr ein genaues Eingehen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich. Eine eingehende Erörterung erübrigte sich nicht etwa deswegen, weil die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten außergewöhnlich gut ist. Auch wenn nach erheblichem Alkoholgenuss die äußeren Ausfallerscheinungen kaum wahrnehmbar sind, kann im Einzelfall doch die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weggefallen sein. Deshalb konnte der Schuldspruch keinen Bestand haben.
Aber auch gegen den Strafausspruch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer verwertet strafschärfend die erheblichen Vorstrafen und den haltlosen Lebenswandel des Angeklagten, ohne diese Strafzumessungserwägungen näher darzulegen. Dem Revisionsgericht ist auch hier eine Prüfung nicht möglich, ob der Tatrichter sie rechtlich zutreffend verwertet hat.
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